23. Februar 2026

Wer Nahrungsergänzungsmittel bewirbt, bewegt sich in einem streng regulierten Umfeld aus EU-Recht, nationalem Lebensmittelrecht und Wettbewerbsrecht. Ziel dieses Beitrags ist es, praxisnahe Rahmenbedingungen für zulässige Werbung zu setzen, typische Fehler und bestehende Möglichkeiten aufzuzeigen.

Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Sie dienen der Ergänzung der allgemeinen Ernährung, enthalten konzentrierte Nährstoffe oder sonstige Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung und werden in dosierter Form in kleinen Mengen angeboten. Diese Legaldefinition findet sich in § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).

Abgrenzung zu Arzneimitteln

Im Gegensatz dazu sind Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 AMG entweder aufgrund ihrer Präsentation zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt oder wirken als Funktionsarzneimittel pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch auf physiologische Funktionen oder dienen der medizinischen Diagnose. Diese Abgrenzung beeinflusst die gesamte Werbepraxis.

Für die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel gibt es eine Vielzahl an Kriterien: Entscheidend sind Zusammensetzung, pharmakologische Eigenschaften, Gebrauch und begleitende Informationen, der Umfang der Verbreitung, die Verbraucherwahrnehmung sowie etwaige Risiken.

In Art. 2 Abs. 2 der europäischen Richtlinie 2001/83/EG (geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG) befindet sich eine Zweifelsfallregelung für sogenannte Grenzprodukte. Sie greift nur, wenn das Produkt nach einer Gesamtbetrachtung sowohl die Definition eines Arzneimittels als auch die eines anderen regulierten Produkts (z. B. Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel) erfüllt. Dann ist das Arzneimittelrecht vorrangig anwendbar.

Die Lebensmittelkennzeichnung als Basis für zulässige Werbung

Nahrungsergänzungsmittel benötigen eine spezifische Kennzeichnung, u. a. mit einer klaren Verkehrsbezeichnung, einer Zutatenliste, Nährstoff‑/Mengenangaben, empfohlener Tagesdosis und Warnhinweisen. Diese Vorgaben stehen in § 4 NemV.

Die allgemeinen Anforderungen der Lebensmittelinformations‑Verordnung (LMIV) und der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health‑Claims‑Verordnung, HCVO) gelten ergänzend. Werbung muss mit der Kennzeichnung konsistent sein; abweichende Gesundheitsversprechen sind unzulässig.

Inhaltsstoffe und ein zentrales Werbeverbot

Die NemV verweist auf die EU‑Richtlinie 2002/46/EG: Zugelassen sind dort gelistete Vitamine und Mineralstoffe samt Darreichungsformen. Weitere Zutaten, wie z.B. Pflanzenextrakte, sind möglich.

Besonders wichtig: Es ist unzulässig zu behaupten oder zu unterstellen, dass eine ausgewogene, abwechslungsreiche Ernährung im Allgemeinen keine ausreichende Nährstoffzufuhr ermöglicht. Dieses Verbot steht in § 4 Abs. 4 NemV.

Anzeigepflicht und Novel Food

Nahrungsergänzungsmittel sind nicht zulassungspflichtig, müssen aber vor dem Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden. Die Anzeige umfasst insbesondere Zusammensetzung und Kennzeichnung (Etikett).

Das Online‑Verfahren zur Anzeige beim BVL ist verfügbar unter https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/ExterneLinks/01_Lebensmittel/nem/Online_Formular_NEM.html

Für neuartige Lebensmittel gilt die Novel‑Food‑Verordnung (EU) 2015/2283: Ausnahmsweise besteht demnach eine Zulassungspflicht, wenn eine Lebensmittelzutat oder das Lebensmittel vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU als Lebensmittel verzehrt wurde.

Health‑Claims‑Verordnung: Wann sind Gesundheitsangaben erlaubt?

Nährwert‑ und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health Claims) sind nur zulässig, wenn sie zugelassen und gelistet sind (Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 13, 14 HCVO).

Sie dürfen nicht falsch oder mehrdeutig sein (Art. 3 HCVO) und müssen für Verbraucher verständlich formuliert sein (Art. 5 Abs. 2 HCVO).

Alle Angaben müssen auf anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 HCVO).

Zuständig für die Zulassung ist die Europäische Kommission. Sie entscheidet nach einer wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA (European Food Safety Authority) und erlässt die Zulassung durch Rechtsakt; die zugelassenen Angaben werden in die EU‑Listen nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen.

Die zugelassenen Claims werden in der EU‑Verordnung 432/2012 veröffentlicht; aktueller ist das online auf der Website der EU-Kommission verfügbare Register.

Spezifische und unspezifische Claims – klare Regeln

Spezifische Gesundheitsangaben müssen substanzbezogen sein. Beispiele: „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ oder „Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung“.

