23. März 2020

Die Diskussionen zum Coronavirus unter Zahnärzten drehen sich aktuell auf der einen Seite um Möglichkeiten des Schutzes des Praxispersonals, auf der anderen Seite um wirtschaftliche Frage sowie die Erfüllung des Sicherstellungsauftrages. Wenig beleuchtet bleibt bisher die zahnarzthaftungsrechtliche Seite, obwohl dies eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt.

Hierbei ist der „Aufruf an die Zahnärzteschaft“ des Präsidenten der Bundeszahnärztekammer Dr. Engel und des Vorstandsvorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Dr. Eßer beachtenswert. Dort wird schwammig, aber beachtlich formuliert, dass nicht notwendige Behandlungen nicht mehr durchgeführt werden sollten. Diese Formulierung ist aus mehreren Gründen misslich. Zum einen wird bereits in Internetforen darüber gestritten, was „nicht notwendige Behandlungen“ seien. Notwendig sind vermutlich Schmerz- und auch Entzündungsbehandlungen. Fraglich ist aber schon alles, was darüber hinausgeht. Weiterhin sprechen die Standesorganisationen nicht nur von „sollen“ statt von „nicht dürfen“ und setzten das noch einmal in den Konjunktiv. So bleibt fraglich, welche Handlungsempfehlung an den Zahnarzt gegeben wird.

Verantwortlichkeit für den Behandlungswunsch dokumentieren

Diese Formulierung könnte darüber hinaus noch Unbill mit sich bringen. Man stelle sich vor, ein Patient steckt sich in der Praxis mit dem Coronavirus an. Je weiter die Behandlung von einer absoluten Schmerzbehandlung entfernt ist, umso mehr könnte danach hier eine Haftung des Zahnarztes forciert werden. Man hätte die Behandlung ja verschieben können und immerhin hätten ja sogar die zahnärztlichen Organisationen abgeraten. Daher scheint es nach dieser Formulierung der Standesorganisationen notwendig, den Patienten über die Notwendigkeit des Eingriffs, die Corona-Übertragungsrisiken und –folgen, die Folgen des Eingriffs für das Immunsystem und die Schutzmaßnahmen genau aufzuklären und sich dies ggf. schriftlich bestätigen zulassen. So wird auch dem Patienten die eigene Verantwortlichkeit für seinen Behandlungswunsch aufgezeigt. Natürlich ist diese Situation neu und niemand weiß, wie Gerichte dies beurteilen – ob strenger oder gelassener. Aber dieses offene Haftungstor sollte zumindest so weit wie möglich geschlossen werden.

Individuelles Einwilligungsformular

Helfen könnte hier z.B. ein individuelles Einwilligungsformular, das sich jeder Zahnarzt von dem Patienten vor der Behandlung unterzeichnen lässt. Kommen Sie auf uns zu; wir unterstützen Sie kurzfristig!

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