MVZ gründen, kaufen, umstrukturieren und verkaufen
Das Medizinische Versorgungszentrum berührt Vertragsarztrecht, Gesellschaftsrecht und Berufsrecht gleichzeitig. Hier finden Sie unsere Beiträge dazu gebündelt, sortiert nach den Fragen, die in der Beratung tatsächlich gestellt werden.
- Alle MVZ-Beiträge vom Lyck+Pätzold Blog auf einer Seite
- Die häufigsten Rechtsfragen kurz beantwortet
- Direkt weiterführende Artikel zum Vertiefen
- Geschrieben von Fachanwälten für Medizinrecht
Womit können wir Ihnen helfen?
Wählen Sie den Anlass, der zu Ihnen passt. Wenn Ihr Thema nicht dabei ist, rufen Sie uns einfach an.
Schreiben von Kammer oder KV erhalten
Beanstandung Ihrer Werbung, einer Kooperation oder Ihrer Abrechnung. Wir antworten für Sie, fristgerecht und wirksam.
Approbation oder Zulassung in Gefahr
Widerruf, Ruhen, Entziehung der Zulassung oder Disziplinarverfahren. Hier zählt jeder Tag.
Praxisvertrag, Übernahme oder Streit mit dem Partner
Gemeinschaftspraxis gründen, Praxis kaufen oder abgeben, Trennung vom Praxispartner sauber regeln.
MVZ gründen, kaufen oder umstrukturieren
Rechtsform, Gründungsberechtigung, Zulassung und Gesellschaftsvertrag aus einer Hand.
Abrechnung, Regress oder Honorarstreit
Plausibilitätsprüfung, Wirtschaftlichkeitsprüfung, GOÄ- und GOZ-Streit mit Kassen oder Patienten.
Sie sind Patientin oder Patient?
Wir vertreten ausschließlich Ärzte, Praxen und Unternehmen im Gesundheitswesen. Bei Fragen zu Behandlungsfehlern oder Arztrechnungen können wir Ihnen leider nicht helfen. Anlaufstellen sind die Patientenberatung oder Ihre Krankenkasse.
Schreiben von Kammer oder KV erhalten
Die Ärztekammer beanstandet Ihre Website, die KV stellt Fragen zu einer Kooperation, ein Wettbewerber mahnt ab. Solche Schreiben kommen selten gelegen und haben fast immer eine Frist.
- Schicken Sie uns das Schreiben. Wir prüfen Frist, Vorwurf und Rechtslage noch am selben Tag.
- Wir übernehmen die Kommunikation. Sie sprechen nicht mehr selbst mit Kammer, KV oder Gegenseite.
- Wir lösen das Thema dauerhaft. Werbung, Kooperationsvertrag oder Außendarstellung werden so angepasst, dass das nicht wieder passiert.
Approbation oder Zulassung in Gefahr
Ein Widerruf oder Ruhen der Approbation bedroht Ihre berufliche Existenz. Auch Verfahren zur Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung oder Disziplinarverfahren vor der Kammer verlangen sofort eine belastbare Strategie.
- Rufen Sie uns an. In diesen Verfahren entscheidet die erste Reaktion über den weiteren Verlauf. Wir sind Mo bis Fr von 8:30 bis 18:00 Uhr erreichbar.
- Wir prüfen die Akte und die Fristen. Anhörung, Widerspruch, Klage und Eilrechtsschutz werden abgestimmt vorbereitet.
- Wir vertreten Sie vor Behörde, Kammer und Gericht. Auch bei der Anerkennung ausländischer Approbationen und Berufserlaubnissen.
Praxisvertrag, Übernahme oder Streit mit dem Partner
- Wir klären Ihr Ziel. Übernahme, Abgabe, Beteiligung oder Trennung: Wir sagen Ihnen, welche Vertragsform dazu passt.
- Wir gestalten oder prüfen den Vertrag. Inklusive Zulassung, Arbeitsverträge des Personals und steuerlicher Fallstricke mit unseren Partnern.
- Wir begleiten die Umsetzung. Bis zur Übergabe oder, im Streitfall, bis zur Einigung oder vor Gericht.
MVZ gründen, kaufen oder umstrukturieren
- Gründungsberechtigung und Rechtsform. GbR, GmbH oder Genossenschaft: Wir prüfen, was zulässig und was sinnvoll ist.
- Gesellschaftsvertrag und Zulassung. Wir gestalten die Verträge und führen das Zulassungsverfahren mit der KV.
- Laufender Betrieb. Ärztliche Leitung, Anstellungen, Zweigpraxen, Verkauf von Anteilen.
