7. August 2008

In einem von dem OLG Naumburg mit Urteil vom 13.12.2007 (Aktenzeichen 1 U 10/007) entschiedenen Fall stritten die Parteien um den Honoraranspruch eines Zahnarztes nach Behandlungsabbruch. Dieser hatte einem Patienten eine herausnehmbare Teleskopbrücke eingesetzt. Da sich der Patient bei dem Zahnarzt drei Monate später über den Sitz der Prothese beklagte, wurde diese durch den Zahnarzt eingeschliffen. In der Folgezeit brach der Patient die Weiterbehandlung ab und verweigerte dem Zahnarzt die Honorarzahlung. Er trug im Prozess vor, dass die Behandlung fehlerhaft erfolgt sei und er daher mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufrechne. Einer Nachbehandlung bei einem anderen Zahnarzt erfolgte nicht. Vielmehr nutze der Patient die Brücke in unveränderter Form noch mehr als drei Jahre nach ihrem Einsetzen.

Behandlungserfolg

In der ersten Instanz wurde die Zahlungsklage des Zahnarztes abgewiesen, da die Behandlung nicht nach medizinischem Stand erfolgt sei. Erst das Berufungsgericht hat dem Zahnarzt Recht gegeben. Es stellte zunächst fest, dass es sich bei dem auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag zwischen einem Zahnarzt und einem Patienten um einen Dienstvertrag handelt. Der Zahnarzt schuldet dem Patienten daher eine sachgerechte Behandlung, die dem aktuellen medizinischen Standard entspricht. Ein darüber hinausgehender konkreter Behandlungserfolg kann jedoch nicht beansprucht werden, wie etwa die Heilung des Patienten.

Behandlungsabbruch

Auch nach einem vorzeitigen Behandlungsabbruch der zahnärztlichen Behandlung durch den Patienten entfällt der Vergütungsanspruch daher nur, wenn der Zahnarzt durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten die Beendigung des Behandlungsverhältnisses zu vertreten hat und die durch den Zahnarzt bisher erbrachten Leistungen für den Patienten nicht mehr von Interesse sind. Davon kann laut Gericht jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Patient die angeblich mangelhafte Brücke mehr als drei Jahre nach ihrem Einsetzten immer noch in unveränderter Form benutzt.

Weiterhin entschied das Gericht, dass ein haftungsbegründender Behandlungsfehler bei einer anfänglichen geringfügigen Beweglichkeit der Zahnprothese nur unter folgenden Voraussetzungen angenommen werden kann: dem Zahnarzt muss im Rahmen einer Weiterbehandlung die Möglichkeit zur Vornahme von Korrekturen eingeräumt worden sein und die Korrektur darf dem Zahnarzt nicht gelungen sein. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, der erste Korrekturversuch nicht erfolgreich ist, kann daraus nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Laut Gericht genügt vielmehr auch ein Vortasten zu einer befriedigenden Lösung, um dem zahnmedizinischen Standard gerecht zu werden. Hat der Patient den Behandlungsabbruchzu verantworten und kann deshalb eine befriedigende Eingliederung des Zahnersatzes nicht erreicht werden, so hat der Patient dies selbst zu vertreten.

Darüber hinaus fehlte es in dem vorliegenden Fall an einem konkreten Schaden, da sich der Patient keiner Nachbehandlung unterzogen hatte. Die Kosten für eine Nachbehandlung können nur verlangt werden, wenn der Patient diese schon hat durchführen lassen. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung zur Selbstbeseitigung des Mangels ist dem Dienstvertragsrecht fremd.

Fazit

Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt nicht dadurch, dass der Patient die Behandlung abbricht, außer die erbrachte Leistung ist für ihn vollkommen wertlos.

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