Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25.05.2012 (Aktenzeichen 13 A 1384/10) entschieden, dass eine berufswidrige Werbung vorliegt, wenn sich eine Zahnarztpraxis als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnet, ohne dass sämtliche der dort tätigen Zahnärzte die Voraussetzungen für die Angabe eines „Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnarzt“ erfüllen.
Zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich als „Kinderzahnarzt“ nur derjenige Zahnarzt bezeichnen darf, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Angabe eines „Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde“ erfüllt.
Dem Verfahren zu Grunde lag folgender Sachverhalt. Die betroffenen Zahnärzte betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die sie als „Praxis für Zahnmedizin“ bezeichnen. Auf der Internetseite der Praxis wurde außerdem darauf verwiesen, dass eine Abteilung „Kinderzahnärzte“ Teil der Praxis sei. Unter dem Stichwort „Team“ wurde im Jahre 2007 ein Behandler der Praxis als „Der Kinderzahnarzt“ vorgestellt.
In einer regionalen tageszeitung hatte die Praxis zudem ebenfalls im Jahr 2007 mit der Überschrift „Neueröffnung Kinderzahnarztpraxis“ geworben. In der Anzeige, wurde darauf verweisen, dass „Der Kinderzahnarzt“ schon lange an den Zähnen von Kindern arbeitet, er selbst ist Vater und spezielle Fortbildungen besucht hat, die ihn für die Arbeit an den jungen Patienten bestens geschult haben.
Die Kammer hielt diese Art der Werbung für unzulässig. Zum einen deshalb, wei durch die Anzeige der Eindruck erweckt wurde, der Kinderzahnarzt habe eine eigenständige Zahnarztpraxis eröffnet, obwohl dieser lediglich Angestellter der Gemeinschaftspraxis war. Zudem kritisierte die Kammer, dass der Artikel die Erwartung wecke,“der Kinderzahnarzt“ könne besondere Qualifikationen bei der Kinderbehandlung aufweisen. An dem Vorliegen dieser Qualifikationen bestanden jedoch Zweifel, da der Kinderzahnarzt zuvor 3 Jahre bei der Bundeswehr angestellt gewesen ist.
Zudem vertrat die Kammer die Auffassung, es bestehe eine Irreführungsgefahr, weil die Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ die Praxisbezeichnung sprachlich in die Nähe von Fachärzten oder Fachzahnärzten rücke.
Die betroffenen Zahnärzte wollten dies nicht akzeptieren und erhoben daher Klage gegen einen entsprechenden Unterlassungsbescheid ihrer Kammer. Zur Begründung der Klage führten die Zahnärzte u.a. aus, dass sie in ihrer Praxis jährlich mehrere hundert Kinder behandeln. Auch die Behandlungsinstrumente und -stühle seien auf die Besonderheiten von Kindern abgestimmt.
Gleichwohl hielt das Gericht die Untersagungsverfügung der Kammer für rechtmäßig und bestätigte das Verbot, sich als „Kinderzahnarzt“ und die Praxis als „Kinderzahnarztpraxis“ zu bezeichnen.
Das Gericht führte dazu aus, dass der Begriff „Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte“ suggeriert, sämtliche Zahnärzte der Praxis verfügten über eine anerkannte besondere personenbezogene Qualifikation – und zwar zumindest in Form eines Tätigkeitsschwerpunktes -, was tatsächlich aber nicht der Fall war.
In Bezug auf den Begriff „Kinderzahnarzt“ führte das Gericht außerdem aus, dass Patienten üblicherweise von der Vorstellung ausgehen, dass ein „Kinderzahnarzt“ nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde tätig ist, also jedenfalls überwiegend Kinder/Jugendliche behandelt, sich viel Zeit bei der Behandlung von Kindern nimmt und auf Grund seiner besonderen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingeht, um mögliche Ängste vor zahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen abzubauen. Zugleich ist mit dem Begriff „Kinderzahnarzt“ auch die Vorstellung verbunden, dass die Warte- und Behandlungsräume in besonderem Maße auf Kinder ausgerichtet sind, z. B. durch das Vorhandensein zusätzlicher Spielsachen oder eine sonstige kinderfreundliche und kindgerechte Ausstattung.
Zu Begründung für diese Auffassung verwies das Gericht u.a. auf den Bundesverband der Kinderzahnärzte (BuKiZ e. V.), der die Mitgliedschaft eines Zahnarztes davon abhängig macht, dass der Betreffende seine Arbeitszeit überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmet und seinen Praxisablauf sowie seine Praxisorganisation und -einrichtung auf „dieses spezielle Patientengut“ ausgerichtet hat, wobei er sogar noch eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierung des Zahnarztes fordert.
Über diese Qualifikationen verfügte in der Praxis jedoch kein Zahnarzt.
In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung keine berufswidrige Werbung darstellen, wenn die Spezialisierung möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden Erfahrungen vorliegen.
Erforderlich für das Führung eines Tätigkeitsschwerpunktes sind aber stets besondere Kenntnisse und Erfahrungen und die nachhaltige Tätigkeit in dem betreffenden Bereich.
Im entschiedenen Fall konnten die Zahnärzte nicht nachweisen, dass sie nachhaltig im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätig sind.
Das Urteil hat also keine grundsätzliche Auswirkung, da ein Zahnarzt sich auch weiterhin als Kinderzahnarzt und seine Praxis als Kinderzahnarztpraxis bezeichnen darf, soweit er die notwendigen Qualifikationen hat und diese im Zweifel auch belegen kann.
Das Gericht übersah bei seiner Entscheidung übrigens nicht, dass sich der Begriff des Kinderzahnarztes als Schlagwort eingebürgert und etabliert hat. Vielmehr war das Gericht der Auffassung, dass gerade der große Bekanntheitsgrad des Begriffs „Kinderzahnarzt“ und die damit verbundene erhebliche Ausweitung des erreichbaren Personenkreises die Klarstellung erfordert, dass im Interesse der Qualitätssicherung die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ nur in Verbindung mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Angabe eines „Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde“ in Betracht kommt.
Allerdings folgte das Gericht nicht der von der Kammer vertreten Auffassung, mit der Bezeichnung „Kinderzahnarzt/Kinderzahnärzte“ und „Kinderzahnarztpraxis“ würde über das Führen einer nach der Berufsordnung nicht vorgesehenen Fachzahnarztbezeichnung getäuscht.
Zwar verbindet der Patient mit der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ einen Zahnarzt, der im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätig ist. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die potentiellen Patienten vom Vorliegen einer qualifizierten speziellen Weiterbildung im Sinne einer mindestens dreijährigen Fachzahnarztausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 WO) ausgehen.
Fazit: Sie können sich als Zahnarzt auch zukünftig als „Kinderzahnarzt“ bezeichnen, wenn Sie im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätig sind.
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