24. April 2024

Bewertungsportale für Arbeitgeber liegen im Trend und sind besonders in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiges Tool, um positive Sichtbarkeit zu erreichen. Doch was tun, wenn schlechte Bewertungen den guten Gesamteindruck trüben?

Nicht selten haben Unternehmen mit einzelnen, nicht repräsentativen Bewertungen und unwahren Aussagen zu kämpfen – ganz ähnlich wie bei den ärztlichen oder auch allgemeinen Bewertungsportalen. Ein häufiges Szenario bei der Arbeitgeberbewertung ist, dass ein unzufriedener Mitarbeiter das Unternehmen verlässt oder in der Probezeit entlassen wird, woraufhin anonym eine negative, unsachliche Bewertung ergeht.

Der aktuelle Fall zur Arbeitgeberbewertung

In einem vom OLG Hamburg im Eilverfahren entschiedenen Fall (Beschluss vom 08.02.2024, Az.: 7W 11/24) waren auf der Bewertungsplattform Kununu negative Äußerungen ohne Nennung des Bewertenden veröffentlicht worden. Das bewertete Unternehmen hatte im Wege der einstweiligen Verfügung die Entfernung der Bewertung verlangt. Zur Begründung hatte der Arbeitgeber bestritten, dass der oder die Bewertende tatsächlich Kontakt zum Unternehmen gehabt habe. Aufgrund der Anonymität war eine Zuordnung nicht möglich. Das OLG Hamburg gab dem Unternehmen und Arbeitgeber – sogar im Eilverfahren – recht.

Bewertungsplattform muss Bewertenden identifizieren

Das Gericht entschied sinngemäß, dass die schlechte Bewertung umgehend entfernt werden muss. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Haftung des Betreibers eines Internetbewertungsportals. Demnach reiche also die Behauptung des Arbeitgebers, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zugrunde liege. Diese Behauptung können Arbeitgebende grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihnen die Informationen über die Person des oder der Bewertenden derart dargelegt werden, dass sie das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts überprüfen können.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die jeweilige Plattform entweder den oder die Bewertende identifizierbar machen oder aber die Bewertung löschen muss.

Im entschiedenen Fall hatte Kununu auf die Rüge des Arbeitgebers die Bewertenden nicht so identifizierbar gemacht, dass der Arbeitgeber in der Lage war, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts verlässlich zu prüfen. Der Antrag des Arbeitgebers auf Entfernen der öffentlich einsehbaren Bewertung hatte Erfolg.

Praxistipp zum Thema Arbeitgeberbewertung

Für Arbeitgebende lohnt sich eine schnelle Reaktion, wenn schlechte Bewertungen auftauchen. Solange nicht zweifelsfrei sicher ist, wer die Bewertung abgegeben hat, kann allein aufgrund der Anonymität ein Vorgehen dagegen Erfolg haben. Auch bei der Behauptung tatsächlich unwahrer Tatsachen stehen die Chancen auf eine Löschung gut.

Um schnelle Rechtssicherheit zu erlangen und die Erfolgsaussichten im Einzelfall einschätzen zu können, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Sprechen Sie uns an!

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