12. Oktober 2016

Die Struktur der Gesellschaft verändert sich, die Gesellschaft wird älter – dies ist eine Tatsache, die Demographen seit Jahrzehnten ankündigen und die uns in der heutigen Zeit immer mehr bewusst wird. Ebenso steigt die Anzahl der Pflegebedürftigen, die in einem Heim versorgt werden. Dementsprechend steigt auch die Anzahl der Alten- und Pflegeheime und deren Bewohner. Inzwischen gibt es deutschlandweit ca. 12.500 Alten- und Pflegeheime mit ca. 900.000 Plätzen. Jährlich kommen ca. 12.000 neue Betreuungsplätze dazu. Die alten Menschen und Pflegebedürftigen benötigen selbstverständlich auch zahnmedizinische Versorgung, sind jedoch selbst nicht (mehr) mobil.

Wie wird deren zahnmedizinische Versorgung also gewährleistet, wenn sie nicht (mehr) in der Lage sind, einen Zahnarzt aufzusuchen? Der folgende Beitrag möchte die aktuelle Situation hinsichtlich der zahnmedizinischen Versorgung in den Alten- und Pflegeheimen beleuchten, die entsprechenden rechtlichen Regelungen darlegen und die Probleme aufzeigen, die trotz bestehender Rechtslage und tatsächlich wachsendem Bedarf bestehen.

Gesetzliche Grundlagen

Mit dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden ab dem 01.04.2013 neue Abrechnungsziffern (Nrn. 171 ff. BEMA) eingeführt als zusätzliche Vergütung für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pflegestufe nach
§ 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a des Elften Buches eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. Ziel dieser Einführung war, die zahnärztliche Versorgung von in erster Linie pflegebedürftigen Menschen und/oder Menschen mit Behinderungen in eine Kontinuität überzuführen, die ihren primären Ansatz in der dezentralen Versorgung hat. Der orale Gesundheitszustand dieser ambulant oder stationär betreuten besonderen Personengruppe sollte dadurch dauerhaft und nachhaltig verbessert werden. Weiterlesen…

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