13. September 2019

Die befürchtete Abmahnwelle auf Grund der DS-GVO und die damit verbundenen Bußgelder ist zunächst ausgeblieben. Gegen Leistungserbringer sind bislang wenige Bußgeldverfahren öffentlich. Bei diesen geht es bislang z.B. um Auskunftsansprüche oder verspätete Meldungen eines Datenschutzproblems (wie z.B. eines Cyberangriffs). Die geringe Anzahl der Verfahren liegt u.a. auch daran, dass die Datenschutzbehörden überlastet sind. Doch auch diese entwickeln sich stetig weiter, wie eine aktuelle Meldung von JUVE zeigt.

Konkretes Berechnungsmodell für Bußgelder

Demnach trafen sich die deutschen Datenschutzexperten zur „Zwischenkonferenz 2019 der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ im Juni diesen Jahres und diskutierten ein neues Rechenmodell.

Das Modell berechnet übersichtlich und sehr schematisch die Höhe der Geldbußen, die künftig für Datenschutzverstöße fällig werden können. Nach Informationen von JUVE arbeitet die Datenschutzbehörde in Niedersachsen bereits mit diesem Modell.

Berücksichtigung des Schweregrads und Aufschläge für Wiederholungstäter

Der festgelegte Bußgeldrahmen soll sich wie folgt berechnen:

Als Bemessungsgrundlage wird zunächst einmal der weltweite Unternehmensumsatz des Vorjahres zu Grunde gelegt. Aus diesem ergibt sich dann der Tagessatz. Dieser wird multipliziert mit einem Faktor, der abhängig vom Schweregrad des Verstoßes ist, etwa Faktor 1 bis 4 bei einem leichten Verstoß, bis hin zu einem Faktor zwischen 12 bis 14,4 bei einem sehr schweren Verstoß.

Der Schweregrad wiederum ist das Ergebnis eines Punktesystems, das senkend, gleichbleibend oder erhöhend wirkt. Maßgeblich für die Punktzahl ist unter anderem die Dauer des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Personen und das Ausmaß des erlittenen Schadens.

Für Wiederholungstäter gilt, dass ein erneuter Verstoß einen Aufschlag von 50 Prozent mit sich bringt. Bei einem weiteren Verstoß ist ein Aufschlag von 150 Prozent und bei drei oder mehr Verstößen ein Aufschlag um 300 Prozent vorgesehen.

Berücksichtigung des Verschuldens

Das Berechnungsmodell für Bußgelder berücksichtigt außerdem den jeweiligen Verschuldensgrad. Handelt es sich um eine geringe oder unbewusste Fahrlässigkeit, vermindert sich die Summe um 25 Prozent. Bei normaler Fahrlässigkeit bleibt sie gleich, sie erhöht sich um 25 oder sogar 50 Prozent bei Vorsatz oder Absicht.

Praxistipp

Für unsere Mandanten bedeutet das, die datenschutzrechtlichen Regelungen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern ernst zu nehmen.

Wichtig ist, dass neben oben genannten Punkten auch immer die Zusammenarbeit mit der Behörde eine wichtige Rolle spielt. Denn hier kann z.B. durch das Aufzeigen von Präventivmaßnahmen – auch wenn diese in dem konkreten Fall ggfs. nicht komplett ausreichend waren – die Höhe eines Bußgeldes verringert werden. Noch Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne!

(Quelle: www.juve.de)

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