22. Juli 2014

Das Bundespatentgericht hatte Anfang 2014 in einer Beschwerdesache in Bezug auf die Produktbezeichnung PANTOPREM zu entscheiden. In seiner Entscheidung führt es die restriktive Rechtsprechung fort und steckt den Schutzbereich bei sogenannten Abwandlungsmarken sehr eng.

Unter Abwandlungsmarken versteht man Marken, die aus einem beschreibenden Begriff heraus entwickelt wurden. Dies kommt bei Arzneimitteln und Medizinprodukten häufig vor. Pharmaunternehmen bilden bei Medikamenten sehr gern durch das Weglassen oder das Ersetzen von Silben aus dem Wirkstoffnamen einen Produktnamen, den sie als Marke einführen. Ebenfalls beliebt sind Marken, die erkennbar auf die Anwendungsgebiete oder die Fachtermini von Medizinprodukten hinweisen.

Im jetzt entschiedenen Fall standen sich die Marken „Pantoprem“ und „Pantopan“ gegenüber. Der Inhaber der 1997 eingetragenen Marke „Pantopan“ sah seine Rechte durch die neue Marke beeinträchtigt und legte gegen die 2009 eingetragene Marke „Pantoprem“ Widerspruch ein.

Der 25. Senat des Bundespatentgerichts entschied nun, dass in diesem Fall keine Verwechslungsgefahr besteht und der Inhaber der Marke „Pantopan“ dulden muss, dass sein Konkurrent ein Produkt mit dem Namen „Pantoprem“ auf dem Markt anbietet (BPatG, GRUR 2014, 669).

Grundsätzlich hat der Inhaber einer älteren Marke das Recht, die Benutzung einer jüngeren ähnlichen Marke zu untersagen, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Ärzte, Apotheken und Verbraucher die Medikamente verwechseln. Der Schutzbereich erstreckt sich dabei auf die Marke in ihrer Gesamtheit und gerade der Wortanfang wird in der Regel als bedeutsam eingeschätzt, weil er den Verbrauchern eher in Erinnerung bleibt als das Ende.

Nicht aber bei Marken, deren Wortanfang der Hinweis auf den Wirkstoff ist – hier beschränkt sich der Schutzbereich auf den übrigen Teil der Marke, auch wenn dies nur die Schlusssilbe ist.

Dies entschied nun das Bundespatentgericht und führte damit die insgesamt restriktive Rechtsprechung der deutschen Gerichte fort.

Beide Markennamen sind an den Namen des Wirkstoffs „Pantoprazol“ angelehnt. Die angesprochenen Fachkreise bringen daher die in beiden Markennamen vorkommende Silbe „Panto“ mit dem Wirkstoff in Zusammenhang. Und auch Verbraucher sind mittlerweile daran gewöhnt, dass Markennamen Hinweise auf die Wirkstoffe enthalten und achten in erster Linie auf das Ende der Marken, um diese zu unterscheiden.

Das Ende der Marke bilden aber in beiden Fällen nicht-beschreibende Schlusssilben (pan bzw. prem), die sich deutlich voneinander unterscheiden. Folglich werden die Marken nicht miteinander verwechselt.

Fazit: Bei Marken mit beschreibenden Anklängen im medizinischen Bereich ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn diese auf Fachtermini wie den Wirkstoff, das Anwendungsgebiet oder die Bezeichnung der Instrumente hinweisen. Auch wenn diese eingetragen werden, schränken die Gerichte im Anschluss den Schutzbereich doch stark ein.

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den bisherigen Urteilen der deutschen Gerichte und zeigt auf, welchem Weg diese auch in Zukunft trotz der abweichenden Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes folgen werden.

Auch Professor Dr. Franz Hacker, der Vorsitzende des 30. Senats am Bundespatentgericht stimmte dieser Entscheidung zu, sodass auch in den anderen Senaten kein Abweichen von dieser Linie zu erwarten ist. Und auch der Bundesgerichtshof entscheidet nach Einschätzung von Professor Hacker regelmäßig in diesem Sinne.

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