5. November 2026

Im Gesundheitswesen gibt es eine Vielzahl von Anbietern, deren Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen – von spezialisierten Fortbildungsakademien für medizinische Fachkräfte über Pflegeschulen bis hin zu Anbietern von CME-Kursen. Für manche Schulungs- bzw. Fortbildungsanbieter sind diese Online-Weiterbildungen das Kerngeschäft.

Für andere – etwa Medizinproduktehersteller, die Anwenderschulungen für ihre Produkte anbieten, oder Kliniken und Praxen, die interne Schulungsprogramme nach außen öffnen – ist der Schulungsbetrieb ein wichtiger, dennoch nicht primärer Geschäftszweig. Und natürlich buchen viele unserer Mandanten als Teilnehmer solche Kurse: Ärzte, Pflegekräfte, Therapeuten und Angehörige anderer Gesundheitsberufe, die sich online fortbilden.

All diese Akteure hatten bisher das FernUSG im Blick zu behalten, mit nicht ganz unerheblichem bürokratischem Aufwand. Das soll sich nun ändern: Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Jugend und Familie (BMBFSFJ), aktuell vorliegend in der Fassung vom 05.10.2026, soll das FernUSG vollständig abgeschafft werden.

Was ist das FernUSG – und warum ist es im Gesundheitswesen relevant?

Das FernUSG trat 1977 in Kraft und hat den Zweck, Teilnehmer von entgeltlichem Fernunterricht durch Zulassungspflichten sowie spezielle Informations-, Widerrufs- und Kündigungsrechte zu schützen.

Fernunterricht liegt vor, wenn Wissen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gegen Entgelt bei überwiegender räumlicher Distanz (z.B. online und zeitversetzt) vermittelt wird und eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Gerade diese Lernerfolgskontrolle ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zu reinen Selbstlernmaterialien – und ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgt.

Fällt ein Angebot in den Anwendungsbereich des FernUSG, ist der Anbieter grundsätzlich verpflichtet, den Lehrgang bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) – einer Behörde der Länder mit Sitz in Köln – zur Zulassung anzumelden (§§ 12, 13 FernUSG).

Die ZFU prüft dabei im Wesentlichen das Curriculum: Sie gleicht ab, ob der Lehrgang inhaltlich und strukturell den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Etwa hinsichtlich der Lernmaterialien, der Systematik der Lernerfolgskontrolle und der vertraglichen Gestaltung. Eine echte inhaltliche Qualitätsprüfung findet dabei nicht statt. Das Verfahren ist gleichwohl aufwändig, zeit- und kostenintensiv – und muss bei jeder wesentlichen Änderung des Lehrgangs wiederholt werden.

In der Praxis versuchen viele Anbieter daher, ihre Angebote so zu gestalten, dass das FernUSG gar nicht erst anwendbar ist. Das führt zu Graubereichen und Abgrenzungsproblemen, die letztlich allen Beteiligten schaden. Bei Online-Kursen macht es derzeit noch einen Unterschied, ob sie live mit oder ohne Diskussionsmöglichkeit oder als Aufzeichnung und mit oder ohne Kombination mit Präsenzteilen und wenn hybrid, in welcher Relation der Kursteile angeboten werden.

Im Bereich Gesundheit sind z.B. folgende Fälle relevant: Wer als Medizinproduktehersteller Online-Anwenderschulungen mit abschließendem Test anbietet, wer als Klinik Pflegepersonal über eine Lernplattform schult und den Lernerfolg kontrolliert, oder wer als Schulungsunternehmen oder Dozent Therapeuten in zertifizierten Online-Fortbildungen unterweist, kann schnell in den Anwendungsbereich des FernUSG geraten, oft ohne es zu wissen und oft ohne es zu wollen. Die Folge einer ggf. erforderlichen, aber fehlenden Zulassung kann gravierend sein: Der Vertrag ist nichtig, der Teilnehmer kann sein Geld zurückfordern.

Was sieht der Referentenentwurf vor?

