20. April 2020

Angesichts der gegenwärtigen Krise mit zahlreichen Meldungen rund um Gesundheit, Wirtschaft und Berufspolitik ist es nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Hier informieren wir aktuell über die rechtlichen Entwicklungen, die gerade für Praxisinhaber wichtig sind.

20.04.2020

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei leichten Atemwegserkrankungen soll nun doch weiter nach telefonischer Anamnese und ohne körperliche Untersuchung ausgestellt werden dürfen. Allerdings nur noch für eine Woche statt wie bisher zwei Wochen. Der Gemeinsame Bundesausschuss rudert nach der heftigen Kritik der Hausärzte am Wochenende zurück und kündigt nun an, rückwirkend einen entsprechenden Beschluss erlassen zu wollen. In seiner Pressemitteilung https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/860/ erklärt der G-BA ausdrücklich, die Ärzte dürften auf Grundlage dieser Erklärung bereits weiter die Bescheinigungen ausstellen. Rechtlich ist dies zwar zumindest fragwürdig, es ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher rückwirkender Beschluss in Kürze ergehen und das Ganze auch auf juristisch sichere Beine stellen wird.

17.04.2020

Die Vereinfachung der Regelung zur Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Falle von Atemwegserkrankungen wird nicht über den 19.04.2020 hinaus verlängert. Ab kommendem Montag ist damit wieder eine ärztliche Untersuchung zwingende Voraussetzung für die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss begründete die umstrittene Maßnahme damit, dass die Dynamik der Neuinfektionen bereits deutlich verlangsamt worden sei und damit die behutsame Lockerung der Sonderreglungen angezeigt sei. 

Die offizielle Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses findet sich hier: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/859/

08.04.2020

Extravergütung für zahnärztliche Behandlungen

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Rahmen des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung eine zeitlich befristete Extravergütung von 14,23 € pro Sitzung verhandelt. Danach kann der Zahnarzt vom 08.04.2020 bis vorläufig zum 31.07.2020 die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, in Ansatz bringen. Nach Angaben der Bundeszahnärztekammer ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.

30.03.2020

Welche Behörde in meinem Bundesland ist zuständig für die Zuteilung der Soforthilfen?

Die Corona-Soforthilfen müssen in dem Bundesland beantragt werden, in dem die betroffenen Unternehmen und Solo-Selbstständigen ihren Hauptsitz haben. Alles kann online beantragt werden – und zwar über die hier geleisteten Webportale.

Hinweisen möchten wir darauf, dass die Landeshilfen teilweise erheblich über die Bundeshilfen hinausgehen und auch deutlich schneller beschieden werden. Es empfiehlt sich daher sehr genau hinzuschauen, welche Hilfe nun die richtige ist.

27.03.2020

Rechtliche Änderungen/Erleichterungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 zahlreiche Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt, die der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ziel des Gesetzes ist, die Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzumildern.

Mietrecht

Mieterinnen und Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Insolvenzrecht

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Strafrecht

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich. 

Gesellschaftsrecht etc.

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten gibt es Erleichterungen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht. 

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Zeitlich begrenzte Regelungen

Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt, zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Inkraftreten

Um die Maßnahmen schnell greifen zu lassen, verlief das Gesetzgebungsverfahren unter Verkürzung aller Fristen innerhalb weniger Tage. Auch der Bundesrat hatte sich bereiterklärt, auf seine eigentlich dreiwöchige Beratungszeit zu verzichten. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die einzelnen Regelungen sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft treten.

Quelle: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/988/988-pk.html?nn=4352766#top-1f

25.03.2020

KBV und GKV-Spitzenverband haben nun zum 23.03.2020 die vereinfachte Regelung zur telefonischen Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einen Zeitraum bis zu 14 Tagen ausgeweitet. Die Bescheinigung kann danach wie bisher nach telefonischer Anamnese für bis zu zwei Wochen ausgestellt und per Post zugesandt werden, wenn die Patienten

› Erkrankungen der oberen Atemwege und eine leichte Symptomatik zeigen

› Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik zeigen und bei denen außerdem ein Verdacht besteht, dass sie mit dem Virus infiziert sein könnten.

Besteht der Verdacht auf Infektion mit CoVid-19 soll der Arzt den Patienten zugleich darüber informieren, wo er sich testen lassen kann und gegebenenfalls eine Überweisung mit übersenden. Es hat eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen. 

Die Regelung ist nunmehr vorläufig befristet bis zum 23.06.2020.

Die offizielle Mitteilung der KBV finden Sie hier.

Praxisbetrieb und –schließung

23.03.2020

Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier haben umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt. Das Programm greift auch für kleinere Arzt – und Zahnarztpraxen.

