27. August 2012

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.1.2012 (1 StR 45/11) hat jetzt auch das höchste deutsche Strafgericht die Problematik der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung aufgegriffen und eindeutig beantwortet.

Medizinrecht-Blog.de hatte darüber berichtet. 

Worum geht es bei dieser Problematik genau:

In dem zu entscheidenden Fall vom BGH hat der Angeklagte unter anderem nicht persönlich erbrachte Leistungen abrechnen lassen und sich des Betruges gemäss § 263 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar gemacht.

Er hat Behandlungen abrechnen lassen, die die in seinen Praxisräumen tätigen Therapeuten erbracht haben, die in dem Tatzeitraum weder approbiert noch niedergelassen waren und somit auch keine Berechtigung hatten, selbstständige Leistungen am Patienten zu erbringen, geschweige denn abzurechnen.

Der Arzt kann Gebühren (Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen) für die nicht selbst erbrachten Therapieleistungen nur abrechnen, wenn Sie unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht worden wären.

Dies war vorliegend nicht der Fall.

Der Angeklagte hatte bereits nicht die fachlichen Fähigkeiten, die Tätigkeit der Therapeuten zu überwachen.

Zudem erbrachten die Therapeuten die Leistungen an den Patienten in eigener Verantwortung, ohne Aufsicht oder Kontrolle durch den Angeklagten. Der Angeklagte zahlte den Therapeuten zwischen 40,00 EUR und 55,00 EUR für jede Behandlung.

Der Angeklagte hat diese Leistungen dann als selbst erbrachte ärztliche Leistung gegenüber den Patienten in Rechnung gestellt; diese Rechnungen lagen betragsmäßig über den geleisteten Zahlungen an die Therapeuten.

Ein weiterer Komplex in dem Verfahren betraf die Abrechnung von nicht selbst erbrachten Laborleistungen.

Es ging um Laborleistungen der Klassen M III und M IV (Speziallabor-Leistungen), die der Angeklagte nicht selbst erbringen konnte und die erforderlichen Proben an ein Speziallabor sandte.

Das Speziallabor hat die Proben entsprechend fachlich und medizinisch korrekt untersucht; die Ergebnisse wurden dem Angeklagten per Datenfernübertragung übermittelt. Die in dem Speziallabor erbrachten Leistungen wurden von diesem nicht gegenüber den Patienten geltend gemacht, sondern die Leistungen wurden dem Angeklagten zu einem niedrigen, der Höhe nach vorn Gesamtbeauftragungsumfang abhängigen Betrag, in Rechnung gestellt.

Der Angeklagte rechnete sodann die gegenüber den Privatpatienten durchgeführten Untersuchungen als eigene ab, dies regelmäßig unter der Geltendmachung eines Standard-Erhöhungsfaktors (§ 5 Abs. 4 GOÄ) von 1,15 und damit auch regelmäßig mehr als das, was ihm das Labor in Rechnung gestellt hatte.

Der Patient wird hier durch Zahlung der Rechnung des Angeklagten nicht von der Leistung frei, denn der Angeklagte selbst hat keine Leistung erbracht und kann auch keine Forderung des Speziallabors geltend machen.

Somit hat der Patient das Risiko, bei Bekanntwerden der wahren Verhältnisse, dass die Versicherung oder Beihilfestelle die Kostenerstattung versagt und diese zurückfordert. Denn wenn die erbrachte ärztliche Leistung mangels Abrechenbarkeit nicht zum Entstehen eines Zahlungsanspruchs führt, findet eine saldierende Kompensation nicht statt. Zahlt der in Anspruch genommene Patient irrtumsbedingt ein nicht geschuldetes Honorar, ist er in Höhe des zu unrecht Gezahlten geschädigt. Somit ist der Straftatbestand des Betruges gemäss § 263 StGB auch hier erfüllt.

Die Frage der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung kann auch andere Sachverhaltskomplexe betreffen.

Eine Konstellation, die ebenfalls § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ betrifft ist z.B. die, dass ein Orthopäde Privatpatienten in eine radiologische Praxis schickt, um dort eine MRT-Untersuchung anfertigen zu lassen, weil er das Gerät hierfür nicht besitzt.

Der Orthopäde, der bei der folgenden Untersuchung nicht anwesend ist und diese auch nicht überwacht, rechnet sodann die Untersuchung als eigene Leistung gegenüber dem Privatpatienten ab.

Somit erfolgt eine Aufspaltung zwischen der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung, die der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ widersprechen dürfte.

Autor: Rechtsanwalt Marc von Harten
Fachanwalt für Strafrecht
www.arzt-strafverteidiger.de
Bad Homburg/Frankfurt am Main

 

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