Mit dem gerade im Kabinett beschlossenen Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) will der Gesetzgeber viel verändern und die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens konsequent weiterentwickeln: Gesundheitsdaten sollen für Versorgung, Forschung und Innovation besser nutzbar werden, digitale Anwendungen sollen stärker in bestehende Versorgungsprozesse integriert werden und die Telematikinfrastruktur soll leistungsfähiger, stabiler und interoperabler werden.
Vorbemerkung
Die geplanten Änderungen des Kabinettsbeschlusses betreffen u. a. mehrere Sozialgesetzbücher (u. a. SGB V und SGB XI), das Arzneimittelgesetz (AMG), das Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) sowie das BSI-Gesetz. Aufgrund des großen Umfangs des geplanten Änderungsgesetzes sowie der hohen Wahrscheinlichkeit nachträglicher Änderungen im Gesetzgebungsprozess wollen wir in diesem Beitrag nur die wichtigsten Punkte beleuchten.
Vom digitalen Einzelangebot zum vernetzten Versorgungssystem
Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass das GeDIG technische Weichenstellungen für das geplante Primärversorgungskonzept im ambulanten Bereich treffen soll. Die bereits bestehenden digitalen Versorgungselemente sollen nutzerfreundlicher weiterentwickelt, in gute Prozesse integriert und mit neuen digitalen Möglichkeiten verknüpft werden.
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll dabei nicht nur ein Speicherort für Gesundheitsdaten sein. Sie soll sich zu einer Plattform entwickeln, über die Versicherte versorgungsrelevante Funktionen nutzen und ihren Zugang zur ambulanten Versorgung digital organisieren können. Parallel sollen die Telematikinfrastruktur und die informationstechnischen Systeme der Leistungserbringer so weiterentwickelt werden, dass digitale Prozesse ohne Medienbrüche funktionieren.
Das GeDIG ist deshalb als Vorbereitung einer strukturellen Veränderung des Zugangs zur ambulanten Versorgung zu verstehen. Der digitale Kontakt mit dem Gesundheitssystem soll früher ansetzen: bei der Einordnung des Anliegens, der Ermittlung des Versorgungsbedarfs, der Auswahl der geeigneten Versorgungsebene und der anschließenden Terminvermittlung.
Der digitale Versorgungseinstieg über die ePA-App
Spätestens ab dem 1. Februar 2028 sollen Krankenkassen ihren Versicherten über die Benutzeroberfläche der elektronischen Patientenakte einen Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg anbieten. Dieser soll insbesondere die Buchung von Behandlungsterminen, die Nutzung des bundesweit einheitlichen standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens sowie den Zugriff auf elektronische Überweisungen ermöglichen, sobald die dafür erforderlichen technischen Komponenten verfügbar sind.
Die ePA-App wird damit zu einem digitalen Zugangspunkt zur ambulanten Versorgung. Sie soll Termine nicht nur anzeigen, sondern perspektivisch auch die für die Terminvermittlung erforderliche Bedarfslage berücksichtigen. Nach der Gesetzesbegründung können Versicherte im digitalen Versorgungseinstieg ihre Termine buchen und verwalten, in Akutfällen ein Ersteinschätzungsverfahren der 116117 nutzen und auf dieser Grundlage ein passendes Versorgungsangebot anfragen.
Standardisierte Ersteinschätzung und digitale Terminvermittlung
In der ersten Ausbaustufe soll der digitale Versorgungseinstieg an das bundesweit einheitliche und standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der Terminservicestellen anknüpfen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) soll hierfür eine Schnittstelle bereitstellen, über die die Ergebnisse der Ersteinschätzung strukturiert an den digitalen Versorgungseinstieg übermittelt werden können.
Wird nach der Ersteinschätzung ein Akutfall und die medizinisch gebotene Versorgungsebene festgestellt, soll eine digitale Buchung entsprechender Behandlungstermine möglich sein. Die hierfür erforderlichen Informationen werden aus dem digitalen Versorgungseinstieg an das elektronische System der KBV übermittelt.
Die Terminvermittlung soll sich dabei nicht auf eine rein technische Verfügbarkeit von Terminen beschränken. Sie soll an die zuvor ermittelte Versorgungsebene und den konkreten Versorgungsanlass anknüpfen. So kann die digitale Ersteinschätzung beispielsweise den Weg in eine hausärztliche, fachärztliche oder telemedizinische Versorgung vorbereiten.
