10. Oktober 2011

Immer mehr Praxen möchten den Service für ihre Patienten ausweiten und auch Sprechstunden an Sonn- und Feiertagen anbieten. Die Frage ist jedoch, ob dies so einfach möglich ist und welche rechtlichen Grenzen zu beachten sind. Bei der Beantwortung dieser Frage sind zunächst die berufsrechtlichen, vor allem aber auch die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten:

1. Berufs- und Vertrags(zahn)arztrecht

Die Berufsordnungen enthalten keinerlei Regelungen zu den Sprechstundenzeiten. Hintergrund ist, dass der (Zahn)Arztberuf ein freier Beruf ist, so dass der Behandler berufsrechtlich in der Gestaltung seiner Sprechstundenzeiten frei ist.

Eine Reglementierung zu Sprechstundenzeiten erfolgt lediglich über die Zulassungsverordnung sowie über den Bundesmantelverträge.

So bestimmt beispielsweise § 6 Abs. 2 des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte, dass der Vertragszahnarzt gehalten ist, seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragszahnärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereiches festzusetzen und die Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt zu machen. Dieser Vorschrift ist ebenfalls eindeutig zu entnehmen, dass der Zahnarzt hinsichtlich der Einteilung seiner Sprechstundenzeiten grundsätzlich frei ist und diese den Bedürfnissen seines Einzugsgebiets anzupassen. Ein Verbot von Sonntagssprechstunden ist hingegen der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Entsprechendes gilt für die Zulassungsverordnung der Zahnärzte. Hier regelt § 19a Zulassungsverordnung lediglich, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Wie die Einteilung der Sprechstunden zu erfolgen hat, wird demgegenüber auch in dieser Vorschrift nicht näher geregelt.

Die Regelungen für die Ärzte sind weitgehend gleichlautend. Berufs- und vertragsarztrechtlich bestehen somit keine Bedenken gegen die Einrichtung einer Sonntagssprechstunde.

2. Arbeitsrechtliche Beschränkungen

Anders ist dies in Bezug auf Ihre angestellten Helferinnen und – sofern vorhanden – angestellten Ärzte/Zahnärzte zu beurteilen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Einbeziehung von Angestellten in eine Sonntagssprechstunde nicht möglich ist. Grund hierfür ist das Arbeitszeitgesetz, das Sonntagsarbeit nur in sehr engen Grenzen erlaubt.

Nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes (im Folgenden ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung beschäftigten. Unter dieses Verbot fällt jede Art von Beschäftigungen. Überdies gilt das Verbot unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unter Umständen bereit wäre, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.

Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur hinsichtlich Arbeitnehmer. Leitende Angestellte fallen nicht darunter. Ebenso wenig freie Mitarbeiter oder Selbstständige. Auch die Eigenarbeit des Arbeitgebers ist hiervon nicht erfasst.

Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung enthält § 10 ArbZG. Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden bei beispielsweise Notdiensten (§ 10 Nr. 1 ArbZG) sowie in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (§ 10 Abs. 3 ArbZG). Die Behandlung darf nicht aufschiebbar sein, damit ein solcher Ausnahmetatbestand für eine ambulante Praxis greifen kann.

Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot stellt gemäß § 22 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu einer Geldbuße in Höhe von € 15.000,00 geahndet wird. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt empfehlenswert sich an das Beschäftigungsverbot zu halten, da anderenfalls eine empfindliche Geldbuße droht.

3. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass selbständige Ärzte und Zahnärzte als auch sonntags Sprechstunden abhalten dürfen. Aufgrund der Regelung im Arbeitszeitgesetz ist jedoch eine Tätigkeit der angestellten Helferinnen und angestellten (Zahn)Ärzte verboten. Anders ist dies aufgrund § 10 Nr. 1 ArbZG nur im Rahmen einer Notdiensttätigkeit.

 

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