Weitere Ausführungen hierzu finden Sie unter

23.03.2020

Bundesgesundheitsminister Spahn legt Formulierungshilfen für Entwürfe für das sog. „COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz“. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden. Für niedergelassene Ärzte werden bei einer Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten Ausgleichszahlungen und Anpassungen der Honorarverteilung in Aussicht gestellt.

Tatsächliche rechtliche Änderungen ergeben sich hieraus bislang noch nicht.

22.03.2020

Dr. Peter Engel (Präsident der BZÄK) und Dr. Wolfgang Eßer (Vorsitzender des Vorstands der KZBV) starten Aufruf an die Zahnärzteschaft. Die Lieferung von Schutzausrüstungen wird vage in Aussicht gestellt und es wird an die Verpflichtung zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung erinnert. Eine Schließung der Zahnarztpraxen kann und soll nicht angeordnet werden.

Haftungsrechtlich interessant ist die sehr ungenaue Handlungsempfehlung, nicht erforderliche Behandlungen nicht mehr durchzuführen. Wo genau hier die Grenze gezogen werden soll, bleibt offen und ist rechtlich nicht greifbar. Um hier etwaigen späteren Haftungsfragen für den Fall der Infektion eines Patienten während der Behandlung vorzugreifen, sollte eine erweiterte Aufklärung bezogen auf die Infektionsgefahr mit CoVid-19 erfolgen und gegebenenfalls eine Einwilligung vom Patienten unterzeichnet werden.

Mehr Informationen zur Haftungsfrage gibt es hier.

18.03.2020

eServices der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitgeberleistung: Kurzarbeitergeld

17.03.2020

Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten, die unter Verdacht stehen, an COVID 19 erkrankt zu sein, verweist die BZÄK auf die Vorschriften der BioStoffV und GefStoffV

Die zu treffenden Maßnahmen umfassen unter anderem:

  • Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID 19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde,
  • Persönliche Schutzausrüstung für das Personal:
  • Schutzbrille mit Seitenschutz
  • Atemschutzmaske FFP2
  • unsterile Handschuhe
  • langärmliger Schutzkittel
  • das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen
  • für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen,
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten,
  • Patienten anhalten, vor dem Verlassen der Praxis die Hände zu desinfizieren,
  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

17.03.2020

Bayern beschließt Corona-Schutzschild für kleine Unternehmen. Die Hilfen können auch für Arzt- und Zahnarztpraxen in Frage kommen.

Weitere Infos finden Sie hier

16.03.2020

Die meisten Arzt- und Zahnarztpraxen sind noch geöffnet, doch gerade hier droht ein erhöhtes Infektionsrisiko. Muss die Praxis wegen einer bestätigten Infektion auf behördliche Anordnung geschlossen werden, stehen dem Praxisinhaber Entschädigungszahlungen zu.

Mehr dazu finden Sie unter

Arbeitsrecht in der Praxis

13.03.2020

Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des SGB III beschlossen, mit dem der Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert werden soll. Dazu wurden die Antragsvoraussetzungen herabgesetzt. So reicht es nunmehr, unter anderem, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Zuvor musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden demnach nun bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und können auch rückwirkend ausgezahlt werden.

Hilfe zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

09.03.2020

Die Ausbreitung von CoVid-19 wirft zunehmend rechtliche Fragestellungen auf, wie sich Praxisinhaber zu verhalten haben. Allgemein gilt:

  • Sofortige Freistellung von Arbeitnehmern, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht.
  • Kooperation mit dem Gesundheitsamt, sollte ein Mitarbeiter bestätigt infiziert sein.
  • Entgeltfortzahlung gilt wie üblich auch für Mitarbeiter, die mit CoVid-19 infiziert sind.
  • Der Vergütungsanspruch der Mitarbeiter besteht auch dann fort, wenn eine behördliche Schließung der Praxis angeordnet wird. Der Schaden kann auf Antrag nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet werden.

09.03.2020

Laut Beschluss von KBV und GKV-Spitzenverband können Ärzte Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nun nach telefonischer Rücksprache eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis maximal sieben Tage ausstellen ohne dass die Patienten dafür in die Arztpraxis kommen müssen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Erkrankung der oberen Atemwege handelt und keine schwere Symptomatik vorliegt oder dass die Kriterien des Robert-Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllt sind. Diese Vereinbarung gilt zunächst für vier Wochen bis zum 06.04.2020.

Weitere Informationen unter zum Thema CoVid-19 auf unserem Blog.

Weiterführende Links

Chronik der Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit

Informationsseite der BZÄK

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