1. Oktober 2008

Der BGH hat mit Beschluss vom 06.05.2008 (Aktenzeichen: VI ZR 250/07) entschieden, dass das Gericht im Arzthaftungsprozess zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten hat. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist durch den Tatrichter in jedem Fall dann einzuholen, wenn ein Im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stürzte und zog sich hierbei eine Trümmerfraktion zu. Im Krankenhaus wurde ein Kniescheibenmehrfragmentbruch diagnostiziert und durch den Chefarzt eine konservative Behandlung durch Ruhigstellung angeordnet. Bei einer späteren, erneuten Röntgenuntersuchung wurde eine deutliche Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt. Daraufhin erfolgte eine operative Behandlung der Fraktur. Die Klägerin leidet nunmehr an einer ausgeprägten Arthrose des linken Kniegelenks.

Das Landgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen, in der diese behauptet hat, die Entscheidung für die konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen.

Die im Anschluss erfolgte Berufung wies das OLG zurück. Die Begründung lautete, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen seien. Vielmehr stehe aufgrund des im vorausgegangenen Schlichtungsverfahren erstatteten und im Weg des Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens fest, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliegt.

Der BGH stellt in dem vorliegenden Beschluss nun klar, dass die Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung für eine konservative Behandlung fehlerhaft war, nicht ausschließlich auf das Wege der Urkundsbeweises verwertete Gutachten aus dem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren gestützt werden kann. Vielmehr hat das Gericht im Arzthaftungsprozess zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Zwar könne ein außerhalb des Rechtsstreits erstattetes Gutachten grundsätzlich auch im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Dies gilt auch für medizinische Gutachten aus vorangegangenen Schlichtungsstellen. Der Tatrichter müsse ein gerichtliches Sachverständigengutachten aber zumindest dann einholen, wenn das im Wege des Urkundsbeweises verwertete Gutachten nicht alle Fragen beantwortet. Dies war in dem Rechtsstreit der Fall.

Fazit: Die Verpflichtung zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht im Arzthaftungsprozess zumindest dann, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet.

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3 Antworten

  1. Gut zu wissen! Wenn es in dieser Hinsicht zu Rechtsfragen kommen sollte weiss ich bescheid 😉 Dies ist eh ein schwammiges Thema, und ich meine das ein gewisser „schutz“ der Ärzte bestehen MUSS. Irren ist Menschlich, wo würden wir hinkommen wenn jeder arzt verurteilt werden würde der einen fehler gemacht hat ? Dann könnten wir uns bald selber zusammenflicken.

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