24. August 2026

Über die Frage, ob telefonische Kaltakquise im Gesundheitswesen rechtlich zulässig ist, hat zuletzt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2025 – Az.: BVerwG 6 C 3.23 – entschieden und klargestellt, dass unerbetene Werbeanrufe auch dann unzulässig sein können, wenn die Telefonnummer einer Praxis allgemein veröffentlicht ist. Auch wenn der konkreten Entscheidung ein besonderer Fall zugrunde lag, hat sie weitreichende Bedeutung für die Vertriebspraxis von Anbietern und Dienstleistern im Gesundheitswesen. Der Fall: Telefonischer Ankauf von Edelmetallresten.

BVerwG zur Kaltakquise

Die Klägerin kaufte Edelmetallreste von Zahnarztpraxen an. Zu diesem Zweck entnahm sie Namen, Praxisanschriften und Telefonnummern aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen, unter anderem aus den „Gelben Seiten“. Sie speicherte die Kontaktdaten in einer Datenbank und nutzte sie anschließend für Telefonanrufe. In dem jeweils ersten Telefonanruf erläutert die Klägerin ihre Dienstleistung und bei Interesse das mögliche weitere Vorgehen. Ziel dieser Anrufe war es, in Erfahrung zu bringen, ob die angesprochenen Zahnarztpraxen Edelmetalle an die Klägerin verkaufen wollten.

Die in den Vorgang eingeschaltete Datenschutzaufsichtsbehörde untersagte der Klägerin per Bescheid die Kontaktdaten von Praxisinhabern für telefonische Werbeansprachen zu verarbeiten, sofern keine Einwilligung oder bereits bestehende Geschäftsbeziehung vorlag. Die dagegen erhobene Klage wies das Gericht ab und begründete seine Entscheidung u. a. mit einem Verstoß gegen § 7 UWG.

Unzumutbare Belästigungen

Nach § 7 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer „unzumutbar belästigt“ wird. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Diese Variante war vorliegend nicht einschlägig, da im Vorfeld nicht eindeutig war, dass die telefonisch kontaktierte Praxis die Werbung ausdrücklich nicht wünschte. Eine „unzumutbare Belästigung“ ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG allerdings auch dann anzunehmen, wenn ein Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung und gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt.

Die Klägerin rief die Zahnärzte im Rahmen ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit an. Sie waren deshalb nicht als Verbraucher, sondern als „sonstige Marktteilnehmer“ einzuordnen. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung galt daher nicht. Erforderlich war zumindest eine mutmaßliche Einwilligung, an der es nach Ansicht des Gerichts hier fehlte.

Anforderungen an eine mutmaßliche Einwilligung

Eine mutmaßliche Einwilligung setzt konkrete tatsächliche Umstände voraus. Der Werbende muss aufgrund der Umstände vor dem Anruf und aufgrund von Art und Inhalt der Werbung annehmen dürfen, dass der Angerufene den Anruf erwartet oder ihm jedenfalls positiv gegenübersteht. Die mutmaßliche Einwilligung muss sich außerdem nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung beziehen. Es reicht daher nicht aus, dass ein Praxisinhaber möglicherweise generell Interesse an einem bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung haben könnte. Vielmehr muss gerade eine telefonische Kontaktaufnahme erwartet oder sachlich naheliegend sein.

Im konkreten Fall verneinte das Gericht ein solches sachliches Interesse. Die Veröffentlichung der Telefonnummer diente nach den Feststellungen der Vorinstanz der Erreichbarkeit für Patientinnen und Patienten. Der Verkauf von Edelmetallresten war weder typisch noch wesentlich für die Tätigkeit einer Zahnarztpraxis.

Auch Nachfrageanrufe können Werbung sein

Eine zentrale Aussage des Urteils, das sich im Zuge von § 7 UWG auch mit datenschutzrechtlichen Fragen beschäftigt, betrifft die wettbewerbsrechtlichen Aspekte, insbesondere den Begriff der „Werbung“.

Die Klägerin hatte vor Gericht eingewandt, ihre Anrufe seien keine klassische Absatzwerbung, sondern lediglich Nachfragehandlungen. Sie habe den Praxen keine Waren oder Dienstleistungen angeboten, sondern lediglich nach deren Bereitschaft zum Verkauf von Edelmetallresten gefragt.

Dieser Argumentation folgte das BVerwG nicht, sondern stellte klar, dass telefonische Nachfragehandlungen ebenfalls Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellen können. Entscheidend sei nicht allein, ob der Anrufer etwas anbietet oder etwas ankaufen möchte, sondern vielmehr, ob der Anruf der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dient.

Kaltakquise im Gesundheitsbereich

Die Entscheidung ist für die Gesundheitsbranche insbesondere deshalb relevant, weil sie den Anwendungsbereich der Werbung weit versteht. Betroffen sein können nicht nur klassische Verkaufsanrufe, sondern auch Anfragen zu Kooperationen, Angebote von Praxissoftware oder Abrechnungsdienstleistungen, Anfragen zu Praxisbedarf oder Medizintechnik sowie Einladungen zu kostenpflichtigen Veranstaltungen oder Schulungen etc.

Ein Anruf bleibt rechtlich auch nicht deshalb werbefrei, weil er als „Marktanfrage“, „Informationsgespräch“, „Kooperationsanfrage“ oder „Ankaufsgespräch“ bezeichnet wird. Entscheidend sind vielmehr der tatsächliche Inhalt, das Ziel und die konkrete Ausgestaltung des Anrufs. Eine pauschale Branchenzugehörigkeit oder die allgemeine Möglichkeit, dass eine Arztpraxis ein Angebot gebrauchen könnte, genügt für eine mutmaßliche Einwilligung nicht. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für ein sachliches Interesse gerade an dem beworbenen Angebot und an der telefonischen Kontaktaufnahme.

Praktische Hinweise für Dienstleister und Anbieter

Unternehmen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens telefonisch kontaktieren möchten, sollten ihre Akquiseprozesse vor Beginn der Kampagne rechtlich prüfen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Dokumentation zu: Wer sich auf eine mutmaßliche Einwilligung beruft, muss im Streitfall nachvollziehbar erklären können, aus welchen konkreten Umständen sich das erwartete Interesse ergeben haben soll. Die bloße Veröffentlichung der Telefonnummer in einem Verzeichnis reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Sie haben Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit Ihrer Akquisestrategie im Gesundheitswesen oder möchten Ihre Prozesse rechtssicher aufstellen? Wir, das Team von Lyck+Pätzold healthcare.recht berät Sie gerne. Sprechen Sie uns an, erzählen Sie uns von ihrem Anliegen.

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