Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) beschlossen. Das Gesetz soll die Deckungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung schließen, die für 2027 auf rund 15 Milliarden Euro und bis 2030 auf bis zu 40 Milliarden Euro prognostiziert wird. Die Bundesregierung spricht von einer „historischen Reform“, bei der alle Beteiligten ihren Beitrag leisten müssten. Die Hilfsmittelversorgung trifft es dabei aus Sicht der Verbände unverhältnismäßig hart – obwohl sie nach Feststellung der Finanzkommission Gesundheit (FKG) gerade kein Kostentreiber ist. Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf den Hilfsmittelbereich, also auf die Leistungen rund um Medizinprodukte im Rahmen der GKV. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft und soll noch vor der Sommerpause im Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Die geplanten Änderungen im Hilfsmittelbereich
Grundlohnrate als verbindliche Vergütungsobergrenze
Für Hilfsmittelverträge nach § 127 SGB V gilt künftig die Grundlohnrate – also die jährliche Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied – als verbindliche Obergrenze für Vergütungsanstiege. Eine darüber hinausgehende vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen ist nicht mehr möglich. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die Grundlohnrate zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt, sodass in diesem Zeitraum nur Vergütungssteigerungen von voraussichtlich rund 3 Prozent pro Jahr zulässig sein werden.
Pauschaler Abschlag von 3 Prozent
Das zentrale Streitthema: Für alle Hilfsmittelversorgungen nach § 33 SGB V, die im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 begonnen werden, vermindert sich die vertraglich vereinbarte Vergütung um pauschal 3 Prozent je Versorgung. Eine Versorgung gilt als begonnen, sobald der Leistungserbringer mit der auf die konkrete versicherte Person bezogenen Versorgungstätigkeit begonnen hat. Der Gesetzentwurf rechnet bei einem Gesamtausgabenvolumen von rund 12 Milliarden Euro im Hilfsmittelbereich mit jährlichen Minderausgaben von jeweils rund 360 Millionen Euro.
Neugestaltung der Festbeträge für die Hilfsmittelversorgung
- 36 SGB V wird vollständig neu gefasst. Der GKV-Spitzenverband erhält erweiterte Datenzugangsrechte und kann von Herstellern und Leistungserbringern Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge sowie Stundenverrechnungssätze und Abgabepreise verlangen. Kalkulationsbasis für Festbeträge ist künftig ein Herstellerpreis, der die obere Preislinie des unteren Drittels der nach Abgabemengen gewichteten Herstellerabgabepreise nicht übersteigen darf. Festbeträge sind erstmals innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung einer neuen Verfahrensordnung zu überprüfen und danach mindestens alle drei Jahre. In der Übergangsphase dürfen Vertragspreise die bisherigen Festbeträge um bis zu 15 Prozent über- oder unterschreiten. Ab 2029 erwartet der Gesetzgeber hieraus jährliche Minderausgaben von rund 500 Millionen Euro.
Preismoratorium für Verbandmittel
Für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung wird ein Preismoratorium vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 eingeführt. Erhöht ein Hersteller seinen Abgabepreis über den Preisstand vom 1. Januar 2026 hinaus, erhalten die Krankenkassen einen Abschlag in Höhe des vollständigen Preiserhöhungsbetrags. Ab dem 1. Juli 2028 wird der Referenzpreisstand jährlich um die Verbraucherpreisentwicklung angehoben, sodass inflationsbedingte Preissteigerungen ab diesem Zeitpunkt bis zur Höhe des Verbraucherpreisindex zulässig sind.
Dynamisierung der Zuzahlungen
Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungen werden um rund 50 Prozent angehoben (Mindestbetrag von 5 auf 7,50 Euro, Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro) und danach mit der Grundlohnrate dynamisiert.
Massive Kritik der Branche
BVMed: „Unverhältnismäßig stark belastet”
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) sieht den Hilfsmittelbereich durch das Gesetz unverhältnismäßig stark belastet und fordert die Streichung des pauschalen Preisabschlags. Der BVMed weist darauf hin, dass der Abschlag im Hilfsmittelbereich nicht nur Produkte, sondern zugleich die mit der Versorgung verbundenen Dienstleistungen trifft – also Beratung, Einweisung, Anpassung, Reparatur und Hausbesuche. Als Alternative schlägt der BVMed ein bloßes Festschreiben der bestehenden Erstattungspreise für 2027 und 2028 vor, das zur Vergütungsstabilisierung beitragen würde, ohne die wirtschaftliche Grundlage der Versorgungsstrukturen zu schwächen.
