26. November 2021

Nicht zuletzt als Reaktion auf die massive Kritik der Ärzteschaft und ihrer Standesvertretungen hat der Gesetzgeber nun mit Beschluss vom 10.12.2021 kurzfristig mit einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes reagiert. Für geimpftes und genesenes Praxispersonal genügen nunmehr zwei Antigentest pro Woche, die auch ohne Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werden dürfen.

Update zum Infektionsschutzgesetz vom 13.12.2021

Zum 24.11.2021 ist das neue Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Neben einer Ausweitung der 3G-Regel an Arbeitsplatz und in Bus und Bahn sowie der Straftatbestände für das Ausstellen und den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse wurde den ohnehin schon überlasteten Arztpraxen nun noch eine Testpflicht für Beschäftigte und Besucher aufgebürdet. Der Verwaltungsaufwand ist insbesondere für Kinderärzte und Kieferorthopäden kaum zu stemmen.

Betreten nur mit Testnachweis – Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Besucher

Unabhängig vom Impfstatus müssen sich nach der neuen Regelung nun auch Ärzte und ihre Mitarbeiter regelmäßig auf Corona testen. Auch Besucher von Arztpraxen dürfen diese nur noch mit Vorlage eines negativen Testnachweises oder zur unmittelbaren Durchführung eines Tests betreten. Lediglich Patienten sind hiervon ausgenommen. 

Gefordert wird für Mitarbeiter ein zweimal wöchentlicher PCR- oder jeden Tag ein Schnelltest. Für Besucher gilt ein tagesaktueller Schnelltest oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. 

Bereitstellung eines Testkonzepts – testen, dokumentieren, melden

Von der Praxis muss ein entsprechendes Testkonzept bereitgestellt werden. Im Rahmen dieses Konzepts sind Testungen für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten. Wie genau das Konzept in der alltäglichen Umsetzung auszusehen hat, wird nicht spezifiziert. Es dürfte jedoch die Bereitstellung der entsprechenden Schnelltests sowie die klare Arbeitsanweisung zur regelmäßigen Durchführung / Vorlage genügen. 

Regelungen zur Kostenübernahme gibt es nicht. Derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen. Eine Kostenübernahme für PCR-Tests für diese Testanlässe ist nicht vorgesehen.

Die Arbeitgeber und Praxisleitungen sind verpflichtet die Testergebnisse zu dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde zu melden. Welche Behörde das ist, wird von den Ländern gesondert bestimmt und ist mithin bundesweit unterschiedlich.

Testpflicht für Besucher – Was gilt für Begleitpersonen?

Problematisch ist die Neuregelung insbesondere für alle Praxen, die Kinder behandeln. Kinder sind als Patienten von der Testpflicht ausgenommen, nicht so allerdings ihre Begleitpersonen. 

Viele Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen und Landes(zahn)ärztekammern haben noch am Mittwoch darauf hingewiesen, dass in ihrem Bundesland die tägliche Testpflicht der Mitarbeiter vorerst nicht umgesetzt bzw. von der zuständigen Behörde nicht kontrolliert werde. Sogar einzelne Landesregierungen erklärten, das Bundesgesetz nicht anzuwenden. Diverse Medien berichteten auch von einem Ausweichen des Bundesgesundheitsministeriums, das über einen Sprecher erklärt habe, dass sich die Testpflicht nur „auf Beschäftigte von Praxen, aber nicht auf Patienten und Begleitpersonen“ erstrecke. Es herrscht mithin reichlich Verwirrung unter der Ärzteschaft, was denn nun gelten soll.

Fest steht erst einmal, dass das Gesetz nun einmal in Kraft getreten ist und als Bundesrecht auch unmittelbar in allen Ländern gleichermaßen gilt. Ob die Länder dann auch die Anwendung der gesetzlichen Regeln überwachen und ahnden ist zwar eine andere Frage, eine Sicherheit für die Aussetzung der Überwachung gibt es allerdings nicht. 

Auch hinsichtlich der Frage, wie Begleitpersonen zu behandeln sind – als zu testende Besucher oder als testfreie Patienten – lässt sich rechtlich durchaus darüber streiten. Das Gesetz nimmt hinsichtlich der Ausnahme von der Testpflicht allerdings ausdrücklich Bezug auf in den Einrichtungen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen. Auch die ausweichende Aussage des Bundesgesundheitsministerium lässt hiernach erst einmal keine andere, sichere Einschätzung zu. Rechtssicherheit gibt es für Praxisbetreiber derzeit mithin nur, wenn auch von Begleitpersonen die Vorlage geeigneter Testnachweise gefordert wird. 

„Da mache ich nicht mit“ – Was sind die Folgen?

Für den Fall, dass ein Versäumnis bei der Überwachung der Testungen in der Praxis geahndet wird, kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro fällig werden. Darauf, dass die zuständigen Behörden etwaige Verstöße tatsächlich nicht verfolgen, kann sich nicht verlassen werden. Hinzu kommt im Übrigen das Risiko im Falle einer übersehenen Infektion aufgrund fehlender Testungen, mit Schadensersatzansprüchen sämtlicher betroffener Personen belangt zu werden. 

Praxistipp zur Testpflicht

Praxisinhaber sollten, wenn irgend möglich, eine ausreichende Menge an Schnelltests bereit halten und notfalls auf externe Testcenter verweisen. Auch eine klare Anweisung zur regelmäßigen Durchführung und Dokumentation sollte gegeben werden. Zusammengefasst darf die Praxis nach der jetzigen Rechtslage mit Ausnahme der zu behandelnden Patienten nur getestet oder zur Durchführung des Tests betreten werden.

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