23. September 2026

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat am 26. August 2026 die lang ersehnte Förderrichtlinie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) erlassen. Sie konkretisiert das Verfahren zur Bewilligung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds und richtet sich sowohl an die Bundesländer als auch an potenzielle Fördermittelempfänger. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 29 Milliarden Euro bis 2035 handelt es sich um eines der größten Förderprogramme für die Krankenhausstruktur in der Geschichte der Bundesrepublik. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch die Richtlinie.

Förderziele: Spezialisierung statt Doppelstrukturen

Ziel des Transformationsfonds ist eine stärkere Bündelung und Spezialisierung der Krankenhausversorgung. Gefördert werden sollen ein effizienterer Einsatz von medizinischem Fachpersonal, eine Erhöhung der Behandlungsqualität sowie der Abbau von Doppelstrukturen und der Aufbau zusätzlicher Ausbildungskapazitäten (§ 12b KHG i. V. m. KHTFV).

Die Förderung ist damit ausdrücklich auf strukturelle Veränderungen ausgerichtet. Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sind nicht förderfähig. Für Träger kommt es daher darauf an, den konkreten Transformationsbeitrag ihres Vorhabens frühzeitig und nachvollziehbar herauszuarbeiten.

Acht Fördertatbestände: Welche Vorhaben werden gefördert?

Die Förderrichtlinie unterscheidet acht abschließende Fördertatbestände:

Förderrichtlinie

Quelle: Förderrichtlinie nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung zur Förderung von Vorhaben aus dem Transformationsfonds (S. 10).

Jeder Fördertatbestand enthält eigene Voraussetzungen und einen spezifischen Katalog förderfähiger Kosten. Vorhaben, die sich keinem dieser Tatbestände zuordnen lassen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Eine wichtige Besonderheit gilt für den in der Praxis stark nachgefragten Fördertatbestand 3 (Telemedizin): Hier ist eine Bewilligung erst möglich, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit die bundeseinheitlichen Vorgaben nach § 3 Abs. 3 Satz 6 KHTFV im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.

Fördervolumen und Kofinanzierung: Was kommt auf die Länder zu?

Das Gesamtvolumen des Transformationsfonds beläuft sich für die Kalenderjahre 2026 bis 2035 auf bis zu 29 Milliarden Euro. In den Jahren 2026 bis 2029 stehen jährlich 3,5 Milliarden Euro bereit; ab 2030 reduziert sich der Jahresbetrag auf 2,5 Milliarden Euro. Nicht abgerufene Mittel werden auf die Folgejahre übertragen.

Voraussetzung für die Bewilligung ist eine Kofinanzierung durch das jeweilige Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Krankenhausträger:

Bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 2029: mindestens 30 % der förderfähigen Kosten.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2030: mindestens 50 % der förderfähigen Kosten.

Das Land muss mindestens die Hälfte des jeweiligen Kofinanzierungsanteils aus eigenen Mitteln aufbringen. Zusätzlich müssen die Länder jährlich nachweisen, dass sie für die allgemeine Investitionskostenförderung der Krankenhäuser mindestens Mittel in Höhe des Durchschnitts der Jahre 2021 bis 2023 bereitstellen.

Das zweistufige Antragsverfahren: Wer stellt den Antrag?

Das Förderverfahren ist zweistufig aufgebaut und wird in der Richtlinie sogar bildlich dargestellt:

Quelle: Förderrichtlinie nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung zur Förderung von Vorhaben aus dem Transformationsfonds (S. 5).

Der schematischen Darstellung des Förderverfahrens folgend melden die Krankenhausträger ihren Förderbedarf in Stufe 1 bei den zuständigen Landesbehörden an(Bedarfsanmeldung). Die Bundesländer wiederum entscheiden, welche Vorhaben sie gegenüber dem BAS in Stufe 2 beantragen (Antragstellung). Direkte Anträge von Krankenhausträgern an das BAS sind nicht möglich. Anträge sind zudem ausschließlich über das elektronische Verwaltungsportal des BAS zu stellen.

