1. Juni 2017

Sind Honorarärzte selbständig tätig oder liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor wenn sie als Urlaubsvertretung tätigwerden? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Gerichte. Die Antwort lautet nach wie so oft: Es kommt drauf an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dagegen sprechen ein eigenes Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit für eine selbständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 25/10 R).

Im jeweiligen Einzelfall kommt es für eine richtige Beurteilung auf alle Gesamtumstände an. Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, was vertraglich zwischen den Beteiligten (Honorararzt und Praxis/Klinik) vereinbart wurde. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, wie die Vereinbarung „gelebt wurde“ und ob ggf. noch besondere Umstände zu berücksichtigen sind. Eine Praxisvertretung im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV stellt jedenfalls nur ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem jüngsten Urteil vom 21.02.2017 (L 11 R 2433/16) entschieden, dass eine Radiologin, die für eine Praxis schriftliche Befundungen als Urlaubsvertretung übernommen hatte, selbstständig tätig ist. Die Fachärztin für Radiologie hatte mit den Inhabern der Gemeinschaftspraxis, in der auch angestellte Ärzte und nichtärztliches Personal tätig waren, eine mündliche Vereinbarung über ihre honorarärztliche Tätigkeiten im Rahmen von Urlaubsvertretungen zu einem Stundensatz von € 60,00 getroffen. Die Tage, an denen sie tätig werden sollte, wurden frei vereinbart. Eine Vergütung im Krankheitsfall oder im Falle von Urlaub erfolgte nicht. Die von ihr zu befundenden radiologischen Bilder wurden zwar in einer vorher festgelegten Liste vorgegeben. Sie wurden jedoch von ihr unterzeichnet und mit den Patienten besprochen. Gegenüber nicht-ärztlichem Personal war sie weisungsbefugt und konnte z.B. die Nachbearbeitung der Bilder veranlassen. Sie nahm an keinen Teambesprechungen teil, musste nicht das elektronische Zeiterfassungssystem wie die angestellten Ärzte nutzen und trug auch nicht die Praxiskleidung mit eingesticktem Namen und Logo der Gemeinschaftspraxis. Die Erfüllung der ärztlichen Fortbildungsverpflichtung lag in ihrer eigenen Verantwortung.

Den Gründen des Gerichts konnte entnommen werden, dass zwar nicht die einzelnen Faktoren bereits für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Insbesondere die Tatsache, dass die Fachärztin als Praxisvertreterin nach § 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV tätig werden sollte, sei nach Meinung des Gerichts nur ein Indiz.

Von Bedeutung war vor allem, dass die Fachärztin, die durchaus von gewissen organisatorischen Faktoren der Praxis abhängig war, dass sie nicht im Praxisteam eingegliedert war und gegenüber den Patienten nicht in gleicher Weise auftrat wie die angestellten Ärzte. Dies spiegele den übereinstimmenden Willen der Beteiligten wider, die hier nur eine mündliche Vereinbarung getroffen hatten, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen.

Andere Kriterien wie z.B. die Weisungsfreiheit der Ärztin, die freie Zeiteinteilung oder die Stundensatzvereinbarung waren für die Beurteilung in diesem Fall noch nicht ausschlaggebend für eine selbstständige Tätigkeit. Es liege schon im Wesen der ärztlichen Tätigkeit, dass Ärzte weitgehend weisungsfrei arbeiten. Auf der anderen Seite liege es auch in der Natur der Sache, dass die Urlaubsvertretung in der Praxis durchgeführt wird. Die Tatsache, dass es der Ärztin frei stand, Urlaubsvertretungen anzunehmen oder abzulehnen, war lediglich ein Indiz für selbstbestimmtes Arbeiten. Auch im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen seien dahingehende Vereinbarungen mit den Beschäftigten nicht unüblich. Im Hinblick auf die Stundensatzvereinbarung teilte das Gericht mit, dass es sich nur um ein neutrales, aber nicht ausschlaggebendes Kriterium handelte. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folge noch kein Unternehmensrisiko wegen einzelner Einsätze.

Fazit:

Ob ein Honorararzt wirklich selbständig oder doch im Beschäftigungsverhältnis abhängig tätig ist, hängt nach wie vor von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es kumulativ darauf an, was vertraglich vereinbart, von den Vertragsparteien gewollt und schließlich auch gelebt wird. Es ist nicht ausreichend, dass die Eigenschaft als Praxisvertreter im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV erfüllt ist, wenn im Übrigen andere maßgebliche Umstände, wie z.B. die Eingliederung in die Betriebsstrukturen, gegen eine Selbstständigkeit sprechen. Aufgrund der Komplexität der Thematik kann nur empfohlen werden, entsprechende Vereinbarungen rechtzeitig vor „Inbetriebnahme“ einer umfassenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen, um so auch ggf. drohende Nachforderungen zu vermeiden.

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  1. erfüllt ist, wenn im Übrigen andere maßgebliche Umstände, wie z.B. die Eingliederung in die Betriebsstrukturen, gegen eine Selbstständigkeit sprechen. Aufgrund der Komplexität der Thematik kann nur empfohlen werden, entsprechende Vereinbarungen rechtzeitig vor „Inbetriebnahme“ einer umfassenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen, um so auch ggf. drohende Nachforderungen zu vermeiden.

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