Unspezifische Angaben („allgemeine Gesundheit“, etwa „bekömmlich“ oder „immunstark“) sind nur zulässig in Verbindung mit einer zugelassenen spezifischen Gesundheitsangabe (Art. 10 Abs. 3 HCVO).

Botanicals: Ende der Übergangszeit

Der Europäische Gerichtshof hat am 30.04.2025 (C‑386/23) entschieden: Erleichterte Werbung mit nicht zugelassenen Health Claims für pflanzliche Inhaltsstoffe („Botanicals“) gibt es grundsätzlich nicht mehr.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Linie des EuGH mit Urteil vom 05.06.2025 (I ZR 109/22): Botanicals dürfen grundsätzlich nicht mit spezifischen oder unspezifischen Claims beworben werden, wenn keine Zulassung vorliegt.

Zu dieser Frage gab es in der Vergangenheit abweichende Entscheidungen.

Aktuelle Rechtsprechung aus den letzten drei Jahren zu Health Claims

Das LG Berlin II entschied am 14.08.2025 (93 O 69/24), dass bereits Formulierungen wie „Mund auf. Kapsel rein. Darm fein.“ oder „Gamechanger für deinen Darm“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung darstellen.

Das OLG Hamburg stellte am 30.07.2024 (3 U 82/23) klar: Die Angabe „High Protein“ ist nur bei ausreichendem Proteingehalt zulässig.

Das OLG Bamberg erklärte am 04.12.2024 (3 UKl 3/24e) die Produktbezeichnung „Figura Fatburner“ für unzulässig.

Das LG Hamburg entschied am 15.03.2024 (416 HKO 99/23), dass die Aussage „lebensnotwendig“ zu Omega‑3 irreführend ist.

Ebenfalls das LG Hamburg urteilte am 19.01.2023 (312 O 256/21), dass die Aussage „Lifestyle Getränk XY verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe ist, die auf ein Mischgetränk und nicht auf einen bestimmten Inhaltsstoff bezogen war.

LMIV: Krankheitsbezogene Werbung verboten

Die LMIV verbietet die Zuschreibung von Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten. Das Verbot gilt auch für Werbung und Aufmachung. Art. 7 LMIV ist zudem eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

HWG und UWG: Parallel anwendbar

Auf Lebensmittel ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht anwendbar, soweit HCVO und LMIV als spezifische Regelungen vorgehen; etwas anderes gilt nur, wenn ein Produkt als Präsentations‑Arzneimittel einzustufen ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt parallel. Verstöße gegen HCVO oder LMIV sind Rechtsbruch (§ 3a UWG) und können – ebenso wie irreführende Angaben (§ 5 UWG) – wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Influencer‑Werbung: Social Media ist kein rechtsfreier Raum

HCVO und LMIV gelten auch für Social‑Media‑Posts. Hashtags wie „#detox“ sind Claims im Sinne der HCVO. Verstöße gegen HCVO/LMIV begründen Abmahn‑ und Klagerisiken über § 3a UWG.

Zusätzlich ist die Werbekennzeichnungspflicht für Influencer nach § 5a Abs. 4 UWG zu beachten.

Praxistipps für rechtssichere NEM‑Werbung

  • Verwenden Sie nur zugelassene, substanzbezogene Health Claims und prüfen Sie das EU‑Register der zugelassenen Claims vor jeder Kampagne.
  • Vermeiden Sie unspezifische Gesundheits‑Statements ohne begleitenden spezifischen Claim und jede krankheitsbezogene Aussage.
  • Stimmen Sie Werbung mit der Kennzeichnung ab, vermeiden Sie Widersprüche.
  • Werben Sie nicht mit dem Hinweis, eine normale Ernährung decke den Nährstoffbedarf nicht ab.
  • Achten Sie bei Botanicals auf die strenge Linie von EuGH/ BGH: ohne Zulassung keine Claims.
  • Schulen Sie Social‑Media‑Teams: Auch Influencer müssen die HCVO und die LMIV beachten. Hashtags sind Claims. Werbung muss als solche gekennzeichnet werden.

Fazit: Werberecht für NEM – Chancen sicher nutzen

Legale Werbung für Nahrungsergänzungsmittel ist nur innerhalb klar abgesteckter rechtlicher Grenzen möglich. Wer die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung, LMIV und NemV kennt und konsequent umsetzt, vermeidet Abmahnungen und Haftungsrisiken. Dies gilt insbesondere für Health Claims, Angaben zu Botanicals und jede Form von Influencer-Werbung.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Werbeaussagen sorgfältig und stimmen Sie sie mit der Kennzeichnung ab. Bei Unsicherheiten oder zur Prüfung Ihrer Kampagne nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf – wir unterstützen Sie mit unserer Expertise im Medizin- und Lebensmittelrecht.

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