19. April 2021

Praxisinhaber müssen von Anfang an auf mögliche Schwangerschaften (sowie auf anschließende Stillzeiten) von angestellten Mitarbeiterinnen vorbereitet sein. Was Sie als Arbeitgeber genau zu beachten haben, hatten wir hier für Sie zusammengefasst. Im folgenden Artikel soll es konkret um die Gefährdungsbeurteilung und die Erstattung des Mutterschutzlohn gehen. 

Sobald der Praxisinhaber von einer Schwangerschaft erfährt, muss er unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung treffen und folgende Maßnahmen einleiten:

  • Die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin müssen durch entsprechende Schutzmaßnahmen umgestaltet werden.
  • Ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar, muss die Mitarbeiterin an einem anderengeeigneten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dieser Arbeitsplatz muss für die Mitarbeiterin zumutbar sein.
  • Ist sowohl eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen als auch ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber diese Gefährdungsbeurteilung chronologisch abarbeitet und genau dokumentiert. Tut er dies nicht, droht die Krankenkasse die Erstattung des Mutterschutzlohns zu begrenzen, wie eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt vom 24.11.2020 (Az.: S 34 KR 2391/20 ER) zeigt. Für den Arbeitgeber ist das besonders nachteilig, weil er den Mutterschutzlohn dann selbst tragen muss.

Der Fall zum Mutterschutzlohn

Nach der Presseinformation vom 07.01.2021 betrieb der Arbeitgeber eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde in Frankfurt am Main. Er fordert von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes in Höhe von fast 25.000 Euro seit März 2020, da seine Arbeitnehmerin ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe. Die Krankenkasse lehnt eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vorsehe.

Die Entscheidung zum Mutterschutzlohn

Das Sozialgericht hat den Antrag des Arbeitgebersabgelehnt. Aus Sicht des Gerichts fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die weitere Begründung lautet wie folgt:

Die angestellte Zahnärztin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende, gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können. Darüber hinaus seien keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit dargelegt worden, zumal ihr Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde. 

Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Arbeitnehmerin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes unzumutbar sei. Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptiert, erschloss sich dem Gericht in keiner Weise.

Der Praxistipp

Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung sehr sorgfältig vorgehen müssen. Tun sie dies nicht, ist die Erstattung durch die Krankenkasse in Gefahr und der Arbeitgeber bleibt auf dem Mutterschutzlohnsitzen. Wenn diese – wie im Sachverhalt geschildert – einenBetrag i.H.v. € 25.000,00 – pro Monat betragen, ist dies besonders ärgerlich. Wie Sie gegen diese Szenarien bestmöglich absichern können, erfahren Sie bei uns unter 

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.