7. Januar 2020

 „Die Gesundheitsversorgung ist gut – doch sie könnte besser sein!“ Dies war wohl das Motto von Gesundheitsminister Jens Spahn, der im neuen Jahr insbesondere im Bereich Digitalisierung neue Maßstäbe setzen wollte. Dabei sprach er unter anderem von einer „Weltneuheit“, auf die wir im Folgenden genauer eingehen werden. 

Auch außerhalb des Gesundheitsbereichs sind neue, wichtige Regelungen entstanden. Und damit meinen wir nicht die erhöhten Bußgelder im Straßenverkehr. Wir steigen etwas tiefer ein und fassen die relevantesten Gesetzesänderungen von 2020 zusammen 

Die „Mindestlohn-Falle“ 

Seit dem 01. Januar 2020 ist der Mindestlohn erneut von 9,19 auf 9,35 € gestiegen. Dies verordnete die Bundesregierung im Voraus mit der zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind nach wie vor Personen wie Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Ehrenamtliche. Weitere Ausnahmen finden sich unter § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). 

Für den Arbeitgeber bedeutet dies wieder einmal Folgendes: Die 450 € – Arbeitskraft, die eingestellt wurde, verdient nun mehr, wenn die Arbeitszeit pro Woche im Arbeitsvertrag mehr als 12 Stunden oder maximal 48 Std. pro Monat beträgt. Es wurde kein Arbeitsvertrag abgeschlossen? Teilzeit- bzw. geringfügig Beschäftigen ohne einen Arbeitsvertrag wird eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche unterstellt gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 Teilzeitbefristungsgesetz. Nach Adam Riese würde diese Arbeitskraft also 748 € pro Monat verdienen.  

Wird die 450 € Grenze überschritten, hat dies Konsequenzen. Ein Arbeitgeber ist dann zur Anmeldung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse sowie zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Schon bei einem leichtfertigen Verstoß der Meldepflicht liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Damit kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden gemäß § 111 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 4 des Sozialgesetzbuches IV. Bei einer Nichtzahlung des Mindestlohns droht sogar ein Bußgeld von bis zu 500.000 € gemäß § 21 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes. Eine Regelung der Arbeitszeit ist in diesem Fall also Pflicht! 

Mehr Zuschuss für Zahnersatz und Kronen 

Patienten können gute Nachrichten überbracht werden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich bei Zahnersatz und Kronen auf eine Erhöhung des Punktwerts für 2020 um 3 Prozent geeinigt. Infolgedessen gibt es nun 60 statt 50 % Zuschuss. Mit einem Bonusheft steigt der Zuschuss sogar bis zu 75 %. Diese Regelung soll nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz aber erst im Oktober 2020 inkrafttreten. 

Neue Dauerrezepte für Arzneimittel nur von Vertragsärzten 

Mit § 31 Absatz 1b des Sozialgesetzbuches V soll im März 2020 eine neue Vorschrift eingeführt werden, die sogenannte „Wiederholungsverordnungen“ ermöglichen sollen. Danach können Rezepte ausgestellt werden für Patienten, die z. B. ein Arzneimittel dauerhaft einnehmen müssen. Dabei kann das verordnete Arzneimittel bis zu dreimal wiederholt abgegeben werden. Dies soll vor allem für eine Entlastung von niedergelassenen Medizinern führen. Doch Achtung: Die geplante Vorschrift spricht lediglich von Vertragsärzten! Eine Ermächtigung des Vertragszahnarztes zur Ausstellung von Dauerrezepten existiert nach dieser neuen Regelung nicht. Meldungen aus den Medien sollten hier nicht missverstanden werden. 

