28. September 2020

Ist ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) für eine Arzt- oder Zahnarztpraxis sinnvoll? Im Gesundheitswesen besteht vermehrt der Wunsch nach größeren Organisationsstrukturen. Viele Ärzte und Zahnärzte möchten neben ihrer Praxis z.B. Zweigniederlassungen/Filialen gründen; sei es aus Gründen des Aufbaus einer „Unternehmensstruktur“ oder schlicht aus wirtschaftlichen Interessen. Dabei kommt man schnell auf das Thema der MVZ GmbH, da die Struktur eines Medizinischen Versorgungszentrums im Prinzip die einzige Möglichkeit ist, die genannten Ziele zu erreichen.

Welche Rechtsform für eine Arzt- oder Zahnarztpraxis gibt es?

Ein MVZ kann als Personengesellschaft, als eingetragene Genossenschaft, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform organisiert sein.

Kann ich ein MVZ gründen?

Medizinische Versorgungszentren können insbesondere von Vertragsärzten, von Krankenhäusern und Kommunen gegründet werden. Als Arzt oder Zahnarzt sind Sie gründungsberechtigt.

Kann ich, als Arzt oder Zahnarzt, mehrere MVZ betreiben?

Ja. So ist z.B. möglich mit einer 1-Mann-GmbH mehrere MVZ mit ausschließlich angestellten Ärzten zu betreiben. Sie selbst sind dann zwar MVZ- Gründer, müssen allerdings nicht in dem MVZ tätig sein. Die Regelung dazu enthält das SGB V in §95 Abs. 1a.

Wie viele Ärzte müssen in dem MVZ arbeiten?

Das Gesetz sieht vor, dass mindestens zwei Ärzte bzw. Zahnärzte in dem MVZ tätig sein müssen. Es sind zwar keine zwei Zulassungen nötig, sondern es könnten auch zwei Ärzte auf jeweils einer halben Zulassung im MVZ tätig sein, nur werden eben „zwei Köpfe pro MVZ“ benötigt.

Muss der Geschäftsführer der MVZ GmbH ein Arzt oder Zahnarzt sein?

Nein, das ist nicht erforderlich. Ein Nicht-Arzt kann zwar kein MVZ gründen, doch er kann Geschäftsführer der MVZ GmbH sein. Diese Konstellation bietet sich also vor allem dann an, wenn der Personenkreis der MVZ-Beteiligten nicht nur aus Ärzten besteht. Im Einzelnen sind hier allerdings genaue vertragliche Vereinbarungen notwendig, da das ärztliche Berufsrecht verbietet, dass sich Nicht-Ärzte an Praxisgewinnen beteiligten.

Und wie sieht es im PKV-Bereich aus?

Im privatärztlichen Bereich ist die Gründung eines MVZ nicht möglich, weil es sich bei einem MVZ um ein GKV-Konstrukt aus dem SGB V handelt. Gleichwohl besteht für Ärzte und Zahnärzte durchaus die Möglichkeit, sich auch auf dem Selbstzahlermarkt als GmbH zu organisieren. Allerdings ziehen hier die einzelnen Landesgesetze grenzen. So gilt z.B. in Bayern das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), in dem es in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 heißt:

„Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft.“

Über den Verweis in Art. 46 Abs. 1 HKaG gilt diese Regelung auch für Zahnärzte. Die Praxisführung in Form einer GmbH ist also insoweit nicht statthaft. Als Alternative könnte z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft mbB in Betracht kommen, wobei auch hier die landesrechtlichen Regelungen zu beachten sind.

PRAXISTIPP

Eine MVZ-Gründung ist ein umfangreicher Prozess, der eine enge Abstimmung von Rechtsanwälten und Steuerberatern erfordert. Deshalb kooperieren wir auch ausschließlich mit erfahrenen Steuerberatern, die sich auf den Gesundheitsmarkt spezialisiert haben. Da der Zeitrahmen für eine MVZ-Gründung erfahrungsgemäß bei mindestens sechs Monaten liegt, sollte rechtzeitig mit der Planung begonnen werden. Zu Beginn kann sich z.B. eine Zeitleiste mit den wichtigsten Schritten anbieten.

Ob eine MVZ-Gründung auch in Ihrem Fall sinnvoll ist, erörtern wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch bei uns in der Kanzlei oder per Videocall.

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