Abrechnung, Regress oder Honorarstreit
Plausibilitätsprüfung der KV, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Regressforderungen oder Streit um GOÄ- und GOZ-Rechnungen. Wir kennen die Verfahren und die Argumente, die zählen.
- Wir prüfen den Bescheid oder die Forderung. Fristen, Verfahrensfehler und Erfolgsaussichten in einer ersten Einschätzung.
- Wir führen das Verfahren. Stellungnahme, Widerspruch, Klage vor dem Sozialgericht.
- Wir sichern die Zukunft. Abrechnungsprozesse, die einer Prüfung standhalten.
Die häufigsten Fragen zum MVZ
§ 95 Abs. 1 SGB VWas ist ein MVZ?
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der mehrere Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte unter einem Dach zusammenarbeiten. Seit 2015 muss ein MVZ nicht mehr zwingend fachübergreifend sein – auch rein zahnärztliche MVZ sind möglich. Das MVZ erhält eine eigene Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und tritt als eigenständiger Leistungserbringer gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen auf.
§ 95 Abs. 1a SGB VWer darf ein MVZ gründen?
Wer ein MVZ gründen darf, regelt § 95 Abs. 1a SGB V abschließend: zugelassene Ärzte (einschließlich Zahnärzte), zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen (nur für fachbezogene MVZ), anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger, die aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen. Finanzinvestoren gehören nicht dazu. Sie können sich nur mittelbar beteiligen, typischerweise über den Erwerb eines Krankenhauses.
Besonderheit bei zahnärztlichen MVZ: Krankenhäuser dürfen zahnärztliche MVZ nur bis zu einem bestimmten Versorgungsanteil im jeweiligen Planungsbereich gründen oder erweitern(§ 95 Abs. 1b SGB V). Die Grenze liegt grundsätzlich bei 10 Prozent**; in Planungsbereichen, in denen der Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen.** In Planungsbereichen mit einer Überschreitung des Versorgungsgrades um mehr als 10 Prozentliegt die Grenze bei 5 Prozent, in Bereichen mit einer Unterschreitung um mehr als 50 Prozentbei 20 Prozent. Wer ein ZMVZ mit Krankenhausträger plant oder kaufen will, muss diese Quote deshalb vorab prüfen.
Gesellschaftsrecht
Bestandsschutz vor 2012Welche Rechtsformen sind für ein MVZ zulässig?
Bestandsschutz vor 2012Welche Rechtsformen sind für ein MVZ zulässig?
Ein MVZ kann nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GbR, PartG mbB oder Partnerschaftsgesellschaft), einer eingetragenen Genossenschaft, einer GmbH oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform gegründet werden (§ 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Die Aktiengesellschaft kommt seit 2012 als Rechtsform nicht mehr in Betracht. MVZ, die bereits am 1. Januar 2012 zugelassen waren, genießen Bestandsschutz: Ihre Zulassung gilt unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform fort. Bestandsgeschützte MVZ können insbesondere frei werdende Arztstellen nachbesetzen, weitere Vertragsarztsitze hinzunehmen und Änderungen in der Organisationsstruktur vornehmen. Neue MVZ dürfen solche Bestandsträger dagegen nicht gründen (BSG, 16.05.2018, B 6 KA 1/17 R). Welche Rechtsform im Einzelfall passt, hängt vor allem von Haftung, Steuern, Gesellschafterkreis und den geplanten Wachstumsschritten ab
§ 95 Abs. 1 SGB V
Ärztliche LeitungWas bedeutet die ärztliche Leitung im MVZ?
Ärztliche LeitungWas bedeutet die ärztliche Leitung im MVZ?
Jedes MVZ muss über einen ärztlichen Leiter verfügen, der selbst im MVZ als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig ist. Die ärztliche Leitung verantwortet die fachlich-medizinische Steuerung der gesamten Betriebsabläufe. Damit wird sichergestellt, dass die im MVZ tätigen Ärzte ihre Tätigkeit frei von Weisungen durch Nichtärzte ausüben können.
GKV-VSG 2015Können Zahnärzte ein MVZ gründen?
Ja. Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015 ist das Merkmal „fachübergreifend“ entfallen, sodass auch rein zahnmedizinische MVZ gegründet werden können. Ärzte und Zahnärzte können im MVZ sogar gemeinsam tätig sein. Das ist eine Besonderheit, die bei ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften so nicht vorgesehen ist.
Zweigpraxen
VertragsarztsitzKann ein MVZ Zweigpraxen oder Filialen betreiben?
VertragsarztsitzKann ein MVZ Zweigpraxen oder Filialen betreiben?
