19. März 2020

Der Freistaat Bayern hat am 17.03.2020 ein Corona Schutzschild beschlossen. Ziel ist es, dass möglichst viele Unternehmen erhalten bleiben und die Liquidität gesichert wird, damit so viele Arbeitsplätze wie möglich erhalten bleiben.

Voraussetzung ist, dass der Betrieb einen Liquiditätsengpass hat. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität mehr vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

Welche Maßnahmen sieht das Schutzschild vor?

Konkret beinhaltet die Maßnahme folgendes:

Soforthilfe Fonds für kleine und mittelständische Unternehmen: das Förderprogramm richtet sich auch an Praxen oder Einzelärzte bzw. Einzelzahnärzte. Die Soforthilfe wird gestaffelt und soll schnell und unbürokratisch ausbezahlt werden. Die Auszahlung ist dabei je Anzahl an Mitarbeiter gestaffelt:

bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Bayernfonds für bayrische Schlüsselunternehmen
Ausweitung des Bürgschaftsrahmens für die LfA Förderbank Bayern auf € 500 Millionen. Damit können die Hausbanken umfangreiche und unbürokratische Finanzierungshilfen gewähren.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Die Anträge zur Soforthilfe Bayrischer Schutzschirm können entweder bei der Stadtverwaltung München oder bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden.
Das erforderliche Antragsformular finden Sie hier:

https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf

Weiter Informationen finden Sie hier:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Verfahren

Praxisinhaber müssen den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zusenden.

Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Praxis liegt. Liegt die Praxis im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.
Die Soforthilfe wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Fazit: Für welche Praxen bietet sich die bayrische Soforthilfe an?

Sofern Ihre Praxis bereits einen Liquiditätsengpass hat, den Sie nicht mehr aus Privatmitteln tilgen können, können Sie schnell und unbürokratisch den Antrag online stellen, um so eine gewisse Zeit zu überbrücken. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragsausfüllung, so dass die Behörde den Antrag zügig und ohne Rückfragen bearbeiten kann und keine Gefahr des Sozialbetrugs droht.

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