WvD: „Pauschale Kürzungen bestrafen Vergütungsdisziplin”
Der Verband „Wir versorgen Deutschland“ (WvD, ein Zusammenschluss von Hilfsmittelversorgern) betont, dass die Hilfsmittelversorgung bereits seit Jahren der Logik der Beitragsstabilität folge – was die FKG selbst in ihrem Bericht vom 30. März 2026 bestätigt habe. Pauschale Kürzungen bestraften daher die bisherige Vergütungsdisziplin und setzten ein ordnungspolitisch widersprüchliches Signal. Verträge zur Hilfsmittelversorgung seien langfristig angelegt, ohne automatische Preisanpassungen – stille finanzielle Puffer, die eine Kürzung rechtfertigen würden, gebe es nicht. WvD warnt zudem: Wer in der Hilfsmittelversorgung pauschal kürze, verschiebe Kosten lediglich in teurere Versorgungsbereiche und konterkariere damit das eigentliche Ziel der Beitragsstabilität.
Kritisch bewertet WvD auch die Dynamisierung der Zuzahlungen, solange die ungerechtfertigte Benachteiligung der Hilfsmittelleistungserbringer beim Inkassorisiko nicht beseitigt werde. In der Praxis müssten Sanitätshäuser die Zuzahlungsforderungen häufig zu eigenen Lasten ausbuchen – die Erhöhung bedeute faktisch eine weitere Kürzung.
BIV-OT: „Das bricht den Betrieben das Genick“
Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) findet besonders deutliche Worte. Präsident Alf Reuter:
„Mit dem Drei-Prozent-Abschlag bricht die Politik den Betrieben endgültig das Genick für die wohnortnahe Hilfsmittelversorgung.“
Bereits heute sei die Versorgung vieler Patienten angespannt: Der Fachkräftemangel liege bei zwölf Bewerbern auf 100 offene Stellen, die Betriebe jonglierten mit bis zu 700 Verträgen mit Krankenkassen. Betroffen seien die Schwächsten: mehrfach behinderte Kinder, Menschen nach Amputation, Querschnittgelähmte und Schwerstverletzte. Der Hilfsmittelbereich gehöre nicht zu den Kostentreibern der GKV – hier werde Disziplin bestraft. Die klare Forderung: Der pauschale Drei-Prozent-Abschlag muss im parlamentarischen Verfahren gestrichen werden.
Fazit und was das für Ihre Praxis / Ihr Unternehmen bedeutet
Mein Fazit zum Gesetzesvorhaben lautet:
Der pauschale Drei-Prozent-Abschlag belastet die Hilfsmittelbranche übermäßig und unangemessen. Ich kenne die Branche als Berater und als Geschäftsführer. Sie gehört seit Jahren zu den wirtschaftlichsten Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung – das hat zuletzt die Finanzkommission Gesundheit selbst bestätigt. Wer jahrelang Vergütungsdisziplin übt und unterdurchschnittlich zu den Ausgabensteigerungen beiträgt, darf nicht mit denselben pauschalen Kürzungen belegt werden wie tatsächliche Kostentreiber. Das ist ordnungspolitisch widersprüchlich und bestraft gerade diejenigen, die sich an die Spielregeln gehalten haben.
Für verordnende Ärztinnen und Ärzte ändert sich durch das Gesetz zunächst nichts am Verordnungsanspruch der Versicherten auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Der Gesetzentwurf stellt dies ausdrücklich klar. Hilfsmittelverordnungen unterliegen im Rahmen der GKV-Versorgung nach wie vor keiner ärztlichen Budgetierung – sie belasten also weder das Verordnungsbudget noch die Richtgrößen der verordnenden Praxis. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich die wirtschaftliche Belastung der Leistungserbringer mittelfristig auf das Versorgungsangebot und die Servicequalität auswirkt – insbesondere bei individualisierten, beratungsintensiven Versorgungen.
Für Hilfsmittelhersteller und Leistungserbringer bedeutet das Gesetz eine dreifache Belastung: Den pauschalen 3-Prozent-Abschlag auf alle Vertragspreise für zwei Jahre, die dauerhafte Vergütungsobergrenze durch die Grundlohnrate und die Ausweitung des Festbetragssystems. Die Branchenverbände haben angekündigt, im parlamentarischen Verfahren intensiv auf Änderungen hinzuwirken.
Der weitere Zeitplan
Das Gesetzgebungsverfahren ist eng getaktet: In den Monaten Mai bis Juli soll der jetzt vorliegende Entwurf im Bundestag und im Bundesrat (inklusive Fachausschüsse) diskutiert und im Juli (voraussichtlich im Zeitraum 08. bis 10.07.) 2026 verabschiedet werden. Es bleibt abzuwarten, ob die teils massive Kritik aus der Hilfsmittelversorgung im weiteren Gesetzgebungsverfahren Gehör findet. Weil andere Bereiche des Gesetzes auch bei anderen Leistungserbringern wie Ärzten, Krankenhäusern und Arzneimittelherstellern Einsparungen vorsehen, ist auf jeden Fall von lebhaften Diskussionen auszugehen.
Es gilt das Strucksche Gesetz („Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es hineingekommen ist“).
Für Rückfragen zur rechtlichen Einordnung und zu den konkreten Auswirkungen auf Ihre Praxis / Ihr Unternehmen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
