…wer kennt dies nicht. Mussten sich in der Vergangenheit nur die Patienten mit der privaten Krankenversicherung und gekürzten Rechnungen befassen, trifft dieses Ärgernis nun immer öfter Ärzte und Zahnärzte, die sich hohen Rückforderungsansprüchen der privaten Krankenversicherer ausgesetzt sehen. Die Rückforderungsansprüche werden dabei wie folgt geltend gemacht:
Der Patient reicht seine Rechnung mit der Bitte um Erstattung bei der Krankenkasse ein. Die Kasse erstattet zunächst die gesamte Rechnung meist ohne jegliche Beanstandung. Erst nach einer gewissen Zeit meldet sich die Kasse beim Patienten mit einem Schreiben, in welchem sie um die Abtretung der Ansprüche gegen sämtliche behandelnden Ärzte bittet, da diese Ärzte bei der Prüfung der Erstattungsbeträge auffällig geworden seien. Im nächsten Schritt erhalten dann die behandelnden Ärzte ein Schreiben der privaten Krankenversicherung, welches eine Prüfung schwer möglich macht, da dieses abstrakt ohne jeglichen Rechnungsbezug, die Beanstandung mehrerer Gebührenpositionen für eine Vielzahl von Behandlungsmethoden und Operationen, bezogen auf eine große Anzahl von Patienten, enthält. Dies bedeutet: es werden große Summen für weit in die Vergangenheit zurückliegende Vorgänge beansprucht. In einem weiteren Schritt bietet die Krankenkasse dann die vergleichsweise Regelung des streitgegenständlichen Betrages an. Meist wird die Forderung um die Hälfte reduziert. Hintergrund dieses Angebots ist es, weitere Rückforderungsansprüche geltend zu machen, da der Arzt oder Zahnarzt bei Annahme des Vergleichsangebots inzident ein Anerkenntnis darüber abgibt, dass die beanstandeten Gebührenpositionen in der Vergangenheit falsch abgerechnet wurden. Mithin reduziert die Kasse mit dem Vergleichsangebot ihre Rückforderungsansprüche gegen den Heilberufsträger nicht, sondern sichert sich eine vergleichsweise sichere Rechtsposition für eine Unmenge an neuen Rückforderungsansprüchen.
Es gibt aber auch Fälle in denen Die Private Krankenkasse ohne vorher den Behandler zu kontaktieren, nicht lange fackelt und Sammelklage einreicht. Teilweise wird auch zunächst über eine Rückerstattung mit der zwischengeschalteten Abrechnungsstelle verhandelt um, bei Scheitern der Einigung mit dieser, dann direkt Klage gegen den Arzt einzureichen.
Hintergrund ist, dass viele Patienten keine Auseinandersetzung mit ihrem Arzt oder Zahnarzt wünschen, zugleich jedoch befürchten den eventuell zu viel erstatteten Betrag der Kasse selbst tragen zu müssen. Patienten die sich jedoch geweigert haben, eine solche Abtretungserklärung zu unterschreiben sahen sich in der Vergangenheit keinerlei Rückforderungsansprüchen des angeblich zu viel erstatteten Honorars ausgesetzt, vielmehr haben diese auch bei Weigerung der Unterzeichnung der Abtretungserklärung den vollen Rechnungsbetrag erstattet bekommen.
Die privaten Krankenversicherungen haben die Möglichkeit zu dieser Vorgehensweise, da die Abtretung zahn-/ärztlichen Honorarforderungen grundsätzlich rechtlich möglich ist, bzw. gem. §§ 194 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 S. 1 VVG sogar kraft Gesetzes erfolgt. Allerdings kann eine solche Abtretung durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Zahn-/Arzt und Patient ausgeschlossen werden.
Um das Risiko zu minimieren, dass private Krankenversicherungen sich angebliche Rückforderungsansprüche der Patienten abtreten lassen, sollte der Heilberufsträger mit all seinen Patienten ein Abtretungsverbot nach § 399, 412 BGB vereinbaren. Zwar hat das LG Freiburg mit Urteil vom 8.12.2011 Az. 3 S 306/10 entschieden, dass ein Abtretungsverbot nach §§ 399, 412 BGB zwischen Arzt und Patient zwar vereinbart werden könne, dieses jedoch insoweit unerheblich sei, da die §§ 194 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 S. 1 VVG jedoch spezieller seien. Eine Forderungsabtretung der Patienten ist demnach nicht zu berücksichtigen, da die Forderung bereits qua Gesetz übergegangen ist. Diese Rechtsauffassung wird jedoch nicht von allen Landgerichten gleichermaßen geteilt. Des Weiteren wurde sie noch nicht obergerichtlich überprüft, so dass ein Abtretungsverbot weiterhin zu empfehlen ist und wohl auch momentan das einzige denkbare Abwehrmittel um sich vor den aufgezeigten Risiken zu schützen.
Gerne entwerfen wir ein solches Abtretungsverbot für Sie!