Ja. Ein MVZ kann wie eine Praxis an weiteren Orten tätig werden. Voraussetzung ist nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV, dass die Versorgung der Versicherten am weiteren Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt wird. Die Zweigpraxis muss von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung genehmigt werden; liegt sie in einem anderen KV-Bezirk, ist eine Ermächtigung durch den dortigen Zulassungsausschuss erforderlich. Wer über mehrere Standorte wachsen will, sollte vorab klären, ob eine Zweigpraxis genügt oder ob eine weitere MVZ-Zulassung sinnvoller ist.
GVSGWas sind investorengetragene MVZ (iMVZ) und wie werden sie reguliert?
Als iMVZ werden MVZ bezeichnet, hinter deren Trägergesellschaft versorgungsfremde
Kapitalgeber stehen. Da Finanzinvestoren selbst nicht gründungsberechtigt sind,
erwerben sie in der Regel ein zugelassenes Krankenhaus und gründen darüber MVZ. Für
zahnärztliche MVZ gelten dabei bereits heute Obergrenzen. Weitere Informationen
hierzu finden Sie unter „Wer darf ein MVZ gründen?“. Das
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) enthielt entgegen früherer
Ankündigungen keine weitergehenden iMVZ-Regelungen. Die aktuelle Bundesregierung
hat im Koalitionsvertrag 2025 ein iMVZ-Regulierungsgesetz angekündigt, das
Transparenz über die Eigentümerstruktur und die systemgerechte Verwendung der
Beitragsmittel sicherstellen soll. Ein eigenständiges Gesetz liegt bislang nicht vor (Stand:
September 2026). Wer heute ein MVZ mit Investorenbeteiligung plant oder verkauft,
sollte die Entwicklung eng verfolgen, da neue Pflichten auch bestehende Strukturen
betreffen können.
EuGH
FremdinvestorenHat die EuGH-Fremdinvestoren-Entscheidung Auswirkungen auf MVZ in Deutschland?
FremdinvestorenHat die EuGH-Fremdinvestoren-Entscheidung Auswirkungen auf MVZ in Deutschland?
Der EuGH hat am 19.12.2024 (C-295/23) entschieden, dass das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Zu Arztpraxen oder MVZ hat sich das Gericht nicht geäußert. Seither wird diskutiert, ob sich die Argumente auf investorengetragene MVZ übertragen lassen. Wir halten eine solche Analogie nicht für tragfähig: Das Vertragsarztrecht sichert die ärztliche Unabhängigkeit im MVZ bereits über eigene Instrumente, insbesondere über die weisungsfreie ärztliche Leitung. Das Urteil verändert die geltende Rechtslage für MVZ daher nicht, wird aber in der politischen Debatte um eine stärkere Regulierung als Argument herangezogen.
§ 613a BGB
PraxiskaufvertragWas ist bei einer Praxisübernahme in ein MVZ zu beachten?
PraxiskaufvertragWas ist bei einer Praxisübernahme in ein MVZ zu beachten?
Eine Praxisübernahme – ob als Einzelpraxis oder zur Integration in ein MVZ – erfordert sorgfältige Planung: vom Praxiskaufvertrag über die Zulassung bis hin zu arbeitsrechtlichen Fragen beim Übergang des Praxispersonals (§ 613a BGB). Die Bewertung des Praxiswerts und die Abstimmung mit der KV sind zentrale Schritte.
BeratungWarum brauche ich anwaltliche Beratung bei der MVZ-Gründung?
Die Gründung eines MVZ berührt Vertragsarztrecht, Gesellschaftsrecht, ärztliches Berufsrecht und häufig auch Arbeitsrecht. Schon bei der Wahl der Rechtsform, der Gestaltung der Gesellschaftsverträge und der Sicherstellung der Gründungsberechtigung lauern rechtliche Fallstricke. Wir begleiten Sie von der ersten Idee bis zur Zulassung – und darüber hinaus im laufenden Betrieb.
Alle Beiträge zum MVZ
Medizinrecht endet nicht beim MVZ
Wer ein MVZ gründet oder übernimmt, stößt schnell auf Fragen, die mit dem Vertragsarztrecht nur noch am Rand zu tun haben. Arbeitsverträge für das Praxispersonal, Datenschutz in der Patientenverwaltung, Werbung für einen neuen Standort oder der Einsatz von KI im Praxisalltag. Diese Bereiche deckt unser Blog ebenfalls ab. Die folgenden Beiträge geben einen Ausschnitt aus den übrigen Themen.
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Was Ärzte uns am häufigsten fragen
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