Nicht zuletzt als Reaktion auf die massive Kritik der Ärzteschaft und ihrer Standesvertretungen hat der Gesetzgeber nun mit Beschluss vom 10.12.2021 kurzfristig mit einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes reagiert. Für geimpftes und genesenes Praxispersonal genügen nunmehr zwei Antigentest pro Woche, die auch ohne Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werden dürfen.
Nachdem die erst kürzlich erfolgte, unerwartete Einführung einer Testpflicht für Praxispersonal und Besucher für Furore gesorgt hatte, haben Bundestag und Bundesrat nun nachgebessert und die Weigerung der Länder, das geltende Bundesrecht auch anzuwenden, auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Neben der Einführung einer faktischen Impflicht wurde § 28 b Abs. 2 InfSchG neu gefasst.
Kurz zusammengefasst gilt Folgendes:
- Zwei Antigentests pro Woche für geimpftes und genesenes Praxispersonal (zur Eigenanwendung, ohne Überwachung)
- Tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal (nur überwachte oder offizielle Tests)
- Testpflicht für Besucher (Begleitpersonen sowie Besucher ohne Patientenkontakt wie Lieferanten etc. sind ausgenommen)
- Erstellung eines Testkonzepts mit Angeboten für alle Beschäftigten
- Berichtspflicht an zuständige Behörde nur auf Verlangen
Insgesamt hat der Gesetzgeber damit auf alle wesentlichen Kritikpunkte an der vorherigen Testpflicht reagiert und die zunächst geschaffenen Unklarheiten weitgehend beseitigt.
Alles weitere in unserem Blog vom 26.11.2021