4. August 2014

Der Hersteller eines Nahrungsergänzungsmittels darf nicht damit werben, die im Produkt enthaltenen Omega-3-Fettsäuren förderten die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit von Kindern. Das hat das Landgericht Mainz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Forum Vita GmbH & Co. KG hatte auf ihrer Internetseite das Präparat „Omega iQ Junior“ speziell für Kinder mit Konzentrations- und Rechtschreibschwächen angepriesen und Eltern „in vielen Fällen fast schon sensationelle Ergebnisse“ versprochen. Ferner warb das Unternehmen damit, dass die in den Kapseln enthaltenen Omega-3-Fettsäuren  die Leistungsfähigkeit von Kindern deutlich steigern könnten und dass nach bisherigen Kundenerfahrungen  sich in den allermeisten Fällen schon innerhalb weniger Wochen eine deutliche Verbesserung des Lernverhaltens und der Konzentrationsfähigkeit zeige.

Health-Claims-Verordnung greift!

Hiergegen war der vzbv gerichtlich vorgegangen. Mit Erfolg! Die Richter machten deutlich, dass die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstößt. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind.

Für die Werbeaussagen von Forum Vita gab es eine solche Zulassung nicht. Im
Gegenteil: Die zuständige Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) hat bereits ähnliche Aussagen zu den Wirkungen von Omega-3-Fettsäuren abgelehnt. Die Richter untersagten deshalb sechs insgesamt sind sechs Werbeaussagen. Die Firma darf das Produkt außerdem nicht mehr unter dem Namen „Omega iQ Junior“ anbieten. Der Name könne nur so verstanden werden, dass die Inhaltsstoffe in irgendeiner Weise positiv auf den Intelligenzquotienten von Kindern wirken. Für diese Behauptung fehle die nötige Zulassung.

14.04.2014 – 4 O 201/13
Landgericht Mainz –

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband 

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