Die digitale Bedarfseinschätzung als nächste Entwicklungsstufe
Der Gesetzgeber beschränkt sich nicht auf die Einführung einer digitalen Ersteinschätzung für Akutfälle. In einem weiteren Schritt soll diese durch eine umfassendere digitale Bedarfseinschätzung abgelöst beziehungsweise weiterentwickelt werden.
Nach § 360b SGB V soll die digitale Bedarfseinschätzung gesundheitliche Beschwerden standardisiert und strukturiert erfassen, die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung einschätzen und den Behandlungsbedarf der geeigneten Versorgungsebene zuordnen. Sie soll Versicherte beim Zugang zur Notfall-, Akut- oder ambulanten Regelversorgung unterstützen.
Die Gesetzesbegründung versteht die digitale Bedarfseinschätzung ausdrücklich als Vorbereitung des geplanten Primärversorgungssystems. Sie soll auch jenseits des Not- und Akutfalls eine strukturierte Bestimmung des medizinischen Behandlungsbedarfs ermöglichen. Wird ein Behandlungsbedarf festgestellt, soll auf dieser Grundlage ein geeigneter Behandlungstermin gesucht und gebucht werden können. Wird kein unmittelbarer Behandlungsbedarf erkannt, soll das System Informationen und Hinweise zur Selbstversorgung bereitstellen.
Die eÜberweisung als steuerndes Element der Primärversorgung
Die elektronische Überweisung soll nach dem GeDIG nicht als isolierte Papierersatzlösung eingeführt werden. Sie ist vielmehr als Bestandteil eines digital vernetzten Versorgungsprozesses konzipiert: Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich die Verbindung mit der ePA, dem elektronischen Rezept, digitalen Terminbuchungslösungen und standardisierten Ersteinschätzungsverfahren.
Für die vertragsärztliche Versorgung ist vorgesehen, dass Ärztinnen und Ärzte elektronische Überweisungen ab dem 1. September 2029 grundsätzlich elektronisch ausstellen, abrufen und über die Telematikinfrastruktur übermitteln müssen, soweit die erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen.
Digitale Terminplattformen
Das GeDIG nimmt auch digitale Terminbuchungsplattformen in den Blick. Für ihren Einsatz in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sollen Anforderungen an Technik, Prozesse, Barrierefreiheit, Datenschutz, Informationssicherheit und offene standardisierte Schnittstellen vereinbart werden.
Die Terminvermittlung soll sich am medizinischen Bedarf orientieren. Eine Priorisierung nach finanziellen Beiträgen von Versicherten, Leistungserbringern oder Dritten, nach Vergütungsinteressen oder nach Verhaltensprofilen der Versicherten soll ausgeschlossen werden. Zudem sollen digitale Terminplattformen werbefrei sein. Versicherte ohne Zugang zu digitalen Angeboten dürfen beim Zugang zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung nicht benachteiligt werden. Deshalb sollen ergänzende Anforderungen an telefonische Erreichbarkeit oder an den Umfang der online buchbaren Termine möglich sein.
Zertifizierungspflicht für PVS
Eine für die Praxen besonders wichtige Neuerung ist zudem, dass das GeDIG die Anforderungen an die Praxisverwaltungssysteme (PVS) deutlich verschärft. Die Konformitätsbewertung betrifft künftig nicht mehr nur die technische Interoperabilität einzelner Schnittstellen. Vielmehr sollen auch qualitative und quantitative Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, Stabilität und praktische Nutzbarkeit informationstechnischer Systeme berücksichtigt werden. Ziel ist, dass Leistungserbringer nur noch Systeme einsetzen, die sich reibungslos in die digitale Versorgungslandschaft integrieren lassen und beispielsweise eine effiziente Nutzung der elektronischen Patientenakte ermöglichen.
