3. September 2018

Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) reagiert die Bundesregierung auf verschiedene Herausforderungen in der ambulanten Versorgung. Als Nebenwirkung ist auf einmal ist die MVZ-Gründung durch Krankenhäuser mitten in der Diskussion.

Viele Krankenhausträger haben bislang allenfalls mit einem halben Auge auf den Referentenentwurf zum TSVG geschaut. Ein Schärfen des Blickes lohnt sich aber spätestens, seit die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer gemeinsamen Stellungnahme Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf eingereicht haben. Durch diese Anträge sollen Krankenhausträger insbesondere darin beschränkt werden, Medizinische Versorgungszentren zu gründen, die sich auch an der vertragszahnärztlichen Versorgung beteiligen. Eine rechtliche Betrachtung dieser Vorschläge ist notwendig, da mit solchen Vorschlägen die Beteiligung von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung im Wege der Gründung Medizinischer Versorgungszentren letztlich insgesamt in Frage gestellt wird.

Änderungsvorschlag der KZBV und BZÄK

KZBV und BZÄK schlagen die Einführung eines § 95 Abs. 1a S. 2 SGB V (neu) vor, der lautet:

Krankenhäuser können ein medizinisches Versorgungszentrum, in welchem Zahnärzte tätig sind, nur gründen, wenn

1. in dem zahnärztlichen Planungsbereich, in dem das MVZ seinen Sitz haben soll, auch das Krankenhaus ansässig oder eine Unterversorgung festgestellt ist und
2. das Krankenhaus einen zahnmedizinischen Versorgungsauftrag gemäß dem Krankenhausplan hat.

Die Änderungen sind weitgehend und sollen Krankenhaus-MVZ im vertragszahnärztlichen Bereich beinahe gänzlich unmöglich machen: Wenn in der Realität nur noch eine Gründungsberechtigung im Rahmen desselben Planungsbereichs (oft nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte die Gemeinde oder ein Stadtbezirk) vorliegt und zudem ein zahnmedizinischer Versorgungsauftrag des Krankenhauses vorliegen muss, kommt eine Gründung nur noch für wenige Krankenhäuser in Frage. Allerdings ist die „handwerkliche“ Frage zu stellen, ob bereits eine Belegabteilung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ausreicht, um einen zahnmedizinischen Versorgungsauftrag in Sinne von KZBV und BZÄK zu bejahen.

Die Problemlage zum TSVG

Ausgangspunkt der der Vorschläge der KZBV und der BZÄK sind die Reformen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), die auch die Gründung fachgleicher Medizinischer Versorgungszentren möglich machten. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung löste aus Sicht von KZBV und BZÄK die Gefahr aus, dass dadurch die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung im ländlichen Raum gefährdet sei. Da sich die Mehrzahl der Medizinischen Versorgungszentren, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sich nach der Definition von KZBV und BZÄK in städtischen Regionen oder im einkommensstarken ländlichen Bereich befänden. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass auch bei Vertrags(zahn)ärzten sowie auch bei Patienten eine derartige Landflucht zu beobachten ist. Wie selbst die KZV Baden- Württemberg in einem offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vom 11.07.2018 feststellt, suchen Pendler oft einen Zahnarzt am Arbeitsplatz auf. Besonders begründet wird der Änderungsvorschlag aber dadurch, dass private Investoren „marode Krankenhäuser“ kauften, um sich darüber an der vertragszahnärztlichen Versorgung zu beteiligen. Diese Behauptung ist aus zwei Gründen höchst zweifelhaft: Möchte ein privater Investor wirklich dauerhaft ein „marodes“ Krankenhaus quersubventionieren? Und wenn ja: Stellt er dann nicht ggf. sogar im ländlichen Raum Krankenhausversorgung sicher? Gerade die Versorgung auf dem Land liegt ja KZBV und BZÄK am Herzen. Und warum dürfen gerade Krankenhäuser – im Gegensatz zu Vertrags(zahn)ärzten noch nicht einmal ein fachübergreifendes MVZ mit Zahnärzten gründen?

Abgesehen von diesen rechtspolitischen Erwägungen sprechen aber auch juristische Gründe gegen den Änderungsentwurf von KZBV und BZÄK: Der Eingriff insbesondere in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ist nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Angesichts der massiven Eingriffe in die Möglichkeit einer MVZ-Gründung liegt hier aus juristischer Sicht eine sog. subjektive Berufszugangsregelung vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter hohen Hürden gerechtfertigt werden kann. Die Argumente der KZBV und der BZÄK – Versorgungsprobleme im ländlichen Raum, Entfall der ärztlichen Unabhängigkeit, übermäßige Konzentration auf lukrative Gebiete der Zahnmedizin – werden jedoch ohne weitere Belege vorgetragen. Auch in der ambulanten Versorgung abseits der MVZ sind die meisten – insbesondere die größeren – Praxen in städtischen Regionen angesiedelt. Hinsichtlich der übrigen Bedenken von KZBV und BZÄK stehen im Übrigen die klassischen juristischen Instrumente der Abrechnungs- uns Wirtschaftlichkeitsprüfungen zur Verfügung; dies gilt auch, wenn der vertragszahnärztliche Versorgungsauftrag nicht wahrgenommen wird. In 14 Jahren Erfahrung mit Krankenhaus-MVZ sind hier keine besonderen Probleme bekannt.

Fazit

KZBV und BZÄK üben – etwas versteckt, da es „nur“ den zahnärztlichen Bereich betrifft – einen massiven Angriff auf die MVZ-Gründungsfähigkeit von Krankenhäusern aus. Dabei gehen sie mit der Einschränkung sogar der fachübergreifenden MVZ-Gründungen so weit, in die Grundidee der Schaffung Medizinischer Versorgungszentren einzugreifen. Ihr Änderungsvorschlag begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist auch „handwerklich“ und gesundheitspolitisch zweifelhaft. Während des Gesetzgebungsverfahrens sollten Krankenhausträger und deren Fachgesellschaften diese Entwicklung gut beobachten und ggf. eingreifen, damit es an dieser Stelle zu keinen gesetzgeberischen „Dammbrüchen“ bei den Krankenhaus-MVZ kommt.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.