25. Oktober 2022

Ob Kinderzahnarzt oder Kinderzahnarztpraxis, kindgerecht und die überwiegende Behandlung von Kindern muss gegeben sein. Ob die Außendarstellung eines Zahnarztes oder seiner Praxis mit berufsrechtlichen Regelungen vereinbar ist, ist vielfach Auslegungssache und beschäftigt daher regelmäßig sowohl Zahnärztekammern als auch Gerichte. Gerade die Praxisbezeichnung wird von den zuständigen Zahnärztekammern regelmäßig beanstandet. Über eine solche Beanstandung durch die Zahnärztekammer haben wir bereits berichtet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut entschieden, dass sich die Zahnarztpraxis als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnen darf, wenn die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind. Die Kammer Nordrhein unterlag vor dem BGH mit ihrer Auffassung, einer Zahnarztpraxis die Praxisbezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ zu untersagen. 

Die Standesvertretung hatte die Werbung einer Zahnarztpraxis beanstandet und abgemahnt. Die Praxis war allerdings nicht bereit, auf die Praxisbezeichnung zu verzichten. Die Kammer klagte und beantragte, die Praxis unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ zu bewerben.  

Die Kammer obsiegte in der 1. Instanz vor dem Landgericht. Das OLG Düsseldorf hob in 2. Instanz das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage der Kammer ab. Die Zahnärztekammer nahm dies zum Anlass, Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.

BGH-Entscheidung zur Bezeichnung Kinderzahnarztpraxis

Der BGH in seiner Entscheidung macht mit seiner Entscheidung klar, dass die Auffassung der Zahnärztekammer mit dem grundsätzlichen Werberecht der Praxis nicht in Einklang zu bringen ist und urteilte, dass die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ nicht zu beanstanden ist. 

Die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ stellt überdies keine Irreführung dar, weil der Bezug zu Kindern allein in der Praxisbezeichnung vorhanden sei und kein personaler Bezug zum Arzt hergestellt wird. Das Gericht weist einmal mehr darauf hin, dass die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit eines Zahnarztes auch das Recht zu einer berufsbezogenen und sachangemessenen Werbung umfasst, soweit sie nicht irreführend ist.

Solange die vom BGH ausführlich dargestellten Voraussetzungen vorliegen, ist der Hinweis auf eine gerade auf Kinder/Jugendliche ausgerichtete zahnärztliche Tätigkeit berufsrechtlich nicht zu beanstanden. Sollten allerdings die vom Gericht geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, droht weiterhin eine Beanstandung durch die Kammer.

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