Wir hatten bereits in der ersten Jahreshälfte auf ein Urteil des Landgerichts München aufmerksam gemacht, nachdem es Jameda untersagt wurde, Ärzte nach oben auf die Bewertungsskala setzen, nur weil diese für das Ranking bezahlen, ohne dies gleichzeitig klar als Anzeigen zu kennzeichnen (LG München I, Urteil vom 18. März 2015, 37 O 19570/14).
Das Landgericht München hatte die Gestaltung als irreführend eingestuft. Denn nur, wenn die Besucher der Seite mit dem Cursor am Bildschirm über die kleine Randnotiz „Premium-Partner“ fuhren, wurde der Hinweis eingeblendet, dass die Anzeigen optionaler Teil der kostenpflichten Premium-Pakete sind und in keinem Zusammenhang mit Bewertungen oder Empfehlungen stehen. Dies genügte dem Gericht nicht, da der Hinweis nicht von jedem Nutzer wahrgenommen wird, es forderte vielmehr, dass jede dieser Platzierungen deutlich mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet wird.
Das Bewertungsportal hatte gegen dieses Urteil zunächst Berufung (Az.: 29 U 1445/15) eingelegt, diese aber nun zurückgezogen, nachdem das Oberlandesgericht München in der mündlichen Verhandlung deutlich machte, dass es die Berufung als unbegründet ansieht und die Rechtsauffassung des Landgerichts teilt.
Damit ist das Urteil nun rechtskräftig geworden.