Die Richtlinie stellt klar: Mit dem Antrag sind insbesondere eine Vorhabensbeschreibung mit Kostenaufstellung, ein Kofinanzierungsnachweis sowie der Nachweis beim BAS einzureichen, dass das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen angestrebt wurde.

Das BAS entscheidet über die bei ihm eingehenden Anträge in der 2. Stufe durch Bescheid und zahlt die bewilligten Fördermittel an das jeweilige Land aus. Dabei nimmt das BAS bei seiner Prüfung grundsätzlich nur eine Plausibilitätskontrolle vor. Baufachliche Gutachten oder Kostenvoranschläge müssen bei Antragstellung regelmäßig nicht vorgelegt werden. Gleichwohl sollte die Kostenaufstellung so belastbar sein, dass jede Position dem einschlägigen Fördertatbestand eindeutig zugeordnet werden kann.

Rückforderungsrisiken: Was müssen Träger und Länder beachten?

Die Förderrichtlinie enthält einen umfangreichen Katalog von Rückforderungstatbeständen. Eine Rückforderung durch das BAS kommt insbesondere in Betracht, wenn:

die Fördervoraussetzungen von Anfang an nicht erfüllt waren oder nachträglich wegfallen,
das Vorhaben zwei Jahre nach Bekanntgabe des Auszahlungsbescheids noch nicht begonnen wurde,
der Förderzweck nicht erreichbar ist oder Fördermittel zweckwidrig verwendet wurden,
der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht – innerhalb von 20 Monaten nach Abschluss des Vorhabens – übermittelt wurde.

Rückforderungsansprüche richtet das BAS ausschließlich gegen das jeweilige Land, nicht unmittelbar gegen den Krankenhausträger. Vor Erlass eines Rückforderungsbescheids wird das Land im Sozialverwaltungsverfahren angehört. Bei einer insolvenzbedingten Schließung eines geförderten Krankenhauses ist die Rückforderung auf den noch nicht an den Träger ausgezahlten Förderanteil sowie auf realisierte Insolvenzerlöse beschränkt.

Unsere Empfehlungen

  • Enge Zusammenarbeit mit dem Land: Da Krankenhausträger keinen direkten Zugang zum BAS haben, ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Land von Beginn an entscheidend. Krankenhausträger sollten nun zügig das Gespräch mit der zuständigen Landesbehörde suchen, um Projekte rechtzeitig in die landesweite Priorisierung einzubringen. Kooperationspartner sollten ihre Lösungen spätestens jetzt anhand der in Kraft getretenen Richtlinie auf ihre Vereinbarkeit mit der Fördermittellogik prüfen lassen.
  • Umsetzungsbeginn prüfen: Vorhaben, die vor dem 1. Juli 2025 begonnen wurden, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Als Beginn gilt regelmäßig der Abschluss von Liefer-, Dienst- oder Werkverträgen.
  • Telemedizinische Vorhaben fortlaufend prüfen: Wegen der noch ausstehenden bundeseinheitlichen Vorgaben sollte die Bewilligungsfähigkeit von Vorhaben nach FTB 3 weiter im Blick behalten und fortlaufend überprüft werden.

Wie wir Sie unterstützen können

Mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie und der damit verbundenen Konkretisierung kommt es mehr denn je auf eine rechtssichere und förderfähige Ausgestaltung Ihrer Kooperation an. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Vorhaben strategisch, wirtschaftlich und rechtlich überzeugend aufzustellen und die Anforderungen der Fördervorgaben zuverlässig zu erfüllen. Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen rund um den Krankenhaustransformationsfonds.

Melden Sie sich gerne mit Ihrem Anliegen und fragen Sie nach einem unverbindlichen Kennenlerngespräch.

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