Für Hersteller bedeutet dies: Ein PVS darf nicht nur technisch funktionieren. Es muss auch die jeweils verbindlichen Interoperabilitätsanforderungen erfüllen und bei wesentlichen Änderungen erneut bewertet werden. Hersteller sollen zudem verpflichtet werden, Patientendaten auf Verlangen unverzüglich, kostenfrei und in einem interoperablen Format bereitzustellen. Die Datenbereitstellung darf nicht durch technische, wirtschaftliche oder vertragliche Maßnahmen erschwert werden. Die Gesetzesbegründung hebt ausdrücklich hervor, dass dadurch der Wechselprozess des PVS verbessert und die Erfüllung der Dokumentations- und Archivierungspflichten auch nach einem Systemwechsel gewährleistet werden soll. Ergänzend sieht § 384 SGB V vor, dass Leistungserbringer bei einer angekündigten Nichterfüllung verbindlicher Anforderungen den Vertrag mit dem Hersteller innerhalb von drei Monaten ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten beenden können.
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist besonders relevant, dass die fehlende Zertifizierung nicht folgenlos bleibt. Werden für die vertragsärztliche Versorgung verbindliche Anforderungen nicht erfüllt und wird ein System ohne erfolgreich durchlaufenes Konformitätsbewertungsverfahren eingesetzt, soll die Vergütung der vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal um bis zu 20 Prozent gekürzt werden. Die konkrete Kürzung soll progressiv ausgestaltet werden. Der Gesetzgeber will auf diese Weise einen wirksamen wirtschaftlichen Anreiz zur Nutzung konformer Systeme schaffen. Praxen sollten deshalb künftig regelmäßig prüfen, ob das eingesetzte PVS in der veröffentlichten Liste der konformen beziehungsweise zugelassenen Systeme geführt wird und ob die Zertifizierung noch gültig ist.
Fun-Fact: Das Fax hat im Gesundheitswesen ausgedient
Eine längts überfällige Neuregelung des GeDIG ist das gesetzlich vorgesehene Faxverbot (!) für medizinische und pflegerische Daten. Die Übermittlung solcher Daten per Telefax soll für Leistungserbringer und Kostenträger ab dem letzten Tag des zwölften auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats nicht mehr zulässig sein.
Das Verbot gilt allerdings nicht ausnahmslos. Es greift nicht, wenn ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 363a Abs. 1 SGB V entweder beim Absender oder beim Empfänger nicht zur Verfügung steht. Das Fax bleibt damit lediglich als technische Notlösung für eine Übergangssituation erhalten, nicht aber als regulärer Kommunikationsweg. An seine Stelle sollen vielmehr KIM und der TI-Messenger treten.
Die Botschaft des Gesetzgebers ist damit klar: Nicht nur das PVS, sondern auch der Kommunikationsweg selbst muss künftig digital, sicher und interoperabel sein. Der Faxversand medizinischer Informationen wird damit – mit der genannten technischen Ausnahme, die hoffentlich eine Ausnahme bleibt – endgültig zum Auslaufmodell.
Fazit: Das GeDIG bereitet den digitalen Eingang in die Primärversorgung vor
Das GeDIG ist weit mehr als ein weiteres Digitalisierungsgesetz. Der Gesetzentwurf schafft die technischen und rechtlichen Grundlagen für einen schrittweisen digitalen Zugang zur ambulanten Versorgung.
Der Weg soll von der standardisierten Ersteinschätzung über die digitale Terminbuchung und die eÜberweisung hin zu einer umfassenden digitalen Bedarfseinschätzung führen. Diese soll die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung bestimmen, den Versorgungsbedarf der geeigneten Versorgungsebene zuordnen und die Ergebnisse strukturiert in die Versorgung überführen.
Besonders positiv ist, dass der Gesetzgeber zugleich die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität der Praxisverwaltungssysteme stärkt. Denn nur leistungsfähige, stabile und interoperable PVS können den digitalen Versorgungseinstieg mit ePA, eÜberweisung, Terminvermittlung und digitaler Bedarfseinschätzung sinnvoll verbinden.
Das GeDIG stellt hierfür die wesentlichen Weichen. Die nächste Entwicklungsstufe der Digitalisierung wird daran zu messen sein, ob aus diesen technischen Vorgaben tatsächlich ein einfacher, bedarfsgerechter und interoperabler Weg in die ambulante Versorgung entsteht. Wenn Sie mehr dazu wissen möchten, sprechen Sie uns an.
