Praxisleitfaden für Zahnärzte und Kieferorthopäden
In einer kieferorthopädischen Praxis vereinbart die Praxis mit den Eltern eines 13-jährigen Patienten, dass die Behandlung über die gesamte Laufzeit in gleichbleibenden Monatsbeträgen bezahlt wird. Zinsen fallen nicht an. Für die Familie ist die Lösung übersichtlich. Für die Praxis wirkt sie unkompliziert. Bisher hat niemand die Vereinbarung näher hinterfragt.
Ab dem 20. November 2026 kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Eine solche Vereinbarung kann dann als Kredit gelten. Das bedeutet nicht, dass Ratenzahlungen in Zahnarztpraxen ab dann verboten sind. Es bringt aber Pflichten mit sich, auf die viele Praxen bisher nicht eingestellt sind.
Entscheidend ist nicht, wie ein Formular überschrieben ist. Entscheidend ist, wann die Praxis ihre Leistung erbringt, wann der Patient zahlen muss und wann das Geld tatsächlich fließt.
Was sich ändert
Ein neues Gesetz vom Mai 2026 setzt eine europäische Richtlinie zum Verbraucherkredit um. Die neuen Regeln gelten in wesentlichen Teilen ab dem 20. November 2026.
Neu ist vor allem der weitere Kreditbegriff. Ein Kredit setzt künftig nicht mehr zwingend Zinsen oder besondere Gebühren voraus. Auch ein zinsloser und gebührenfreier Zahlungsaufschub kann als Kredit gelten. Gemeint sind Fälle, in denen ein Patient eine Leistung bereits erhalten hat, den dafür geschuldeten Betrag aber erst später zahlen muss.
Hinter der Änderung steht ein nachvollziehbarer Schutzgedanke. Verbraucher sollen nicht durch viele kleine Zahlungsverpflichtungen den Überblick verlieren. Das gilt besonders für moderne Angebote nach dem Muster „Jetzt kaufen, später zahlen“. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2026 bereits auf diese Entwicklung hingewiesen. Die bisher oft tragende Überlegung „Wir verlangen ja keine Zinsen“ schützt deshalb künftig nicht mehr zuverlässig.
Was das für die Praxis bedeuten würde
Wird eine Zahlungsvereinbarung als Kredit eingestuft, muss die Praxis den Patienten vor Abschluss umfassend informieren. Der Vertrag muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören unter anderem die Höhe der Zahlungen, die Laufzeit und die Gesamtkosten. Außerdem muss die Praxis über ein Widerrufsrecht informieren. Das ist das Recht des Patienten, sich unter bestimmten Voraussetzungen wieder vom Vertrag zu lösen.
Grundsätzlich kommt außerdem eine Bonitätsprüfung hinzu. Die Praxis müsste also prüfen, ob der Patient die vereinbarten Raten voraussichtlich zahlen kann. Diese Prüfung müsste nachvollziehbar und datenschutzgerecht ablaufen. Für eine Zahnarztpraxis wäre das bei jeder einzelnen Vereinbarung ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Genau deshalb sollte früh geprüft werden, ob das eigene Modell überhaupt in den Bereich des Verbraucherkredits fällt.
Nicht jede Monatszahlung ist ein Kredit
Ein Kredit liegt nur vor, wenn der Patient später zahlen darf, als er eigentlich müsste. Nach
§ 10 GOZ wird die zahnärztliche Vergütung grundsätzlich erst fällig, wenn der Patient eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Fälligkeit bedeutet einfach gesagt: Ab diesem Zeitpunkt kann die Praxis die Zahlung verlangen.
Nicht jede monatliche Zahlung verschiebt diesen Zeitpunkt. Werden laufende Leistungen erbracht und in dazu passenden Teilbeträgen bezahlt, kann das etwas anderes sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1995 entschieden, dass Zahlungen, die sich am Verlauf einer laufenden Dienstleistung orientieren, keinen Kredit darstellen müssen. Auch die neue europäische Regelung nimmt Verträge über fortlaufende Leistungen mit begleitenden Teilzahlungen nach ihrer Systematik weiterhin aus.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen tatsächlich zu den laufenden Leistungen passen. Werden bereits erbrachte Leistungen über lange Zeit verteilt bezahlt, sieht die Sache anders aus. Die Praxis sollte deshalb nicht nur auf die Monatsrate schauen. Sie sollte den gesamten Ablauf von der Behandlung über die Rechnung bis zur Buchung prüfen.
Warum Vorauszahlungen kein Ausweg sind
Naheliegend scheint zunächst ein anderer Gedanke. Wenn der Patient vorab zahlt, schiebt er keine bereits fällige Zahlung auf. Kreditrechtlich mag das stimmen. Für die Praxis entsteht dadurch aber ein anderes Problem.
