7. August 2012

Mit einem Urteil vom 15.03.2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, keine „öffentliche Musikwiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vornimmt (Az.: C-135/10).

Aufgrund dieser Entscheidung dürften GEMA Gebühren in (Zahn)Arztpraxen eigentlich der Vergangenheit angehören.

Die GEMA hat diesbezüglich jedoch ihre eigene Auffassung. Auf deren Internetseite liest man dazu:

„Dass Musik positiv auf das Befinden einwirken kann, ist unumstritten. Sogar als therapeutische Behandlungsform wird Musik in vielen Bereichen des Gesundheitswesens eingesetzt. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird in Arztpraxen oftmals Hintergrundmusik eingespielt. 

Da die öffentliche Wiedergabe von Musik vergütungspflichtig ist, sind die Räumlichkeiten der Praxis danach zu beurteilen, ob sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder nicht. Und da eine Arztpraxis im Prinzip für jedermann öffentlich zugänglich ist, ist die Wiedergabe von Musik am Empfang, im Wartezimmer – und in einigen Fällen auch im Behandlungsraum – als öffentliche Wiedergabe anzusehen. Die GEMA ist also verpflichtet, hier Lizenzbeiträge zu erheben.“

Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zur Entscheidung des EUGH, der entschieden hat, dass eine öffentliche Wiedergabe nicht vorschnell anzunehmen ist und es hierfür nicht genügt, wenn sich nur einige Patienten in der Praxis befinden.

Im konkreten Fall war eine Zahnarztpraxis Gegenstand der Beurteilung. Und in Bezug auf Zahnarztpraxen hat der EUGH klargestellt, dass ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Praxis für seine Patienten wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt. Zudem habe eine solche Wiedergabe auch nicht den Charakter eines Erwerbszwecks. Die Patienten eines Zahnarztes begäben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden. Eine Wiedergabe von Tonträgern gehöre nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genössen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern.

Demnach kann also von einer „öffentlichen Wiedergabe“ in einer Zahnarztpraxis nicht mehr ausgegangen werden. Eine Bewertung, die auf die meisten anderen medizinische Fachbereiche übertragbar sein dürfte.

Was ist also zu tun:

Entweder kann man warten, bis die Rechtslage auch in Deutschland abschließend geklärt ist. Angeblich lässt die GEMA aktuell ein unabhängiges Gutachten zur Übertragbarkeit der Gerichtsentscheidung auf die GEMA-Gebühren zu prüfen.

Alternativ ist es auch denkbar, Zahlungsaufforderungen der GEMA zunächst unter Verweis auf dieses Urteil verweigern und die GEMA auffordern, bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage in Deutschland die Beiträge zu stunden. Konsequenter Weise sollte dann auch der GEMA-Nutzungsvertrag gekündigt und eine möglicherweise erteilte Einzugsermächtigungen widerrufen werden. In diesem Fall bleibt dann die Reaktion der GEMA abzuwarten.

UPDATE (16.08.2012): Zwischenzeitlich wächst die Kritik an der GEMA.

In seinem Blog wirft er der GEMA vor, sich nicht an europäische Vorgaben zu halten. Ein Rechtsprofessor vergleicht GEMA mit der Mafia und verweist auf das oben dargestellte Urteil des EuGH und den Umstand, dass die GEMA dieses Urteil bislang ignoriert.

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