„Umsatzbeteiligungen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum monatlich ermittelt und ausgezahlt hat, sind als Bestandteil der laufenden Bezüge bei der Berechnung von Elterngeldansprüchen der Arbeitnehmerin anspruchssteigernd zu berücksichtigen.“ So lautet der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 06.11.2019 (L 2 EG 7/19).
Zahnärztin erhielt Grundvergütung und monatliche Umsatzbeteiligung
In dem Fall ging es um eine angestellte Zahnärztin, die sowohl eine Grundvergütung in Höhe von monatlich € 3.500,00 brutto erhielt sowie eine Umsatzbeteiligung von 25%, sofern der von ihr monatlich erzielte Honorarumsatz (ausgenommen Material- und Laborkosten) einen Betrag von € 14.000,00 überstieg. Die Umsatzbeteiligung wurde mit der Grundvergütung für den Folgemonat ausgezahlt.
Während der Schwangerschaft befand sich die angestellte Zahnärztin ab September 2016 im Beschäftigungsverbot. Sie erhielt für diese Zeit Mutterschutzlohn, der sich sowohl aus der Grundvergütung sowie einer mit „Mutterschutz BV Schnitt“ bezeichneten Ausgleichszahlung in Bezug auf die Umsatzbeteiligung zusammensetzte. Das Kind kam am 01. April 2017 zur Welt. Nach Geburt des Kindes und nach Ablauf der der Mutterschutzfristen war die Zahnärztin in Elternzeit und beantragte Elterngeld. Dem Grunde nach wurde der Anspruch auch bewilligt. Bei der Berechnung handelte die Elterngeldstelle allerdings fehlerhaft.
In Streit stand der für die Bemessung des Elterngeldes (auch) maßgebliche Zeitraum Februar 2016 bis August 2016. Die Grundvergütung war in diesem Zeitraum als laufender Bezug in der Gehaltsabrechnung der Zahnärztin ausgewiesen worden, die Umsatzbeteiligung war hingegen als „sonstige Bezüge“ erfasst. Die Elterngeldstelle hatte daher für diesen Zeitraum auch nur das Grundgehalt zu Grunde gelegt und die Umsatzbeteiligung unberücksichtigt gelassen. Lediglich für die Monate September 2016 bis Januar 2017 hatte sie neben dem Grundgehalt auch die während des Beschäftigungsverbots als „BV Schnitt“ gewährten Ausgleichszahlungen berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die angestellte Zahnärztin und bekam sowohl vor dem Sozialgericht Bremen, als auch vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Recht.
Monatliche Umsatzbeteiligungen sind laufende Bezüge
Das Berufungsgericht hat erklärt, dass die Umsatzbeteiligungszahlungen den laufenden Bezügen zuzurechnen sind. Es handelt sich nicht um im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnden Entgeltbestandteile, wie sie von der Ausschlussvorschrift des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG erfasst werden. Im Ergebnis war im Fall von Bedeutung, dass nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber der Zahnärztin die Umsatzbeteiligung stets monatlich berechnet und (im Folgemonat) ausgezahlt hat. Daraus ergebe sich, dass die Umsatzbeteiligung gerade dem jeweiligen monatlichen Lohnzahlungszeitraum „zugehörig“ gezahlt wurde. Solange der Lohnzahlungszeitraum und der für den jeweiligen Lohnbestandteil maßgebliche Bemessungszeitraum übereinstimme, seien variable Lohnbestandteile dem laufenden Lohnbezug zuzuordnen und damit elterngeldsteigernd zu berücksichtigen.
Es kommt nicht darauf an, was in der Lohnabrechnung steht
Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Gehaltsabrechnung die Umsatzbeteiligungsbeträge nur als „sonstige Bezüge“ ausgewiesen waren. Hierzu stellte das Gericht klar, dass Gehaltsabrechnungen schon im Ausgangspunkt bloße Willenserklärungen der Arbeitgeber darstellen und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit lediglich vermutet wird, die auch im Einzelfall durch konkrete Feststellungen widerlegt werden kann. Eine Bindungswirkung besteht daher nicht. Das Gericht verwies am Ende auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz. Die von einem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueranmeldung erfolgte rechtliche Einordnung eines entscheidungserheblichen Sachverhalts (hier die Abgrenzung von „laufendem Bezug“ oder „sonstigem Bezug“) muss im Falle der Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Das Gericht hat erkannt, dass nicht von allen Arbeitgebern eine besondere Fach- und Rechtskunde gerade auch bei dieser schwierigen Abgrenzungsfrage vorausgesetzt werden kann. Bei der Lohnbuchhaltung seien sehr komplexe rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, bei deren Umsetzung selbst fachkundigen Leuten nicht selten Fehlern unterlaufen können.
Bei dieser Entscheidung zeigt sich wieder: Es kommt darauf an, was gelebt wird und nicht nur was auf dem Papier steht. Eine fehlerhafte Bezeichnung als „sonstiger Bezug“ in der Abrechnung ist nicht ohne weiteres bindend. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde allerdings die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung auch höchstrichterlich bestätigt wird.
Das Wichtige zum Schluss
Elterngeldberechtigte dürften angesichts dieser Entscheidung etwas aufatmen. Jedenfalls dann, wenn die Umsatzbeteiligungen regelmäßig zu einem bestimmten Monat zugehörig gezahlt werden, ist sie auch als laufender Arbeitslohn anzusehen und daher bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Hier lohnt es sich, Widerspruch einzulegen.
Die Entscheidung ist ebenfalls für die Praxisinhaber relevant: Haben Sie sich dazu entschlossen Mitarbeiter auf Umsatzbeteiligung einzustellen, prüfen wir gerne für Sie, ob und wie Sie in Ihrem konkreten Fall diese Vereinbarung formulieren sollen.
Denn ob und wie Umsatzbeteiligungen sinnvoll gestaltet werden, ist immer mit einem erfahrenen Arbeitsrechtler, welcher am Besten auch die Branche kennt, zu besprechen. Nur so kann der Arbeitgeber sicher gehen, dass man das richtige Vergütungsmodell für sich und seine Mitarbeiter gewählt hat. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder rufen Sie an 06172-139960!