22. September 2026

Ein Update zum GVSG, dem Koalitionsvertrag 2025 und dem aktuellen Gesetzgebungsstand

Hintergrund: Warum iMVZ ein Dauerthema sind

Hinter dem Begriff „investorengetragene MVZ“ (iMVZ) verbergen sich Medizinische Versorgungszentren, deren Träger mittelbar von versorgungsfremden Finanzinvestoren kontrolliert werden. Da Investoren selbst nicht gründungsberechtigt sind (§ 95 Abs. 1a SGB V), erwerben sie typischerweise ein zugelassenes Krankenhaus und gründen über dieses MVZ. Gerade im zahnärztlichen Bereich hat sich dieses Modell in den vergangenen Jahren stark ausgebreitet. Verbände wie die KZBV und die BZÄK warnen seit Jahren vor einem Mittelabfluss aus der vertragsärztlichen Versorgung in rein gewinnorientierte Strukturen. Belastbare Nachweise, dass iMVZ die Versorgungsqualität tatsächlich gefährden, gibt es bislang nicht. Das hat die Diskussion allerdings nicht leiser gemacht.

Das GVSG: große Ankündigung, wenig Inhalt

Im April 2024 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium unter Karl Lauterbach den Referentenentwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG). Trotz wiederholter Ankündigungen, investorenbetriebene MVZ stärker zu regulieren, enthielt der Entwurf keine einzige iMVZ-Regelung. Richtigerweise sollte sichergestellt werden, dass die Versorgungsqualität auch bei MVZ erhalten bleibt – strukturelle Eingriffe in die Trägerschaft waren dem Entwurf nicht zu entnehmen. Die Diskussion über verfassungsrechtliche Grenzen einer MVZ-Reform und fehlende Belege für Qualitätsmängel bei iMVZ dürfte dazu beigetragen haben.

Das GVSG wurde in der 20. Legislaturperiode nur in einer stark gekürzten Fassung verabschiedet. Der zentrale Baustein blieb die Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen. Das Thema iMVZ-Regulierung fiel dem Ende der Ampelkoalition zum Opfer.

Koalitionsvertrag 2025: klare Ansage

CDU/CSU und SPD haben das Thema in ihrem Koalitionsvertrag 2025 ausdrücklich aufgegriffen. Der Vertrag kündigt an: „Wir erlassen ein Gesetz zur Regulierung investorenbetriebener Medizinischer Versorgungszentren (iMVZ-Regulierungsgesetz), das Transparenz über die Eigentümerstruktur sowie die systemgerechte Verwendung der Beitragsmittel sicherstellt.“ Damit stehen zwei Stoßrichtungen im Raum: Transparenzpflichten zur Offenlegung der Eigentümerstrukturen einerseits, Regelungen zur Mittelverwendung andererseits. Gerade der zweite Punkt geht deutlich über reine Berichtspflichten hinaus und wird in der Praxis erhebliche Gestaltungsfragen aufwerfen.

Parlamentarische Entwicklung 2025/2026

Im November 2025 befasste sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages mit einem Antrag der Grünen, der mehr Transparenz über MVZ-Inhaber forderte. Die KZBV begleitete das Verfahren mit eigenen Stellungnahmen. Im März 2026 lehnte der Bundestag die Grünen-Anträge ab.

Die damalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) kündigte im Februar 2026 an, eine iMVZ-Regelung im geplanten Hilfsmittel- und Bürokratieabbau-Gesetz zu verankern, ohne konkreten Zeitplan. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), das am 10. Juli 2026 vom Bundestag verabschiedet wurde, enthielt ausschließlich Maßnahmen zur GKV-Finanzstabilisierung – iMVZ-Regelungen waren nicht enthalten.

Seit dem 29. Juli 2026 ist Dr. Carsten Linnemann (CDU) Bundesgesundheitsminister. Seine Vorgängerin Warken wechselte ins Bundeskanzleramt. Auf seiner Vertreterversammlung im Juli 2026 in Köln hat die KZBV erneut beschlossen, auf eine Verabschiedung eines iMVZ-Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode zu drängen.

Stand September 2026

Ein eigenständiges iMVZ-Regulierungsgesetz liegt bislang nicht vor. Die Ankündigung im Koalitionsvertrag steht, die politische Dynamik ist vorhanden – ein konkreter Referentenentwurf ist nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht veröffentlicht. Wer heute MVZ mit Investorenbeteiligung plant, kauft oder betreibt, sollte die Entwicklung eng im Blick behalten. Neue Transparenz- und Mittelverwendungspflichten werden die Strukturen, die in den vergangenen Jahren aufgebaut wurden, direkt adressieren.

Haben Sie Fragen zur rechtlichen Einordnung Ihrer MVZ-Struktur oder zu den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Trägergestaltung? Sprechen Sie uns an.

 

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