24. März 2021

Nachdem wir gestern in unserem Beitrag: „Was gilt für Praxisinhaber während des Oster-Shutdown“ über die Auswirkungen der auf der Bund-Länder-Konferenz beschlossenen Ruhetage (Gründonnerstag und Karsamstag) berichtet haben, gilt heute schon wieder etwas anderes. Bundeskanzlerin Angela Merkel nimmt die angeordneten Ruhetage kurz nach dem sie beschlossen wurden wieder zurück; dies mit den Worten „dieser Fehler ist einzig und allein mein Fehler.“ Alles also nur ein April-Scherz….

Die Abkehr der Beschlüsse zeigt vor allem eins: Die Behäbigkeit des deutschen Regierungsapparates. Während kleiner und mittelständige Unternehmen um das wirtschaftliche Überleben kämpfen, gelingt es der Politik mit viel Personal- und Kostenaufwand über zwei Tage zu verhandeln. Um dies dann wieder rückgängig zu machen.

Jedenfalls gilt nun: Gründonnerstag und Karsamstag sind keine Ruhetage und auch keine Feiertage, sondern ganz normale Arbeitstage. Doch was passiert nun mit denjenigen (Zahn-)Arztpraxen, die ihre Bestellbücher für diese Tage durch Terminabsagen bereits bereinigt oder die Praxis auf den Notfallbetrieb umgestellt haben? Im besten Fall kann das – nach Vorbild der Politik oder frei nach Pippi Langstrumpf – einfach wieder rückabgewickelt werden. Im worst case drohen der Praxis Umsatzeinbußen, die nicht kompensiert werden können.

Bei der Arbeit am Ruhetag wären Feiertagszuschläge fällig gewesen

Und was, wenn doch gearbeitet worden wäre? Der Ruhetag ist einem Sonn- oder Feiertag gleichzusetzen, folglich hätte grundsätzlich nicht gearbeitet werden dürfen. Wer dennoch hätte arbeiten müssen, hätte laut Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen Ersatzruhetag gehabt. Bei Arbeit an einem der beiden Ruhetage wären dann auch tarifliche oder arbeitsvertragliche Feiertagszuschläge fällig gewesen. Für Praxismitarbeiter in Kurzarbeit ist die Feiertagsvergütung, wenn ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum fällt, ausschließlich vom Praxisinhaber zu zahlen, denn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht an einem Feiertag nicht.

In Gelassenheit üben und Zeit sinnvoll nutzen!

Um die Zeit nicht ungenutzt verstreichen zu lassen, bietet es sich an, sich an den – im besten Fall – zwei gewonnenen Tage, unternehmerische Gedanken über die eigene Praxis zu machen. Denn mit Dingen, die sich nicht ändern lassen, sollte keine Lebenszeit vergeudet werden. Anbei finden Sie deshalb einige aus unserer Sicht praxisrelevante Themen, die als kurze Oster-Lektüre dienen können:

8 Fragen zum Arbeitsrecht in Zeiten von Corona

Praxisübernahme: „altes“ Praxispersonal unter neuem Chef!

Die Arztpraxis oder Zahnarztpraxis als MVZ GmbH? Wir klären auf!

Steuertipp: Unterteilung im Gesellschaftsvertrag nach Kapitalkonten I & II

Sinn und Unsinn von vertraglichen Regelungen: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

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