Galt früher der Arzt oder Zahnarzt in eigener Praxis als Garant für hervorragende Umsätze bzw. als Inbegriff des Besserverdieners, so haben bei den niedergelassenen Ärzten Sparmaßnahmen im Gesundheitssystem, schwer kalkulierbare Abrechnungsmodalitäten, der Abschluss wirtschaftlich ruinöser Verträge und ähnliches dazu beigetragen, dass Ärzte immer öfter auch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Doch was tun, wenn der Exitus der Praxis in naher Zukunft liegt, da das finanzierende Kreditinstitut nicht mehr bereit ist die Zahlungsschwierigkeiten auszugleichen? Den Kopf in den Sand zu stecken und zu warten, dass einer der Gläubiger eventuell einen Insolvenzantrag stellt, scheint eine der beliebtesten Alternativen zu sein. Es gibt aber durchaus attraktivere um sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. So wird bei der Insolvenz des Arztes oder Zahnarztes nicht nur das Geschäftsvermögen, sondern auch das Privatvermögen der Insolvenz unterworfen. Nach Beendigung des Verfahrens ist dann noch die Wohlverhaltensphase zu durchlaufen, so dass frühestens nach sechs Jahren dann die Restschuldbefreiung erlangt werden kann.
Insolvenzplan führt zum schnelleren Abschluss
Will der Arzt oder Zahnarzt das Verfahren schneller zum Abschluss bringen, bietet sich ein Insolvenzplan an. Dieser sollte, sofern die Praxis weitergeführt werden soll, als Sanierungsplan ausgestaltet sein, so dass der Arzt oder Zahnarzt bei Annahme des Plans durch die Gläubiger schon nach wenigen Monaten seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen uneingeschränkt zurückerhält. Will er seine Praxis nicht weiterführen, dann bietet sich auch ein sogenannter Übertragungsplan an. In einem solchen Fall wird die Praxis zwar geschlossen, die Vertragsarztzulassung jedoch durch Übertragung auf einen Kollegen verwertet. Diese fällt, da sie personengebunden ist zunächst nicht in die Masse. Der Gegenwert der Zulassung kann jedoch bei der Übertragung zur Finanzierung des Insolvenzplanes eingesetzt werden um als Gegenleistung bei Abschluss des Verfahrens von all seinen Verbindlichkeiten frei zu werden um so wesentlich schneller als im Regelinsolvenzverfahren die Aufhebung des Verfahrens und Restschuldbefreiung zu erlangen.
Wird ein Regelverfahren angestrebt, so ist bei der Arzt oder Zahnarztpraxis, sofern sie fortgeführt werden soll, immer ein Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen, so dass der Schuldner die Praxis selbst fortführen kann. Dies geht jedoch nur, sofern der Arzt als Schuldner nach Ansicht des Insolvenzgerichts noch die nötige Redlichkeit und Organisationsfähigkeit besitzt um in Eigenverwaltung zu handeln. An beide Voraussetzungen werden hohe Anforderungen gestellt, die insbesondere bei hohen Steuerrückständen über einen längeren Zeitraum als nicht gegeben erachtet werden. Der Schuldner, der die Eigenverwaltung anstrebt sollte möglichst früh Insolvenzantrag stellen um seinen Sanierungswillen zu dokumentieren. Idealerweise ist dem Antrag bereits ein Sanierungsplan beigefügt, dessen Finanzierung gesichert und von den Hauptgläubigern abgesegnet wurde.
Sofern das Regelverfahren eröffnet wird und kein Antrag auf Eigenverwaltung vorliegt, geht Verfügungsbefugnis sowohl über das Geschäfts- als auch das Privatvermögen des Arztes auf den Insolvenzverwalter über, der jedoch bei Fortführung des Praxisbetriebes auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen ist, da ihm ja die notwendige berufsrechtliche und tatsächliche Qualifikation fehlt die Tätigkeit des Arztes auszuüben. Ist der Arzt nicht mehr zur Mitarbeit bereit, bleibt dem Insolvenzverwalter keine andere Möglichkeit als die Stilllegung des Geschäftsbetriebs einzuleiten. Verwertbar sind dann insbesondere noch Kassenarztsitz und Patientenunterlagen, sofern die Einwilligung der Patienten bei der Veräußerung vorliegt. Bei der Verwertung von Patientenunterlagen sind auch in der Insolvenz an die allgemeinen berufsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Insbesondere sollte das Münchner Modell beachtet werden.
Auch in der Insolvenz des Arztes genießt dieser sogenannten Pfändungsschutz. Ist die Praxisausstattung jedoch von der Bank finanziert und dieser sicherungsübereignet worden, so geht dieses Sicherungsrecht dem Pfändungsschutz vor. Die nach der Insolvenzeröffnung erzielten Einnahmen fallen grundsätzlich alle in die Insolvenzmasse. Der Verwalter und der Arzt sollten sich jedoch über einen pfändungsfreien Betrag zur Verfügung des Arztes einigen, mit dem dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dieser richtet sich im Streitfalle nach dem, was der Arzt in angestellter Tätigkeit in vergleichbarer Position erzielen könnte.
Ist der Arzt als Schuldner also in der Position noch selbst über die Antragstellung zu entscheiden, sollte er die ihm dadurch eröffneten Möglichkeiten sehr genau abwägen um für ihn die richtige Alternative der Sanierung wählen zu können. Hierbei sollte er sich von einem auf seine ärztliche Tätigkeit spezialisierten Fachanwalt welcher idealerweise auch in Sanierungsangelegenheiten versiert ist, unterstützen lassen.