Exkurs: 
Des Öfteren stellt sich einem Zahnmediziner die Frage, in welchem Umfang er Rezepte für Arzneimittel ausstellen kann. Gesetzlich geregelt ist dies in §§ 31, 34, 92 I S. 2 Nr. 6 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit den Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dort heißt es:  

„Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Verordnung von Arzneimitteln nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit steht. Dies gilt auch, wenn Zahnärzte, welche die Approbation als Arzt besitzen, im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig werden […].“  

Konkret bedeutet dies nach der Definition von Zahnheilkunde in § 1 Abs. 1 und 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG): Zahnärzte können im Falle einer Erkrankung im Zahn- Mund- und Kieferbereich nur Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika verordnen. 

Neue Festlegungen von IT-Sicherheitsanforderungen 

Zahnarztpraxen können sich auf eine neue, gesonderte Richtlinie für IT-Sicherheitsanforderungen einstellen. Laut § 75b des geplanten Digitalen-Versorgung-Gesetzes (DVG) sollen die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV) damit beauftragt werden, die IT-Sicherheitsanforderungen für Arzt- und Zahnarztpraxen verbindlich in einer Richtlinie bis zum 31. März 2020 festzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Richtlinien tatsächlich „Neuerungen“ bringen. Bis dahin gilt immer noch die Faustregel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), bzw. des § 38 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Ab einer Mitarbeiterzahl von 20 Personen sollte ein Datenschutzbeauftragter für die Zahnarztpraxis eingeholt werden. Je nach Anzahl und Umfang der Verarbeitungen kann ein Experte aber auch unter dieser Zahl notwendig sein. Von den Landesdatenschutzbehörden werden Gesundheitsdaten von Patienten nämlich nach wie vor als „heiße Kartoffel“ behandelt, da sie immer höchst sensible Daten darstellen.  

Gesundheitsapps auf Rezept 

Mediziner können ihren Patienten im Jahr 2020 „gesunde Apps“ verschreiben, die von den Krankenkassen bezahlt werden. Festgehalten wird dies in § 33a des Sozialgesetzbuches V. Minister Spahn spricht hier von einer „Weltpremiere“. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), welches für die Überwachung dieser Apps zuständig ist, erarbeitet zurzeit nach eigenen Angaben Regeln und Kriterien zur Klassifizierung dieser Apps als „digitale Gesundheitsanwendungen“ (DiGA). Daher ist zunächst Geduld angesagt, denn jede DiGA muss letztlich in das sogenannte DiGA-Verzeichnis nach § 139e des Sozialgesetzbuches V aufgenommen werden.  

Wie bei Arzneimitteln müssen Zahnärzte bei der Verschreibung der Apps zukünftig innerhalb ihrer berufsrechtlichen Grenzen bleiben. Werden diese eingehalten, bieten sich aber auch für den Zahnarzt einige Möglichkeiten. So könnte eine App wie „antibiotika.coach“ verschrieben werden, die den Patienten dabei unterstützt, das Arzneimittel immer zur richtigen Zeit zu nehmen. Dabei erhält der Patient Informationen über Neben- und Wechselwirkungen sowie Eigenschaften über das Schmerzmittel. In Betracht kommen auch Apps für medizinische Selbsthilfe. So bietet zum Beispiel die österreichische App „kieferfreund“ anschauliche Beschreibungen für Selbstübungen gegen Kieferverspannungen und –schmerzen sowie deren Auswirkungen. Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, welche Anforderungen das BfArM an digitale Gesundheitsanwendungen stellt. 

Fazit

Im Bereich Digitalisierung ist es für eine Praxis in Zukunft unverzichtbar, auf dem neuesten Stand zu bleiben. Gesundheitsapps können auch zahnärztliche Behandlungen in vielerlei Hinsicht attraktiver machen. In jedem Fall sind im neuen Jahr Arbeitsverträge von Mitarbeitern auf Konformität mit dem Mindestlohn zu überprüfen. Anwaltlicher Rat ist in diesen Fällen sehr oft günstiger, als hohe Bußgelder. 

Autor: Thomas Schwabauer, Rechtsreferendar

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