19. Juni 2015

Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hervorgeht, hat der I. Zivilsenat gestern entschieden, dass Hintergrundmusik in zahnärztlichen Wartezimmern gegenüber der GEMA nicht vergütungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, I ZR 14/14, Pressemitteilung Nr. 101/2015).

Was war passiert GEMA Wartezimmer?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte 2012 in einem Streit zwischen einer italienischen Zahnarztpraxis und der dortigen Verwertungsgesellschaft entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in dieser Zahnarztpraxis nicht vergütungspflichtig ist (EUGH, Urteil vom 15. März 2012, C-135/10). Hierüber hatten wir berichtet und bereits 2012 die Auffassung vertreten, dass damit auch in Deutschland die GEMA-Gebühren in (Zahn)Arztpraxen der Vergangenheit angehören. 

Der Inhaber einer deutschen Zahnarztpraxis kündigte in der Folge die mit der GEMA geschlossenen Lizenzverträge fristlos, während die GEMA an der Zahlung festhielt und diese nun gerichtlich einklagte.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die fristlose Kündigung der geschlossenen Verträge berechtigt war, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union entfallen sei. Der Vertrag wurde nämlich in der Annahme geschlossen, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen als öffentliche Wiedergabe vergütungspflichtig sei. Der EUGH habe allerdings festgestellt, dass die öffentliche Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgen müsse, was bei der Zahnarztpraxis im entschiedenen Fall nicht gegeben war. So sei der Patientenkreis in seiner Zusammensetzung üblicherweise weitgehend stabil und der Zugang anderer Personen zur Behandlung durch den Zahnarzt ausgeschlossen. Auch nehme nur eine begrenzte Anzahl von Personen die Musik gleichzeitig wahr. Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass die Sachlage bei der kündigenden Praxis im Wesentlichen mit dem vom EUGH entschiedenen Sachverhalt übereinstimmt. Demzufolge lag auch in diesem Fall keine öffentliche Wiedergabe vor und der Zahnarzt hatte den Vertrag berechtigt mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Fazit GEMA Wartezimmer

Eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass diese gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Dies lehnte sowohl der EUGH als nun auch der BGH für eine Zahnarztpraxis ab. Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass dieses Urteil auf andere Arzt- und Zahnarztpraxen übertragbar ist. Damit hören nun die Zahlungen jedoch nicht automatisch auf. Ärzte und Zahnärzte müssen sich auf Ihre Rechte berufen und die geschlossenen Verträge kündigen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Auf größere Einrichtungen ist diese Entscheidung übrigens nicht ohne Weiteres übertragbar. Für eine Kureinrichtung entschied der EUGH beispielsweise, dass diese sowohl gleichzeitig als auch nacheinander eine recht große Anzahl von Personen beherbergt und damit die dort gespielte Hintergrundmusik vergütungspflichtig ist (EUGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-351/12). Vergleichbare Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Versorgungszentren sollten daher vorab prüfen lassen, ob auch in ihrem Fall ein Kündigungsrecht besteht.

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