7. Oktober 2014

Die digitale Volumentherapie ist heute im zahnmedizinischen Bereich kaum noch wegzudenken. Indikationen für die Digitale Volumentherapie in der Zahnmedizin sieht die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde e.V. in der Parodontologie, Endodontie, Prothetik, Kiefergelenksdiagnostik, Implantologie, der operativen Entfernung von Zähnen, bei größeren pathologischen Veränderungen im Kieferknochen sowie bei Traumata oder bei Kieferhöhlenerkrankungen. Auch HNO Ärzte wissen sowohl die Wirtschaftlichkeit und die Diagnostik immer mehr zu schätzen. Die gemeinschaftliche Nutzung eines DVT Gerätes im Sinne einer Kooperation kann demnach nicht nur unter Zahnärzten sinnvoll und wirtschaftlich sein, sondern auch facharztübergreifend ein Gewinn für alle Beteiligten sein.

In der rechtlichen Ausgestaltung solcher DVT Kooperationen erlebt man jedoch in der täglichen Praxis verschiedenste Kooperationsformen, welche zumindest bedenklich, im schlimmsten Fall jedoch einfach nur rechtswidrig sind. Dies liegt zum einen daran, dass das Prinzip der höchstpersönlichen Leistungserbringungspflicht oft nicht eingehalten wird, was meist auf die fehlende DVT Fachkunde zurückzuführen ist. Eine unzulässige Kooperation erkennt man meistens sofort an der Abrechnung der Leistung. Hier ist von Unzulässigkeit dann auszugehen, wenn die Befundung und Diagnostik nicht durch den abrechnenden Arzt durchgeführt wurden und gerade keine Aufsicht nach fachlicher Weisung vorlag.

Ausweislich der Gebührenordnungen ist eine Leistung abrechenbar, wenn es sich um eine „eigene Leistung“ handelt. Unter einer eigenen Leistung versteht man Leistungen, die selbst durch den Arzt erbracht oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Der Abrechnende hat daher die Leistung zunächst einmal vollumfänglich selbst zu erbringen bzw. die Leistung muss unter seiner Aufsicht und fachlichen Weisung erbracht worden sein.

Für die DVT-Leistung bedeutet dies, dass die Fertigung der Aufnahme, die Befundung und Diagnose durch den abrechnenden Arzt erfolgen muss.

Hiernach handelt es sich bereits dann nicht um eine eigene Leistung, wenn Befundung und Diagnostik nicht durch den abrechnenden Arzt, sondern durch einen anderen erbracht werden und gerade keine Aufsicht nach fachlicher Weise vorliegt. Da hier nur ein Teil der Leistung selbständig erbracht wurde, ist die Leistung insgesamt nicht mehr als selbständige Leistung anzusehen. Hieraus folgt, dass die gesamte Leistung nicht als eigene Leistung abgerechnet werden. Aber auch andersherum erscheint diese Konstellation problematisch. Rechnet der die Befundung und Diagnosestellung vornehmende Arzt ab und bekommt der DVT-Aufnahme durchführende Arzt hierfür einen Obolus, befindet man sich im Bereich der Zuweisung gegen Entgelt.

Auch Kooperationsformen, die eine Zusammenarbeit zwischen Berufsgruppen beinhalten welche unterschiedliche Fachrichtungen haben und in einem Zuweisungsverhältnis stehen, stellen nüchtern betrachtet lediglich eine Zuweisung gegen Entgelt dar. Überdies ist in der Berufsordnung für Ärzte und Zahnärzte das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt ausdrücklich geregelt. Mit diesen Vorgaben korrespondiert dann auch die gesetzliche Weisung, dass ärztliche Kooperationen in Form einer Gemeinschaftspraxis nur zwischen Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachgebiete gegründet werden dürfen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Ärzte durch Gründung einer Gemeinschaftspraxis das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt umgehen.

Insbesondere die Kooperationsform der Teilgemeinschaftspraxis bringt regelmäßig die Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt mit sich. Dies insbesondere dann, wenn die medizinisch-technischen Leistungen ausschließlich von einem Teil der Gesellschafter auf Veranlassung durch den anderen Teil der Gesellschafter erbracht werden. Exemplarisch dafür, dass auch die Rechtsprechung dies so sieht, ist das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: 6U 15/11). Nach Ansicht der Richter liegt eine Umgehung des Verbots der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt dann vor, wenn sich der Beitrag eines beteiligten Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt, die von den übrigen Mitgliedern einer (Teil-)Gemeinschaftspraxis veranlasst sind, oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von den Gesellschaftern persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der bildgebenden Verfahren, stellt hierbei keinen Leistungsanteil dar. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in dem Verbot der Zuweisung gegen Entgelt auch keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit der Ärzte. Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung auf das überwiegende Interesse der Allgemeinheit, dass Patienten allein aufgrund medizinischer Gesichtspunkte und nicht aus wirtschaftlichen Interessen einem Leistungserbringer im Gesundheitswesen zugewiesen werden, ab.

Zwar betrifft vorstehendes Urteil ausdrücklich nur eine Kooperation zwischen Radiologen und Allgemeinmedizinern, doch sind die Ausführungen auf andere Fachrichtungen unmittelbar anwendbar. Aus der immer wiederkehrenden Rechtsprechung folgt zwar keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Teilgemeinschaftspraxen, jedoch sind diese zumindest risikobehaftet. Vor allem dann, wenn einseitig die Leistung von einem Teil der Partner erbracht werden, die anderen aber ohne Gegenleistung eine Beteiligung am Gewinn erhalten. Sofern also Zweifel an einer einzugehenden bzw. bereits eingegangenen Kooperation bestehen, so sollte die Kooperation fachanwaltlich überprüft werden, da nicht nur berufsrechtliche Weiterungen Folge einer solchen rechtlich unzulässigen Kooperation sind, sondern auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, welches im Einzelfall auch mit Freiheitsstrafe und Approbationsentzug geahndet werden kann.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Eine Antwort

  1. Interessant auf dem Blog hier über das Thema zu lesen, nachdem bei mir erst vor Kurzem eine solche Untersuchung gemacht wurde. Habe mich nicht weiter damit beschäftigt, aber mich schon gefragt, ob das denn jetzt alles rechtens war.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.