17. März 2020

Arztpraxen sowie Zahnarztpraxen sind von der aktuellen Lage doppelt betroffen: sie sind maßgebliche Träger der Gesundheitsversorgung und gleichzeitig besteht für sie ein erhöhtes Risiko von Infizierungen mit CoVid-19. Wie Sie weiter vorgehen können, wenn Ihre Praxis von einer behördlichen Schließung betroffen ist möchten wir mit diesem Artikel erläutern.

Was ist eine behördliche Schließung?

Die für das Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde kann Arzt- und Zahnarztpraxen schließen, wenn dies zwingend notwendig ist. Eine Anordnung auf Schließung kann dann in Betracht kommen, wenn eine Tätigkeit grundsätzlich untersagt wird oder ein Quarantäne Fall in der Praxis vorliegt. Dann kann die zuständige Behörde – meist das jeweilige Gesundheitsamt – per Verwaltungsakt anordnen, dass die Praxis geschlossen wird. Gegen den Verwaltungsakt kann Klage erhoben werden. Eine solche Klage hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, das heißt: die Anordnung muss stets sofort umgesetzt werden.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Den Anspruch auf Entschädigung haben sowohl der Praxisinhaber als auch die angestellten Mitarbeiter. Je nachdem, ob ein Verbot der Erwerbstätigkeit vorliegt, beispielsweise, weil ein Mitarbeiter an CoVid-19 erkrankt ist, oder weil für die gesamte Praxis eine Quarantäne angeordnet wurde.

Wo muss ich meinen Entschädigungsanspruch geltend machen?

Welches Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen einzuhalten ist, regelt die jeweils zuständige Behörde. Für Hessen ist das Gesundheitsamt zuständig, für NRW die LVR-Zentralverwaltung. Es muss sich daher jeweils gesondert informiert werden, weil jedes Bundesland hier auf Grund des Föderalismus eine unterschiedliche Regelung treffen kann. Die Antragstellung kann sowohl der Mitarbeiter oder auch der Praxisinhaber vornehmen.

Wer zahlt die Entschädigungszahlung aus?

Dies kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer infiziert ist oder nicht. Darf der Arbeitgeber auf Grund einer allgemeinen Betriebsschließung nicht arbeiten, obwohl er selber nicht mit CoVid-19 infiziert ist, bekommt er die Entschädigungszahlung vom Praxisinhaber ausgezahlt. Hier fungiert der Praxisinhaber als eine Art Auszahlstelle. Die erstatteten Beträge kann er vom Bundesland zurückerstattet bekommen, soweit er sie innerhalb der gesetzlichen Frist geltend macht.

Erkrankt der Praxismitarbeiter während der Quarantäne Zeit muss er sich umgehend arbeitsunfähig melden und eine AU-Bescheinigung dem Praxisinhaber vorlegen. Denn in diesem Falle gehen die Entschädigungsansprüche, mithin der Anspruch auf Entgeltfortzahlung – aufgrund der Arbeitsunfähigkeit auf das zahlende Bundesland über. Daher ist trotz Quarantäne, sobald die Arbeitsunfähigkeit eintritt, eine AU-Bescheinigung einzuholen.

Wie hoch ist die Entschädigungszahlung?

Für Praxisinhaber stellt der Steuerbescheid die maßgebliche Bemessungsgrundlage dar, nach der sich die Höhe des Entschädigungsanspruchs richtet. Angestellte Mitarbeiter haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin, wobei das jeweilige Bundesland den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil trägt. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen daher gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.

Was kann ich als Praxisinhaber noch beantragen?

Neben dem Verdienstausfall können Sie als Praxisinhaber auch für Betriebsausgaben in angemessenen Umfang von der Behörde entschädigt werden. Was genau ein angemessener Umfang ist, muss je nach Einzelfall zu klären sein.

Fazit: nutzen Sie die gesetzlichen Schutzmechanismen

Das Infektionsschutzgesetz schützt von CoVid-19 betroffene Praxisinhaber und Mitarbeiter. Nutzen Sie daher die gesetzlichen Schutzmechanismen. Gerne unterstützen wir Sie bei den relevanten behördlichen Anträgen, damit Ihnen die Behörde die Entschädigungen für Ihre Mitarbeiter erstattet. Informieren Sie sich frühzeitig, welche Möglichkeiten sich für Ihre Praxis erheben. Wichtig ist, dass Entschädigungszahlungen an Fristen geknüpft sind die unbedingt eingehalten werden müssen.

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