20. Oktober 2014

Das LG Bochum hat in einer interessanten Entscheidung dargelegt, worauf Belegarztkliniken bei ihrer Werbung zu achten haben. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Wettbewerbszentrale die Betreiberin einer Belegarztklinik auf Unterlassung genommen. Diese betreibt die „Klinik am …-park“ und bewirbt sie im Internet unter www.klinik-am-…-park.de. Sie ist auf Venenleiden spezialisiert und verfügt über keine festangestellten Ärzte, die ausschließlich dort tätig sind.

Auf der Internetseite der Belegarztklinik wurden auf der Teamseite die in der Beleglinik tätigen Ärzte aufgeführt, die jeweils als „Ltd. Belegarzt“ bezeichnet wurden. Hinweise darauf, dass es sich um eine Belegarztklinik handeln könnte, fanden sich auf der Internetseite hingegen nicht.

Die Wettbewerbszentrale mahnte dies ab, verklagte die Belegklinik anschließend und verlangte es zukünftig zu unterlassen, in dieser Form für die Belegklinik zu werben.

Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale recht und verurteilte die Belegklinik, es zukünftig zu unterlassen, mit der Bezeichnung „Klinik am …-park“ ohne Klarstellung, dass es sich bei ihr um ein Belegkrankenhaus handelt, zu werben.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Belegarztklinik für Patienten als solche erkennbar sein muss, da erhebliche Unterschiede zu einer üblichen Klinik bestehen. Zum einen ist durch das Fehlen der angestellten Ärzte eine Notfallversorgung nicht ausreichend gewährleistet. Weiter kommt hinzu, dass für Patienten, die eine Belegarztklinik aufsuchen, im Falle eines Behandlungsfehlers insoweit Besonderheiten auftreten, als sie nicht wie bei einem Krankenhaus mit angestellten Ärzten neben diesen auch die Klinik für etwaige Probleme in die Haftung nehmen können.

Belegarztklinik muss als solche erkennbar sein

Das Gericht beanstandete, dass die Belegklinik als solche auch deshalb nicht erkennbar gewesen sei, da auf der Internetseite der Belegklinik zwei „seit mehr als zehn Jahren in unserer Klinik“ leitende Anästhesisten vorgestellt wurden, so dass eher der Eindruck entstehen konnte, sie seien fest in der Belegklinik angestellt, was aber tatsächlich nicht der Fall ist.

Zudem beanstandete das Gericht, dass auf der Internetseite der Belegklinik Ärzte als leitende Belegärzte vorgestellt werden, da bei Nennung ausschließlich leitender Ärzte für den Patienten der Eindruck entsteht, es gebe auch nicht leitende Ärzte. Diese gab es jedoch nicht.

Wenn Sie bei Ihrer Klinikwerbung auf Nummer sicher gehen wollen, prüfen wir Ihre Werbung gerne vorab und helfen Ihnen auch bei der Entwicklung rechtssicherer Werbekonzepte. 

(LG BochumUrteil vom 21.08.2014 – I-14 O 117/14)

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