Die Gebührenordnung legt fest, dass das Honorar grundsätzlich erst nach einer ordnungsgemäßen Rechnung verlangt werden darf. Eine Regelung, die Vorschüsse ausdrücklich erlaubt, enthält die GOZ nicht. Die überwiegende Auffassung in der juristischen Fachwelt hält es deshalb für berufsrechtlich unzulässig, wenn Zahnärzte Vorschüsse verlangen.
Das Landgericht Münster hat 2016 genau einen Fall aus der Kieferorthopädie beurteilt. Eine Praxis hatte das gesamte Honorar als Vorschuss vereinbart. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Gebührenordnung und ein wettbewerbswidriges Verhalten. Eine solche Gestaltung kann daher von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden angegriffen werden.
Die Vorschriften über die Rechnung dienen dem Schutz der Patienten. Sie sollen nachvollziehbar machen, welche Leistungen abgerechnet werden und welcher Betrag dafür verlangt wird. Diese Schutzfunktion lässt sich nicht einfach durch ein Formular mit der Überschrift „Vorschuss“ umgehen. Zwar gibt es auch Gerichte, die die Frage offener sehen. Eine verlässliche Freigabe für pauschale Vorauszahlungen gibt es aber nicht. Wer auf Vorauszahlungen ausweicht, tauscht deshalb nur ein rechtliches Risiko gegen ein anderes.
Die Stolperfalle Mischmodell
Viele Praxen kombinieren monatliche Zahlungen mit späteren Abrechnungen. Ein Beispiel: Im Quartal werden Leistungen über 1.200 Euro abgerechnet. Über die monatlichen Zahlungen sind bereits 900 Euro eingegangen. 300 Euro bleiben offen. Werden diese 300 Euro mit der Rechnung fällig, ist der Ablauf zunächst nachvollziehbar.
Anders ist es, wenn die Praxis dem Patienten schon zu Beginn der Behandlung zugesagt hat, dass die 300 Euro nicht mit der Rechnung bezahlt werden müssen. Stattdessen sollen sie einfach über die nächsten Monatsraten weiterlaufen. Dann erhält der Patient Zeit für eine bereits geschuldete Forderung. Genau darin kann ein Kredit liegen. Wie die Vereinbarung im Formular heißt, spielt keine entscheidende Rolle. Gerichte schauen darauf, was tatsächlich vereinbart und umgesetzt wird.
Der sichere Weg: erst abrechnen, dann helfen
Am besten lässt sich eine Gestaltung verteidigen, bei der die Praxis die erbrachten Leistungen regulär abrechnet. Erst danach wird geprüft, ob der Patient tatsächlich Schwierigkeiten mit der Zahlung hat. Ist das der Fall, kann die Praxis eine individuelle und zinsfreie Ratenzahlung oder Stundung anbieten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nachvollziehbar begründet, warum eine solche nachträgliche Zahlungserleichterung anders beurteilt werden kann. Der Patient hat sich bereits für die Behandlung entschieden. Die spätere Ratenzahlung war nicht der Grund für den Abschluss des Behandlungsvertrags. Sie reagiert vielmehr auf eine konkrete Zahlungssituation, die erst nach der Abrechnung sichtbar geworden ist.
Wichtig ist aber, dass die Lösung tatsächlich nachträglich entsteht. Wer beim ersten Termin zusagt, alle späteren Rechnungen könnten über drei Jahre abgestottert werden, ändert durch eine zwischengeschaltete Rechnung nichts am wirtschaftlichen Inhalt. Nach derzeitiger Einschätzung ist die Abrechnung mit anschließender, anlassbezogener Zahlungserleichterung die einzige Gestaltung, die beim Kreditrecht, bei der Gebührenordnung und im Berufsrecht auf vergleichsweise sicherem Boden steht.
Was bei Fehlern droht
Kosten gehen verloren: Gebühren, Mahnpauschalen oder Zinsen, die in einem kreditrechtlich relevanten Vertrag nicht korrekt angegeben oder wirksam vereinbart sind, kann die Praxis unter Umständen nicht verlangen.
Widerruf auch noch spät: Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, beginnt die Frist möglicherweise nicht zuverlässig. Ein Patient kann sich dann unter Umständen noch lange nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen.
Pflicht zur Bonitätsprüfung: Bei einem Verbraucherkredit muss die Praxis grundsätzlich prüfen, ob der Patient die Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Ohne diese Prüfung liegt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht vor.
Erlaubnispflicht bei Vermittlung: Wer Patienten an einen Finanzierer vermittelt, kann ab November 2026 eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung benötigen. Schon das Anbieten eines Finanzierungsvertrags oder die Hilfe beim Ausfüllen von Unterlagen kann für die rechtliche Einordnung wichtig sein.
Abmahnungen: Verbraucherschutzverbände gehen gezielt gegen standardisierte Zahlungsklauseln vor. Die bisherigen Gerichtsverfahren zeigen, dass dieses Risiko nicht nur theoretisch ist. Geprüft wird nicht allein ein einzelner Satz. Entscheidend kann das gesamte Geschäftsmodell sein.
