24. September 2018

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 13. September 2018 (Az.: III ZR 294/16) unter anderem mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen entfällt, wenn die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

Sachverhalt

Der Zahnarzt (und im Prozess Streithelfer) setzte bei der Beklagten (Patientin) acht Implantate ein. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate, die sich im Zeitpunkt des Urteils noch im Kieferknochen befanden.

Die Klägerin (ein zahnärztlicher Abrechnungsdienst) nahm die Patientin nun klageweise auf Honorarzahlung i.H.v. 34.277,10 € in Anspruch.

Die Patientin verweigerte die Bezahlung und berief sich unter anderem darauf, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien.

Während das Landgericht Verden die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Celle unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Patientin (Beklagte) zur Zahlung i.H.v. 16.957,11 €.

Die Entscheidung

Der BGH hat auf die Revision der Beklagten (Patientin) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts (OLG Celle) zurückverwiesen.

Zwischen der Patientin und dem Zahnarzt sei ein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen. Dieser stelle einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art dar. Der Zahnarzt verspreche regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen.

Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kenne, könne der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Liege ein Behandlungsfehler vor, können sich allerdings Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB ergeben.

Implantologischen Leistungen für Patientin nutzlos

Soweit die Klägerin ein zahnärztliches Honorar für das Setzen von acht Implantaten begehre, bestehe gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, da (…) die erbrachten implantologischen Leistungen für die Patientin nutzlos seien.

Das schuldhafte und nicht nur geringfügig vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes sei darin zu sehen, dass er sämtliche Implantate unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert habe.

Definition von „nutzloser Leistung“

Eine Leistung sei für den Patienten infolge der Kündigung dann ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten könne, sie also für ihn nutzlos geworden sei. Eine Leistung sei nicht nutzlos, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könne.

Ferner müsse die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für den Patienten auch zumutbar sein, was regelmäßig nur der Fall sei, wenn sie zu einer Lösung führe, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar sei.

Im hier vorliegenden Fall habe der Nachbehandler nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“, also zwischen zwei gleich großen Übeln gehabt. Die eingesetzten Implantate seien objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es keine der Patientin zumutbare Behandlungsvariante gebe, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könne.

Fazit

Der BGH konkretisiert damit seine ständige (zahn-)arzthaftungsrechtliche Rechtsprechung zur Nutzlosigkeit einer Leistung bezogen auf Nachbehandler. Er stellt abermals klar, dass der (Zahn-)Arzt seinen Honoraranspruch verliert, wenn die erbrachte (zahn-)medizinische Leistung für den Patienten nutzlos geworden ist.

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