15. April 2015

Das Landgericht München I hat kürzlich dem Ärztebewertungsportal Jameda untersagt, Ärzte auf der Bewertungsskala oben einzublenden, nur weil diese für das Ranking bezahlen. (LG München I, Urteil vom 18. März 2015; 37 O 19570/14). Ärzte, die das Risiko einer Abmahnung scheuen, sollten diese Zusatzoption bis zur abschließenden Entscheidung nicht mehr zu nutzen.

Was war passiert?

Jameda bietet Ärzten einen kostenpflichtigen Premium-Dienst an, bei denen sie sogenannte Gold- und Platin-Pakete käuflich erwerben konnten. Im Rahmen dieser Pakete konnten sie gegen einen Aufpreis die Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ buchen. Diese Option ermöglichte es, dass der Käufer der Platzierung über allen anderen Kollegen präsentiert wurde und zwar auch dann, wenn die anderen Ärzte tatsächlich einen besseren Bewertungsschnitt hatten.

Diese Top-Platzierungen waren durch einen hellgrünen Hintergrund farblich hervorgehoben. Die Durchschnittsnote und der Ranking-Platz waren nicht angegeben, statt dem Ranking Platz war ein Sternchen hinterlegt. Ein Hinweis darauf, dass diese Platzierung bezahlt wurde, fand sich im Ranking nicht. Nur wenn die Nutzer mit dem Cursor am Bildschirm über die kleine Randnotiz „Premium-Partner“ fuhren, wurde ein Hinweis eingeblendet, dass die Anzeigen optionaler Teil der kostenpflichten Premium-Pakete sind und in keinem Zusammenhang mit Bewertungen oder Empfehlungen stehen.

Dies stufte das Landgericht München I als irreführend ein und untersagte Jameda dieses Vorgehen. Denn die Nutzer, die auf der Seite nach Arzt mit der besten Bewertung suchten, gingen davon aus, dass die Ärzte, die oben angezeigt werden, auch die besten Bewertungen haben. Tatsächlich aber kann es auch sein, dass die dort eingeblendeten Ärzte schlechtere Bewertungen haben.

Fazit

Da nicht nur Jameda als Plattformbetreiber, sondern auch die Ärzte, die die Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht haben, auf Unterlassung haften können, empfehlen wir Ärzten, die das Risiko einer Abmahnung scheuen, diesen Dienst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Angelegenheit nicht zu nutzen. Denn auch, wenn das Verfahren gegen Jameda noch läuft, könnten Abmahnungen gegen Ärzte schon ausgesprochen werden.

Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung steht zu befürchten, dass das Urteil Bestand haben wird. Auch in der Vergangenheit erteilten Gerichte Werbemaßnahmen eine Absage, die den Eindruck eines redaktionellen Beitrags – beispielsweise einer Bewertung – erweckten, tatsächlich aber durch die Ärzte bezahlt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2012, 6 U 18/11). Ebenso ist es ständige Rechtsprechung, dass selbst ein nachträglicher Hinweis eine Irreführungsgefahr nicht nachträglich wieder entfallen lässt (.vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Und ob allein die farbige Hinterlegung und das Sternchen sowie der Hinweis Premiumpartner für die Patienten ein deutlicher Hinweis auf eine kostenpflichtige Anzeige darstellen, ist durchaus fraglich.

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