Die Digitalisierung erfährt durch die Coronona-Pandemie einen Schub. Während in einigen Unternehmen Homeoffice und remote work, teilweise bereits vor Corona, zum Arbeitsalltag gehören, hinken andere allerdings nach wie vor hinterher. Vor allem im öffentlichen Sektor besteht ein dringender Nachhol- und Handlungsbedarf, um den Abstand zu den effizient digital funktionierenden Unternehmen nicht noch weiter zu vergrößern. Im Gesundheitssektor wächst die Akzeptanz für digitale Modelle und digitale Infrastruktur. So konsultierten nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im zweiten Quartal fast 1,2 Millionen den Arzt per Videosprechstunde. Auch im zahnärztlichen Bereich hält die Videosprechstunde Einzug, wie wir z.B. hier berichteten.
Während eine Behandlung in digitaler Form, sog. Fernbehandlung, berufsrechtlich nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä dann zulässig ist, wenn dies ärztlich vertretbar und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahr ist, ist damit noch nicht geklärt, ob eine Werbung für eine Fernbehandlung zulässig ist.
Nach wie vor: Restriktive Auslegung der Gerichte
Die sich mit regulatorischen Fragestellungen betreffend eine Fernbehandlung sowie deren Werbung befassenden Gerichte, legen die einschlägigen Normen immer noch sehr restriktiv aus. So sprach das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 05.11.2020, Az.: 5 U 175/19 zuletzt davon, dass „die Werbung für derartig verkürzte Behandlungsmethoden (…) grundsätzlich unterbunden werden (soll), unabhängig davon, ob die Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt ist.“
In dem vor dem OLG Hamburg verhandelten Fall ging es um die Werbung für einen Dienst, der Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte. Der Patient musste hierfür einen Fragenkatalog beantworten und wurde, wenn die Antworten des Patienten auf eine Krankheit schließen ließen, an einen Tele-Arzt weitergeleitet. Das OLG Hamburg sah es in diesem Modell insbesondere als problematisch an, dass erst dann eine Weiterleitung an den Arzt erfolgte, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorlagen. Zudem konnte der Patient keine Nachfragen stellen, was das OLG Hamburg ebenfalls als kritisch ansah.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass das OLG Hamburg trotz des digitalen Fortschrittes, der in der Gesundheitsbranche erzielt wurde bzw. zu erzielen ist, im Jahr 2020 bei einer Fernbehandlung nach wie vor von einer verkürzten, quasi „schlechteren“ Behandlung ausgeht.
Dennoch ist als Grundregel festzuhalten, dass eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien, wie Telefon, Videocalls etc., im Einzelfall ist, wenn der behandelnde Arzt oder Zahnarzt den digitalen Vorgang für ärztlich/ zahnärztlich vertretbar hält und die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt ist. Der behandelnde/beratende Arzt muss sich deshalb die Frage stellen, ob die ärztliche Sorgfalt im Hinblick auf die Art und Weise der Befunderhebung, der Beratung, der Behandlung sowie der Dokumentation gewahrt wird. Darüber hinaus hat der Arzt den Patienten über die Besonderheiten der digitalen Behandlung/Beratung aufzuklären. Hegt der Arzt oder Zahnarzt an dem einen oder anderen Punkt Zweifel, muss ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden.
Da jeder Arzt zugleich Unternehmer ist, ist zu klären, inwiefern eine Werbung für eine Fernbehandlung erlaubt ist-
Werbung für Videosprechstunde
Unter Berücksichtigung von § 9 S. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht, unzulässig. Gemäß S. 2 gilt dies allerdings dann nicht, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
Insofern darf nur für solche Fernbehandlungen geworben werden, bei denen die Einhaltung anerkannter fachlicher Standards gesichert ist. Der Arzt ist damit gehalten, in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien ärztlich vertretbar ist oder nicht. Letztendlich handelt es sich um eine medizinische Fragestellung im medizinrechtlichen Kontext.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, erscheinen insbesondere solche Behandlungen/Beratungen für eine Fernbehandlung via Videosprechstunde geeignet:
- Führen von Aufklärungsgesprächen
- Besprechung von Heil- und Kostenplänen, ggfs. unter Hinzuziehung des Zahntechnikers
- Einholung einer Zweitmeinung
- Besprechungen zu Behandlungsverläufen
- OP-Nachsorge, Nachkontrollen generell
- Wundmangement
- und viele mehr je nach Fachgruppe
Praxistipp
Wir begleiten unsere Mandanten auf den Weg in die Digitalisierung strategisch und rechtssicher; zum einen können wir mit pragmatischen Lösungen zum Praxiserfolg beitragen: Denn mit unseren Netzwerkpartnern wie z.B. synmedico, medikit und anderen, haben wir digitale Tools für unsere Mandanten an der Hand, die direkt umgesetzt werden können. Zum anderen haben wir – mit unserer Videosprechstunde – bereits eigene digitale Tools mit Mehrwert für unsere Mandanten entwickelt.