Im ärztlichen Bereich ist sie bereits zur Gewohnheit geworden: die lebenslange Arztnummer. Nun versenden auch die kassenzahnärztlichen Vereinigungen die lebenslangen Zahnarztnummern. Ab dem 01.01.2023 sind diese für die Abrechnungen verbindlich.
Wer erhält die Zahnarztnummer?
Nach der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Compliance-Richtlinie der KZBV zur Vergabe der Zahnarztnummern im vertragszahnärztlichen Bereich erhalten alle zugelassenen Vertragszahnärzte, angestellten und ermächtigten Zahnärzte sowie am Notdienst teilnehmende Zahnärzte von ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung eine individuelle Zahnarztnummer:
- Zugelassene Vertragszahnärzt:innen;
- Angestellte Zahnärzt:innen;
- Ermächtigte Zahnärzt:innen;
- Zahnärzt:innen, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.
Was bewirkt die Zahnarztnummer?
Bei der Abrechnung von Behandlungsfällen müssen ab dem 01.01.2023 die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Behandler angegeben werden. Damit ist die eindeutige Zuordnung der zahnärztlichen Leistungen und Verordnungen zu dem Behandler, der sie erbracht hat, möglich. Die kassenzahnärztlichen Vereinigungen können damit – so wie dies bereits im kassenärztlichen Bereich üblich ist – die Plausibilität der abgerechneten Behandlungsleistungen in ihrem zeitlichen Umfang genauer überprüfen. Auch der Ort der jeweiligen Behandlungsleistungen kann nun leichter überprüft werden. Eine unzulässige Tätigkeit in der Zweigpraxis gegenüber dem Hauptstandort fällt schneller auf.
Worauf ist zu achten?
Wer jetzt noch keine Zahnarztnummer erhalten hat, sollte sich umgehend mit seiner KZV in Verbindung setzen. Ab dem 01.01.2023 kann nur noch unter Angabe der Zahnarztnummer abgerechnet werden. Wie auch zuvor und jetzt erst recht sollte auf eine korrekte Erfüllung der Versorgungsaufträge an den zugelassenen Standorten, im genehmigten Umfang und unter Beachtung der auch bisher geltenden Vorgaben abgerechnet werden.
Fazit: der gläserne Zahnarzt
Die Vergabe der Zahnarztnummern führt zur vollständigen Durchsichtigkeit hinsichtlich der Tätigkeiten des Zahnarztes und seines Tätigkeitsortes. Es ist davon auszugehen, dass die KZVen dies für strengere Abrechnungsprüfungen nutzen wollen. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass die bis heute nicht nachgewiesen Behauptung, dass sich zahnärztliche MVZ rein aus wirtschaftlichen Interessen gründen, untermauert werden soll.
Entsprechend der zu befürchteten Abrechnungsprüfungen ist es wichtig, sich mit den Herausforderungen für die Praxis zu beschäftigen und rechtzeitig diesbezügliche Compliance in der Praxis zu managen.