Der Entwurf sieht die vollständige Streichung der §§ 1–26 FernUSG vor. Damit entfallen:

  • das Anzeige- und Zulassungsverfahren bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
  • die besonderen zivilrechtlichen Schutzvorschriften für Fernunterrichtsverträge (besondere Widerrufsrechte, besondere Kündigungsregeln und spezifische Informationspflichten)
  • die Werbebeschränkungen nach §§ 16, 17 FernUSG

An die Stelle des besonderen Schutzregimes soll das allgemeine Verbraucherrecht des BGB treten, das nach Ansicht der Bundesregierung mittlerweile ein hohes und kohärentes Schutzniveau gewährleistet. Hintergrund ist auch die jüngere BGH-Rechtsprechung aus den Jahren 2025 und 2026, die den Anwendungsbereich des FernUSG auf Online-Coachings und Mentoringprogramme ausgeweitet hatte – und damit die bestehende Rechtsunsicherheit weiter verschärfte.

Zeitplan: Das Gesetz soll zum 1. Juli 2027 in Kraft treten. Das FernUSG tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft. Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028 gilt: Bestehende Zulassungen bleiben gültig; auf Antrag können Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn andere Rechtsvorschriften den Nachweis einer früheren ZFU-Zulassung voraussetzen, etwa im Rahmen landesrechtlicher Prüfungsordnungen.

Folgeänderungen betreffen das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das BAföG sowie das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Letzteres erhält neue Regelungen für mediengestützte und sonstige Fernlehrmaßnahmen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Fördermitteln auch ohne ZFU-Zulassung sicherzustellen.

Massiver Bürokratieabbau – aber auch Kritik

Die Bundesregierung erwartet durch die Abschaffung des Zulassungsverfahrens eine Entlastung der Wirtschaft von rund 4,8 Millionen Euro pro Jahr. Die Länder sparen rund 1,1 Millionen Euro jährlich. Die Befürworter im Überblick:

  • Das Forum Werteorientierung in der Weiterbildung (FWW) und Anbieter digitaler Bildung begrüßen das Ende der Bürokratie und sehen im Wegfall des ZFU-Verfahrens einen Gewinn an Rechtssicherheit für Online-Formate.
  • Der Bundesverband Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien (VWA) hält das Gesetz von 1977 schlicht für nicht mehr zeitgemäß.
  • Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertet die Abschaffung als überfällig; der Schutz durch das BGB reiche völlig aus.
  • Kritische Stimmen kommen vor allem aus dem Arbeitnehmer- und Bildungsbereich:
  • Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sieht in der Abschaffung eine Schwächung des Arbeitnehmer- und Verbraucherschutzes bei Weiterbildungsverträgen.
  • Der Fachverband Forum DistancE-Learning (FDL) befürchtet einen bundesweiten „Flickenteppich“ bei Lernstandards und rechtliche Anschlussprobleme im Steuer- und Prüfungsrecht.
  • Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) begrüßt die Anpassung an hybride Lernformen, sorgt sich aber um verlässliche Qualitätsstandards – ein Aspekt, der gerade für Pflegefortbildungen im Gesundheitswesen relevant ist.

Fazit und was das für Ihre Praxis / Ihr Unternehmen bedeutet

Zunächst das Wichtigste: Es handelt sich (noch) um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht. Bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2027 gilt das FernUSG uneingeschränkt weiter. Wer also heute Online-Schulungen mit Lernerfolgskontrolle gegen Entgelt anbietet oder als Teilnehmer entsprechende Verträge schließt, muss die bestehenden Regeln einhalten, einschließlich der ZFU-Zulassung, soweit diese erforderlich ist.

Mittelfristig dürfte die Reform vor allem für zwei Gruppen unserer Mandanten relevant sein:

Als Anbieter von Schulungen, ob als Kerngeschäft für komplette Aus- und Fortbildungen oder als Nebenleistung, etwa bei der Produktschulung für Medizinprodukte, entfällt künftig das aufwändige ZFU-Verfahren. Der zivilrechtliche Vertragsrahmen richtet sich dann nach den allgemeinen BGB-Regeln. Das schafft mehr Flexibilität, bedeutet aber auch: Die bewährte ZFU-Zulassung als Qualitätssiegel entfällt.

Als Teilnehmer von Online-Fortbildungen ändern sich die besonderen Schutzrechte des FernUSG, etwa das spezifische Widerrufsrecht auch bei in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Die allgemeinen BGB-Regeln bieten weiterhin Schutz, gehen aber in einzelnen Punkten weniger weit.

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin beobachten. Für Rückfragen zur rechtlichen Einordnung und zu den konkreten Auswirkungen auf Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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