Was ist mit laufenden Vereinbarungen?
Bestehende Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 20. November 2026 bleiben grundsätzlich unberührt. Die Behandlung darf also in der Regel fortgesetzt werden, ohne dass allein durch den Zeitablauf ein völlig neuer Vertrag entsteht.
Vorsicht ist bei Änderungen geboten. Wird die Laufzeit verlängert, ein offener Betrag neu verteilt oder der finanzierte Betrag erhöht, kann darin rechtlich ein neuer Vertrag liegen. Dann können die neuen Regeln gelten. Zum Stichtag sollte die Praxis deshalb festhalten, welche Vereinbarungen laufen, welche Beträge offen sind und ob Änderungen geplant sind.
Ihre Checkliste
Wo steht Ihre Praxis heute?
Bevor Formulare geändert werden, sollte die Praxis ihren tatsächlichen Zahlungsalltag prüfen. Nicht die Bezeichnung eines Modells entscheidet. Entscheidend ist der Ablauf in Behandlung, Abrechnung und Buchhaltung.
- Welche Zahlungsmodelle nutzt Ihre Praxis tatsächlich?
- Stellen Sie stets zuerst eine ordnungsgemäße Rechnung, bevor Sie eine Ratenzahlung vereinbaren?
- Sagt ein Formular oder ein Gespräch bereits bei Behandlungsbeginn eine spätere Abzahlung in Raten verbindlich zu?
- Verlangen Sie Vorschüsse oder Vorauszahlungen?
- Berechnen Sie Zinsen, Gebühren oder Zuschläge für Ratenzahlungen?
- Arbeiten Sie mit Abrechnungsstellen oder Finanzierern zusammen? Welche Aufgaben übernimmt Ihre Praxis dabei?
Was Ihnen die Antworten sagen
- Sie rechnen immer erst ab und vereinbaren Raten nur bei Bedarf, ohne Vorabzusage und ohne Vorschüsse. Sie sind grundsätzlich gut aufgestellt. Prüfen Sie vor allem Ihre Formulierungen und die tatsächlichen Abläufe.
- Sie verlangen Vorschüsse oder Vorauszahlungen. Unabhängig vom neuen Kreditrecht besteht ein Risiko nach Gebührenordnung und Berufsrecht. Lassen Sie das Modell rechtlich überprüfen.
- Sie sagen Raten bereits zu Behandlungsbeginn zu. Hier besteht Handlungsbedarf bis zum 20. November 2026. Verwenden Sie das Formular bis zur Prüfung nicht weiter.
- Sie berechnen Zinsen oder Gebühren. Das Risiko ist besonders hoch. Lassen Sie die Vereinbarung umgehend prüfen.
- Ihre Rolle gegenüber einem Finanzierer ist unklar. Klären Sie das vorrangig, weil eine Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung im Raum stehen kann.
Was sagen Sie Patienten und Eltern?
Die Grenze verläuft zwischen Gesprächsbereitschaft und einer verbindlichen Zusage. Der Satz „Sprechen Sie uns an, wenn es mit einer Rechnung schwierig wird“ ist etwas anderes als die Aussage „Sie können später alles in Raten zahlen“. Der erste Satz eröffnet ein Gespräch. Der zweite kann bereits als Versprechen einer langfristigen Finanzierung verstanden werden.
Alle Mitarbeitenden sollten wissen, welche Aussagen zulässig sind und wann ein Fall weitergegeben werden muss. Halten Sie die Schulung schriftlich fest. So lässt sich später nachvollziehen, welche Vorgaben in der Praxis gelten.
Fazit: Zahlungsvereinbarungen bleiben möglich, brauchen aber mehr Klarheit
Ratenzahlungen bleiben auch nach dem 20. November 2026 möglich. Der Spielraum wird aber kleiner. Der sicherste Weg ist, ordnungsgemäß abzurechnen und erst danach im Einzelfall zu helfen.
Vorauszahlungen sind kein Ausweg. Sie mögen einen Zahlungsaufschub vermeiden, geraten aber mit der Gebührenordnung und dem Berufsrecht in Konflikt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs speziell zu mehrjährigen kieferorthopädischen Behandlungen gibt es noch nicht. Manche Einzelheiten des neuen Gesetzes, etwa diskutierte Ausnahmen für kurze zinslose Zahlungsfristen, sollten vor einer Umstellung der eigenen Formulare genau geprüft werden. Praxen sollten jetzt ihre Formulare, Buchungsabläufe und Gesprächsleitfäden nebeneinanderlegen. Wenn Sie Unterstützung bei der rechtlichen Prüfung und Anpassung Ihrer Zahlungsmodelle benötigen, begleiten wir Sie gern. Ziel ist eine Lösung, die für Patienten verständlich bleibt und für die Praxis rechtlich belastbar ist.
