Wer eine neue Ärztin oder einen neuen Arzt sucht, verlässt sich gerne auf Empfehlungen. Und was liegt da näher als ein offiziell wirkendes Siegel – etwa das goldene „FOCUS Top Mediziner“-Logo, das in so mancher Praxis an der Wand hängt oder auf der Praxis-Website prangt? Vertrauenerweckend, seriös, unabhängig geprüft – so der Eindruck. Doch entspricht dieser Eindruck auch der Realität? Damit hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.07.2026 (I ZR 130/25) befasst.
Was steckt eigentlich hinter dem Siegel?
Das Magazin FOCUS veröffentlicht regelmäßig sogenannte Ärztelisten in seiner Publikation „FOCUS GESUNDHEIT“. Ärzte, die dort erscheinen, können gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr ein Siegel erwerben – entweder als „FOCUS Top Mediziner“ oder als „FOCUS Empfehlung“ – und dieses dann in ihrer Praxis zu Werbezwecken nutzen.
Doch auf welcher Grundlage werden diese Siegel eigentlich vergeben? Laut den Feststellungen im Verfahren fließen unter anderem Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre eigene Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen in die Bewertung ein. Und wer einmal als „FOCUS Top Mediziner“ ausgezeichnet wurde, konnte allein auf dieser Basis automatisch auch das „FOCUS Empfehlung“-Siegel erhalten – ohne erneute inhaltliche Prüfung.
Das Siegel erweckt also den Eindruck einer unabhängigen, objektiven Qualitätsprüfung – liefert aber tatsächlich etwas anderes.
Was hat der BGH entschieden?
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den FOCUS-Verlag geklagt – nicht wegen der Veröffentlichung der Ärztelisten selbst, sondern wegen der entgeltlichen Vergabe der Siegel als Werbemittel.
Hierzu hat der BGH in seinem Urteil klargestellt: Wer Ärzten gegen Geld Testsiegel mit Gesundheitsbezug zur Verfügung stellt, handelt geschäftlich im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 2 UWG) und muss sich deshalb an den strengen Anforderungen gesundheitsbezogener Werbung messen lassen. Das bedeutet, dass das Testverfahren und die Gestaltung des Siegels richtig, eindeutig und klar sein müssen.
Dabei spielt die Pressefreiheit keine rettende Rolle. Der BGH trennt sauber: Die redaktionelle Veröffentlichung der Ärztelisten ist durch die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützt. Die kommerzielle Vermarktung der Siegel als käufliches Werbemittel ist es aber nicht – hier tritt die journalistische Vorleistung hinter das eigenständige Produkt zurück.
Das Berufungsgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung mit klarem Prüfauftrag zurückverwiesen: Das Berufungsgericht muss nun genau untersuchen, ob das Testverfahren den strengen Anforderungen genügte und ob die Siegel irreführend gestaltet waren.
Konkret beanstandet der BGH unter anderem:
- Die automatische Aufnahme in die „FOCUS Empfehlung“-Liste allein aufgrund einer früheren Auszeichnung als „Top Mediziner“
- Fehlende Transparenz darüber, nach welchen Maßstäben Punkte vergeben wurden
- Die wesentliche Stützung auf Selbstauskünfte der bewerteten Ärzte selbst
- Siegel, die eine einschränkungslose Qualitätsaussage treffen, ohne die Grenzen des Testverfahrens erkennbar zu machen
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Für Ärztinnen und Ärzte, die solche Siegel aktuell nutzen oder überlegen, sie zu erwerben, lohnt sich ein kritischer Blick.
Als Siegel-Träger: Wer mit einem „FOCUS Top Mediziner“ oder vergleichbaren Siegeln wirbt, sollte prüfen, ob das zugrunde liegende Testverfahren tatsächlich nachvollziehbar und transparent ist. Denn auch der werbende Arzt kann sich im Zweifel nicht auf die Seriosität des Anbieters verlassen, wenn das Siegel objektiv irreführend ist. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 5 Abs. 1 UWG kann auch die Nutzung eines irreführenden Siegels wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Gerade in einem regulierten Umfeld – Stichwort Heilmittelwerbegesetz (HWG) und berufsrechtliches Werbeverbot – sollte jede Werbemaßnahme auf sicherem Boden stehen. Gesundheitsbezogene Werbung wird von Gerichten traditionell besonders streng bewertet, weil sie das Vertrauen von Patienten in einem besonders sensiblen Bereich anspricht.
Für Anbieter von Ärztelisten und Rankings: Das Urteil setzt einen klaren Maßstab. Wer Bewertungssiegel an Ärzte verkauft, muss sein Verfahren offenlegen, Einschränkungen der Aussagekraft transparent machen und darf keine Qualität versprechen, die das Verfahren nicht hergibt.
Praxistipp
Das BGH-Urteil vom 30. Juli 2026 ist ein wichtiges Signal: Ein Siegel, das Patienten Orientierung und Qualität verspricht, muss dieses Versprechen auch einlösen können – und zwar nachvollziehbar und transparent. Wer ein Siegel kaufen kann, ohne dass dahinter eine echte, unabhängige Prüfung steht, der wirbt mit etwas, das so nicht existiert. Das ist irreführend – und das sieht der BGH genauso.
Haben Sie Fragen dazu, welche Werbemaßnahmen in Ihrer Praxis oder Ihrem MVZ rechtssicher sind? Sprechen Sie uns gerne an.
