24. September 2012

Ein Zahnarzt muss seinen Patienten vor einer Operation über ein erheblich beeinträchtigendes Eingriffsrisiko auch dann umfassend aufklären, wenn sich das Risiko nur selten verwirklicht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und damit die Verurteilung eines Zahnarztes zu einem Schmerzensgeld bestätigt (Az.: Az.: 5 U 496/12).

Worum ging es? Der beklagte Zahnarzt setzte seiner Patientin zwei Implantate ein. Infolge des Eingriffs leidet die Patientin unter einer dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen beeinträchtigen sie täglich.

Die Patientin hatte daraufhin dem Zahnarzt vorgeworfen, sie über die Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt zu haben.

Sowohl das Landgericht als Vorinstanz, als auch un das OLG bewerteten das genau so. Der Zahnarzt hafte, da die Einwilligung der Klägerin mangels hinreichender Aufklärung über die Eingriffsrisiken unwirksam gewesen sei.

Möglicherweise hatte der beklagte Zahnarzt die Patientin sogar hinreichend aufgeklärt. Jedoch konnte der Zahnarzt im Verfahren nicht den ihm obliegenden Beweis erbringen, die Patientin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. Die Mitarbeiterin, die das Aufklärungsgespräch nach Angaben des Zahnarztes mit der Patient geführt hatte, konnte sich nämlich im Prozess nicht mehr an den konkreten Inhalt des Gesprächs erinnern.

Das Problem lag also gar nicht unbedingt in einer falschen Behandlung oder einer fehlenden Aufklärung, sondern insbesondere war die Verurteilung Folge einer unvollständige Dokumentation. Denn wäre die Aufklärung dokumentiert gewesen, hätte sich der Zahnarzt diese Verurteilung möglicherweise ersparen könne.

Der Zahnarzt hatte sich noch dadurch zu helfen versucht, dass er darauf verwies, dass die Patientin durch ein schriftliches Formular auf die Risiken hingewiesen wurde. ABER: Formulare ersetzen kein Aufklärungsgespräch!

Wenn es bei einer Behandlung das Risiko einer dauerhaften Nervschädigung gibt, dann muss der Behandler dies auch in seinem AufklärungsGESPRÄCH deutlich machen.

Auch wenn die Nervschädigung mit einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen ein seltenes Risiko ist, muss der Zahnarzt  umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen können.

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Eine Antwort

  1. Bisher ist es mir zum Glück noch nicht passiert, dass mich einer meiner Ärzte zu wenig aufgeklärt hat. Meine ganze Familie hat tierische Angst zum Zahnarzt zu gehen, deshalb hoffe ich, dass mir do etwas nicht passieren wird. Sonst werde ich (und meine Familie) mich nie wieder zum Zahnarzt trauen…

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