Die rasante Entwicklung digitaler Technologien und der Einsatz von KI-Systemen in nahezu allen Lebensbereichen stellen das Produkthaftungsrecht vor völlig neue Herausforderungen. Bereits am 15.10.2025 haben wir in unserem BLOG-Beitrag zur künstlichen Intelligenz in der Medizin die Frage aufgeworfen, wer haftet, wenn KI-gestützte Systeme Fehler machen. Dort stand die Haftungsverteilung zwischen Ärzten und Herstellern von KI-Systemen im Fokus. Doch der eigentliche Paradigmenwechsel vollzieht sich gerade auf einer anderen Ebene: mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie, die gerade in nationales Recht umgesetzt wird.
Der Ausgangspunkt: Was bisher galt?
Das bisherige Produkthaftungsrecht (ProdHaftG) sah vor, dass der Geschädigte selbst den Produktfehler, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen beidem vollständig beweisen musste. Dies ist vor allem bei digitalen Produkten und KI-Systemen ein nahezu unüberwindbares Hindernis: Die Intransparenz von Algorithmen – die sogenannte „Blackbox“-Problematik – machen den Nachweis eines Fehlers und seiner Kausalität für den Schaden für Verbraucher faktisch unmöglich.
Hinzu kam ein strukturelles Problem: Eigenständige Software und KI-Systeme galten nach dem alten Recht nicht als „Produkt“ im Sinne des ProdHaftG, das nur auf bewegliche Sachen anwendbar war. KI-Haftungsfragen wurden daher bislang auf das allgemeine Deliktsrecht verwiesen (§§ 823, 1004 BGB).
EU-Produkthaftungsrichtlinie: Umsetzung in nationales Recht und Zeitplan
Die neue Richtlinie trat am 13. Dezember 2024 in Kraft. Ein 1:1 umsetzender Regierungsentwurf für ein neues Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ist in Arbeit und soll bis Dezember 2026 abgeschlossen sein. Unternehmen haben also noch eine begrenzte Vorlaufzeit, um sich auf das neue Haftungsrecht vorzubereiten.
Die KI-Haftungsrichtlinie: gescheitert, aber nicht vergessen
Ein kurzer Blick zurück: Die Europäische Kommission hatte 2022 als Teil eines Gesetzgebungspakets zusammen mit dem AI Act und der neuen Produkthaftungsrichtlinie auch einen Entwurf für eine eigenständige Richtlinie über KI-Haftung vorgelegt. Doch dieser Entwurf ist im Februar 2025 von der Kommission zurückgezogen worden. Das Thema KI-Haftung wird damit vorerst nicht durch ein eigenständiges Regelwerk gelöst, sondern fließt in die neue Produkthaftungsrichtlinie ein.
Die zentralen Neuerungen der Richtlinie
I. Erweiterung des Produktbegriffs auf Software und KI
Die wohl bedeutendste Neuerung ist die ausdrückliche Klarstellung, dass auch Software – ob integriert oder eigenständig – sowie KI-basierte Produkte als „Produkte“ im Sinne des Produkthaftungsrechts gelten. Damit schließt der Gesetzgeber die bislang erhebliche Schutzlücke für Geschädigte, die durch digitale Produkte einen Schaden erlitten haben.
Für die Praxis bedeutet dies: Hersteller von KI-Systemen – gleich ob eingebettete Diagnosesoftware im Krankenhaus oder eigenständige KI-Anwendungen – können sich künftig nicht mehr auf den Standpunkt zurückziehen, ihr Produkt unterfalle dem Produkthaftungsrecht nicht.
II. Erleichterung der Beweislast
Das Herzstück der neuen Richtlinie ist die Umkehr der Beweislast zugunsten des geschädigten Verbrauchers. Die Richtlinie führt fünf Beweiserleichterungen ein und stellt eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit sowie der Kausalität auf, u. a. wenn:
III. Offenlegung von Beweismitteln (Disclosure of Evidence)
In Anlehnung an das angloamerikanische Discovery-Prinzip können Gerichte das beklagte Unternehmen künftig verpflichten, relevante Beweismittel offenzulegen, sofern der Kläger einen Schadensersatzanspruch hinreichend plausibel gemacht hat. Dies adressiert direkt die strukturelle Informationsasymmetrie, die bei komplexen Produkten und KI-Systemen regelmäßig besteht: Der Hersteller kennt seinen Algorithmus, der Geschädigte nicht.
Dabei gilt: Die Ausnahme für anwaltliche Korrespondenz (sog. „Legal Privilege“) des angloamerikanischen Prozessrechts entfaltet im deutschen Verfahrensrecht keine unmittelbare Wirkung. Wichtig ist jedoch, dass Gerichte bei einer solchen Offenlegungsanordnung zugleich Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen des Beklagten ergreifen müssen – die Richtlinie selbst sieht kein konkretes Verfahren hierfür vor.
IV. Die Lieferkette als Gesamtschuldner
Eine weitere einschneidende Änderung betrifft die Haftung entlang der Lieferkette als Gesamtschuldner. Sämtliche an der Produktions- und Vertriebskette beteiligte Unternehmen können für einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden haften; Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette sind vorgesehen. Dies erhöht das Haftungsrisiko für jedes Glied der Kette erheblich – von der Komponentenlieferantin bis zum Endhersteller.
Wie bereits nach alten Recht handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung: Der geschädigte Verbraucher muss keine Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz des Herstellers nachweisen. Das Ziel des europäischen Gesetzgebers, nämlich Hindernisse für Verbraucher bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Produkte zu beseitigen, kommt damit unmittelbar zum Tragen.
Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Für Hersteller und alle Glieder der Lieferkette gilt es jetzt zu handeln:
Fazit: Frühzeitige Beratung ist unerlässlich
Die EU-Produkthaftungsrichtlinie markiert einen echten Paradigmenwechsel. Die bisherige Schutzwirkung durch faktisch unüberwindbare Beweisprobleme des Geschädigten entfällt. Unternehmen, die jetzt nicht in Dokumentation, Compliance und vertragliche Absicherung investieren, laufen Gefahr, in einem neuen Haftungsumfeld unvorbereitet zu agieren. Sprechen Sie uns gerne an.
