28. Februar 2025

Zu Pandemiezeiten wurde der Einsatz von Homeoffice in vielen Berufen zur Notwendigkeit. Auch in Arzt- und Zahnarztpraxen wurden insbesondere Verwaltungstätigkeiten zeitweise oder dauerhaft ins Homeoffice verlegt. Mit dem Ende der Pandemie ist die Diskussion um Homeoffice nicht plötzlich verschwunden, sondern bleibt ein aktuelles Thema. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Homeoffice in Arzt- und Zahnarztpraxen gelten und wie die jüngste Rechtsprechung diese Thematik erfasst.

Rechtliche Grundlage: Grundsätzliche Regelungen zum Homeoffice

Eines vorweg: Es gibt kein allgemeines Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice. Arbeitgeber haben gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein Weisungsrecht. Dieses ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Arbeitsort nach billigem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festzulegen. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten dürfen.

Anders ist es, wenn eine Homeofficevereinbarung getroffen wurde. Aus dieser vertraglichen Grundlage kann sich ein für diesen Fall verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers ergeben – je nachdem, was geregelt wurde.

Spezifische Bestimmungen für den medizinischen Bereich

Arzt- und Zahnarztpraxen unterliegen neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen auch speziellen beruflichen und medizinrechtlichen Anforderungen. Dass diejenigen, die den direkten Patientenkontakt und die Durchführung medizinischer Behandlungen betreffen, nicht im Homeoffice erledigt werden können, dürfte sich von selbst verstehen. Aber auch für das Homeoffice geeignete, administrative Arbeiten müssen unter besonderer Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Aktuelle Rechtsprechung: Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 04. November 2024

In einem kürzlich ergangenen Urteil (04. November 2024, Az. 9 Sa 42/24) beschäftige sich das Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg mit der Frage, ob Homeoffice ein milderes Mittel zur Abwendung einer Änderungskündigung sein kann.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer sollte aufgrund der Schließung eines Standorts eine Änderungskündigung erhalten und an einem anderen, 240 km entfernten Standort weiterarbeiten. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass er seine Arbeit aus dem Homeoffice erledigen könne, was er auch während der Pandemie bereits teilweise getan hatte. Dies sei ein milderes Mittel gegenüber der Änderungskündigung und hätte ihm also stattdessen angeboten werden müssen.

Die Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall keinen Anspruch auf einen vollständigen Homeoffice-Arbeitsplatz hat. Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht hat, den Arbeitsort nach seinem Ermessen festzulegen. Selbst wenn Homeoffice während der Pandemie gestattet wurde, bedeutet dies nicht, dass ein dauerhafter Anspruch darauf besteht, schon gar nicht im vollen Umfang.

Praxistipps

1. Klare vertragliche Regelungen sind ratsam, um Missverständnisse zu vermeiden.
2. Bei der Ermöglichung von Homeoffice müssen auch technische und datenschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden, insbesondere beim Umgang mit sensiblen Patienteninformationen.
3. Kein Anspruch der Arbeitnehmer, auch nicht zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung. Ausnahmen gelten nur absoluten Härtefällen.

Fazit

Das Thema Homeoffice ist nach wie vor aktuell. Für Praxisinhaber bedeutet das Urteil des LAG Baden-Württemberg vor allem, dass kein genereller Anspruch auf das Arbeiten von zuhause besteht und die Entscheidung hierüber in ihrem Ermessen liegt. Entscheiden Sie sich, das Homeoffice zu ermöglichen, sollten sichergestellt werden, dass die organisatorischen Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, eingehalten werden und ein Widerruf der Tätigkeit im Homeoffice möglich bleibt.

Mit den richtigen Maßnahmen können Sie Flexibilität bieten und gleichzeitig rechtlichen Anforderungen gerecht werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei!

 

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