Auf Grund der Corona-Pandemie denken viele Praxen über die Ausweitung Ihrer Öffnungszeiten, z.B. an Sonn- und Feiertagen, wie dem anstehenden 1. Mai, nach. Doch ist dies so einfach möglich? Was gilt es zu beachten? Bei der Beantwortung dieser Frage sind zunächst die berufsrechtlichen, vor allem aber auch die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten:
Berufs- und Vertrags(zahn)arztrecht
Die Berufsordnungen enthalten keinerlei Regelungen zu den Sprechstundenzeiten. Hintergrund ist, dass der (Zahn)Arztberuf ein freier Beruf ist, so dass der Behandler berufsrechtlich in der Gestaltung seiner Sprechstundenzeiten frei ist. Eine Reglementierung zu Sprechstundenzeiten erfolgt lediglich über die Zulassungsverordnung sowie über den Bundesmantelvertrag.
Während sich für Zahnärzte keine entsprechende ausdrückliche Regelung im Bundesmantelvertrag finden lässt, bestimmt beispielsweise § 17 Abs. 1 des Bundesmantelvertrags für Ärzte, dass der Vertragsarzt gehalten ist, seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung mindestens in dem in Absatz 1a geregelten Umfang (= 25 Stunden wöchentlich) festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekannt zu geben.
Nach Abs. 2 sind bei der Verteilung der Sprechstunden auf den einzelnen Tag die Besonderheiten des Praxisbereiches und die Bedürfnisse der Versicherten (z. B. durch Sprechstunden am Abend oder an Samstagen) zu berücksichtigen. Ein Verbot von Sonn- oder Feiertagssprechstunden ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Zulassungsverordnung der Zahnärzte (Z-ZV). Hier regelt § 24 Abs. 2, dass der Vertragszahnarzt am Vertragszahnarztsitz seine Sprechstunde halten muss.
Wie die Einteilung der Sprechstunden zu erfolgen hat, wird auch in dieser Vorschrift nicht näher geregelt. Insofern bestehen berufs- und vertragsarztrechtlich keine Bedenken gegen die Einrichtung einer Sonntagssprechstunde.
Arbeitsrechtliche Beschränkungen
Anders ist dies in Bezug auf Ihre angestellten Helferinnen und – sofern vorhanden – angestellten Ärzte/Zahnärzte zu beurteilen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Einbeziehung von Angestellten in eine Sonntagssprechstunde nicht möglich ist. Grund hierfür ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Sonntagsarbeit nur in sehr engen Grenzen erlaubt. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Merke: Der Samstag wird im Arbeitszeitgesetz wie ein normaler Werktag behandelt.
Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung enthält § 10 ArbZG. Danach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden bei beispielsweise Notdiensten (§ 10 Nr. 1 ArbZG) sowie in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (§ 10 Abs. 3 ArbZG). Die Behandlung darf nicht aufschiebbar sein, damit ein solcher Ausnahmetatbestand für eine ambulante Praxis greifen kann.
Da ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot gemäß § 22 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu € 15.000,00 geahndet werden kann, sollte das Beschäftigungsverbot unbedingt eingehalten werden!
Praxistipp bezgl. der Sonn- und Feiertage
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sowohl selbständige Ärzte als auch Zahnärzte auch sonntags Sprechstunden abhalten dürften. Aufgrund der Regelung im Arbeitszeitgesetz ist allerdings eine Tätigkeit der angestellten Helferinnen und angestellten (Zahn)Ärzte verboten. Anders ist dies aufgrund § 10 Nr. 1 ArbZG nur im Rahmen einer Notdiensttätigkeit.
Gerne beraten wir Sie, wenn Sie mit dem Gedanken spielen Lage und Verteilung der Arbeitszeiten gegenüber Ihren Mitarbeitern auf den Samstag auszuweiten, um beispielsweise Prophylaxe Behandlungen nachzuholen, die auf Grund der letzten Wochen vermehrt abgesagt worden waren. Denn es ist damit zu rechnen, dass viele Patienten ihre Termine nunmehr nachholen möchten und daher neue Terminkapazitäten geschaffen werden müssen.