Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2012 entschieden. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten stehe in einem angemessenem Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen (Az.: 1 BvR 69/09).
Geklagte hatte ein an einer chronischen Atemwegserkrankung erkrankter Mann. Dessen Hausarzt behandelt die Erkrankung mit einem nicht verschreibungspflichtigen Medikament, das sich seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung befindet. Infolgedessen lehnte die Krankenkasse die beantragte Kostenübernahme trotz ärztlicher Verschreibung ab.
Nachdem der Beschwerdeführer auch im Klagewege keine Kostenerstattung erreichen konnte, erhob er Verfassungsklage. Er hielt den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V für verfassungswidrig.
Das BVerfG machte jedoch in seiner Entscheidung deutlich, die gesetzlichen Krankenkassen nicht alles leisten müssen, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Vielmehr können zumutbare Eigenleistungen verlangt werden.
Die unterschiedliche Behandlung verschreibungspflichtiger und nicht verschreibungspflichtiger sei auch nicht sachwidrig, sondern zur Dämmung der Kosten im Gesundheitswesen erforderlich und geeignet. Da das hier in Rede stehende Medikament ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sei und zur Gruppe der Medikamente mit typischerweise geringem Preis gehöre, sei es dem Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Kosten hierfür selbst zu tragen. Die monatlichen Aufwendungen lagen im konkreten Fall bei € 28,80 monatlich.